Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310452/2/Re/Ba

Linz, 09.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 25. Juli 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-16-2010, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-16-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 180 Euro
(10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG mit Sitz in X ist, strafrechtlich zu verantworten, dass im Zuge eines am 24.06.2010 im Standort X, durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt wurde, dass Abfälle der Schlüsselnummer 31412, Asbestzement, in einer offenen Lagerbox gelagert wurden, obwohl mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 17.03.2009, UR-2006-268/57-St/Mt, folgende Aufträge vorgeschrieben wurden:

 

1.       Unverpackter Asbestzement (SN 31412) muss bei der Übernahme befeuchtet werden und ist sofort, möglichst erschütterungsfrei, ohne den Abfall zu brechen oder sonstige Manipulationen, (jede Staubentwicklung ist zu vermeiden) in einen verschließbaren Behälter zu überführen. Der Behälter ist mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen und außer für Befüllvorgänge geschlossen zu halten. Die Entsorgung hat, wenn möglich, ohne weitere Umladevorgänge zu erfolgen.

 

2.       Mit einem Gemisch aus Asbestabfällen und sonstigen Abfällen (zB Bauschutt) ist ebenso zu verfahren und dieses gesamt als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Eine Sortierung darf nicht erfolgen.

 

Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes:

 

1.       Es ist darauf hinzuweisen, dass der Asbestzement in geschlossenen Behältnissen: (zB Schwerlastsäcke, verschweißte Paletten) angeliefert wird.

 

2.       Jede Manipulation, außerdem Auffüllen der Behältnisse und der Benetzung, ist zu unterlassen.

 

3.       Der Asbestzement darf ausschließlich in geschlossenen Behältnissen gelagert werden und ist in diesen Behältnissen auch abzutransportieren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002 idF 115/2009 i.V.m. dem Bescheid UR-2006-268/57-St/Mt vom 17.03.2010"

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw), vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Überführen des Asbestzementes in verschließbare Behälter sei nicht immer im Augenblick der Anlieferung möglich, da die erforderlichen Maschinen nicht stets gleich zur Stelle sein können. Dies insbesondere auch, da auch Kleinmengen angeliefert werden. Der Begriff "sofort" bedeute "unmittelbar nach einem bestimmten Geschehen", "ohne zeitliche Verzögerung; unverzüglich" bzw. "innerhalb kürzester Frist". Dem Bw könne jedenfalls nicht zugemutet werden, dass stets ein Radlader bereit stehe, um Asbestabfälle unmittelbar zu übernehmen und in verschließbare Behälter zu überführen. An der Übernahme­stelle würden Asbestabfälle ohnehin sofort durchgehend befeuchtet. Es könne daher zu keinerlei gefährlicher Asbeststaubentwicklung kommen, was schließlich Zweck der Bescheidauflagen sei. Zwischen Anlieferung und Überführung sei nicht einmal eine Stunde vergangen. Die Anlieferung sei laut Liefer- und Wiegeschein um 14.41 Uhr erfolgt und sei kurz vor 15.15 Uhr überführt worden. Die angezogene Verwaltungsvorschrift sei daher vom Bw nicht verletzt worden. Dass Asbestzement überhaupt nicht außerhalb verschließbarer Behälter aufbewahrt werden dürfe, gehe aus den genannten Auflagepunkten keinesfalls hervor. Der Bw habe keine der ihm zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht und sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dem Bw als abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, welchen die für einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG geltenden Grundsätze ebenso treffen, könne kein Verschulden vorgeworfen werden. Er habe davon ausgehen können, dass er sich den vorgeschriebenen Auflagen entsprechend verhält. Aufgrund seines Vertrauens in die von der Behörde formulierten Auflagepunkte könne keine Fahrlässigkeit und schon gar nicht Vorsatz vorgeworfen werden. Wenn die Behörde nun die genannten Auflagepunkte anders auslege. Die Behörde habe es überdies unterlassen, auf vorgebrachte Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen und den Anträgen und Beweisangeboten folgend, Zeugen einzuver­nehmen oder Urkunden zu würdigen. Bereits daraus hätte sich z.B. ergeben, dass die Abfälle erst um 14.41 Uhr übernommen und bereits um 15.15 Uhr in eine geschlossene Lagerbox übergeführt worden seien. Das im Akt aufliegende Foto sei – bezogen auf den Tatzeitpunkt – bereits am 23. Juni 2010, um 21.40 Uhr aufgenommen worden. Von den Beweisangeboten des Bw sei kein Gebrauch gemacht worden sondern lediglich auf die Anzeige des Amtes der Oö. Landes­regierung verwiesen worden. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt Berufung zur Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit gegeben ist.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und so weit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs.1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber im Zeitraum des durchgeführten Strafverfahrens abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH & Co KG, Vorchdorf, war.

 

Unbestritten steht fest, dass die X GmbH & Co KG im Standort X, u.a. eine Abfallsortieranlage samt Park- und Abstellfläche, Versickerungsmulde, Freilagerboxen, Lagerhalle und Waschplatz betreibt. Insbesondere der Betrieb von Freilagerboxen sowie einer Lagerhalle für die Aufbereitung von verunreinigten Böden wurde nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes mit Bescheid der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 7. Juli 2006, UR-2006-268/7, unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Mit Bescheid vom 17. März 2009, UR-2006-268/57, erlassen von der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung, wurde die Anzeige betreffend die Behandlung der Abfall­art "Asbestzement", Schlüsselnummer 31412 gemäß ÖNORM S 2100 zur Kenntnis genommen, dies unter gleichzeitiger Vorschreibung von zwei Auflagepunkten aus Sicht der Abfallchemie im Grunde der §§ 37 Abs.4 und 51 AWG sowie von drei Auflagen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes gemäß § 93 Abs.3 ASchG. Diese Auflagepunkte lauten:

 

"Aus Sicht der Abfallchemie:

1.      Unverpackter Asbestzement (SN 31412) muss bei der Übernahme befeuchtet werden und ist sofort, möglichst erschütterungsfrei, ohne den Abfall zu brechen oder sonstige Manipulationen, (jede Staubentwicklung ist zu vermeiden) in einen verschließbaren Behälter zu überführen. Der Behälter ist mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen und außer für Befüllvorgänge geschlossen zu halten. Die Entsorgung hat, wenn möglich, ohne weitere Umladevorgänge zu erfolgen.

 

2.      Mit einem Gemisch aus Asbestabfällen und sonstigen Abfällen (zB Bauschutt) ist ebenso zu verfahren und dieses gesamt als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Eine Sortierung darf nicht erfolgen."

 

Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes im Grunde des § 93 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

"1.  Es ist darauf hinzuweisen, dass der Asbestzement in geschlossenen    Behältnissen: (zB Schwerlastsäcke, verschweißte Paletten) angeliefert wird.

 

2.   Jede Manipulation, außerdem Auffüllen der Behältnisse und der Benetzung, ist        zu unterlassen.

 

3.   Der Asbestzement darf ausschließlich in geschlossenen Behältnissen gelagert                        werden und ist in diesen Behältnissen auch abzutransportieren."

 

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28.1.1985, Zl. 82/10/0029, oder vom 10.9.1984, Zl. 84/10/0076) sind die wesentlichen Tathandlungen entsprechend konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes das Auslangen zu finden.

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw vorgeworfen, Abfälle der Schlüsselnummern 31412, Asbestzement, in einer offenen Lagerbox gelagert zu haben, obwohl mit zitiertem Bescheid die ebenfalls oben zitierten Aufträge vorge­schrieben wurden. Der Abspruch im bekämpften Straferkenntnis unterlässt es jedoch konkret festzustellen, gegen welche Auflage des Bescheides vom 17. März 2009 (in den Rechtsgrundlagen offensichtlich versehentlich zitiert als Bescheid vom 17. März 2010, UR-2006-268/57) verstoßen worden sein soll, ist doch vom Lagern von Asbestzement in einer offenen Lagerbox nicht ausdrücklich in diesen Auflagen die Rede.

So schreibt die erste nach den Bestimmungen des AWG vorgeschriebene Auflage vor, unverpackten Asbestzement bei der Übernahme zu befeuchten und diesen in der Folge sofort in einen verschließbaren Behälter zu überführen. Die im Spruch angesprochene Lagerstätte "offene Lagerbox" stellt jedoch einen abfallrechtlich genehmigten Anlagenteil der X GmbH & Co KG dar. Die Änderung der Gesamtbetriebsanlage durch Hinzufügung dieses Anlagen­teiles ("Errichtung und Betrieb von Freilagerboxen") wurde mit Bescheid der Umwelt­rechtsabteilung vom 7. Juli 2006, UR-2006-268/7, abfallrechtlich genehmigt. Wenn somit Abfälle der Schlüsselnummer Asbestzement in einer offenen Lagerbox gelagert werden, so entspricht dies grundsätzlich dem Genehmigungs­inhalt des Genehmigungsbescheides. Nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde dem Bw jedoch mit dem bekämpften Straferkenntnis der Vorwurf, die Asbestzementabfälle, ohne sie zuvor befeuchtet und in einen verschließbaren Behälter übergeführt zu haben, in der offenen Lagerbox gelagert zu haben. Die offene Lagerung von Asbestzementabfällen in einer offenen Lagerbox wird einzig und allein durch ein im Akt aufscheinendes Lichtbild dokumentiert. Dieses scheidet jedoch als Beweismittel ebenfalls aus, als auf diesem das Aufnahmedatum 23. Juni 2010 aufscheint, somit ein Tag vor dem vorgeworfenen Tattag, dem 24. Juni 2010.

Der zweite nach den Bestimmungen des AWG vorgeschriebene Auflagepunkt scheidet ebenso als möglicher Anknüpfungspunkt aus, da ein Gemisch aus Asbestabfällen und sonstigen Abfällen im gegenständlichen Verfahren aktenkundig nicht vorliegt und auch eine Sortierung offensichtlich nicht erfolgt ist.

 

Die aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes im Grunde des § 93 Abs.3 ASchG vorgeschriebenen Auflagepunkte 1., 2. und 3. können im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Strafverfahren nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes handelt. Die aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes vorgeschriebenen Auflagen basieren auf der Rechtsgrund­lage des § 93 ASchG und wäre beim Vorwurf des Übertretens derselben ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes einzuleiten bzw. durchzuführen gewesen.

 

Dem Spruch des Straferkenntnisses ist somit mit nicht ausreichend konkreter Art und Weise zu entnehmen, zu welcher Tatzeit (Tatzeitraum) dem Berufungswerber die Nichteinhaltung welcher Bescheidauflagen in Verbindung mit welchen Sachverhalten zur Last gelegt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht so weit konkretisiert ist, um den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, den konkreten Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht somit nicht den oben dargelegten Erfordernissen des § 44a VStG. Festzuhalten ist dazu auch, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bereits bei Vorlage der Berufung eingetreten gewesenen Verfolgungsverjährung nicht möglich war, Konkretisierungen oder Ergänzungen im Spruch vorzunehmen.

 

Es war daher insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum