Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523273/2/Kof/Ai

Linz, 28.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 05.09.2012, Zl. 2-FE-451/2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

      vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ

-         die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf 12 Monate – vom 24. Juli 2012 bis einschließlich 24. Juli 2013 – herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z2, 32 Abs.1 Z1 und 30 Abs.1 FSG,

BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von
15 Monaten – vom 24. Juli 2012 bis einschließlich 24. Oktober 2013 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

           - eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

           - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

           - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die

               gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen.      

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und beantragt, die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf
12 Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – siehe den erstinstanzlichen Verfahrensakt, ON 7 – wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG sowie eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO
die Lenkberechtigung auf die Dauer von 7 Monate + 2 Wochen – vom 23.04.2010 bis 07.12.2010 – entzogen.

 

Der Bw lenkte am 24.07.2012 um 22:37 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Stadtgebiet Wels.  Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 1,11 mg/l ergeben hat. –

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

 

§ 26 Abs.2 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines KFZ ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von
fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen,
ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er benötige die Lenkberechtigung

insbesondere aus beruflichen Gründen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs.2 FSG die (allgemeine) Wertung der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten vorgenommen, indem eine Mindest-Entziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt wurde;

VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0101; vom 29.03.2011, 2009/11/0231 und

          vom 24.01.2012, 2009/11/0227.

 

Die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG wurde gem. § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG bereits bei der Entziehung bzw. Festsetzung der Entziehungsdauer im Jahr 2010 gewertet und wird somit gemäß § 30a Abs.4 dritter Satz FSG im gegenständlichen Verfahren nicht (neuerlich) berücksichtigt.

 

Im vorliegenden Fall – Begehung von zwei Alkoholdelikten nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO innerhalb von fünf Jahren – hat somit gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG sowie der zitierten Judikatur die Entziehungsdauer 12 Monate zu betragen.

 

 

 

 

Es wird daher – wie vom Bw in der Berufung beantragt – die Dauer
der Entziehung der Lenkberechtigung auf 12 Monate – vom 24.07.2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 24.07.2013 – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Dem Bw war somit bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer

-         das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ zu verbieten und

-         das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein

     in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr), dann ist gemäß § 24 Abs.3 FSG der Betreffende zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen  und

-         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

      zum Lenken von KFZ beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat dadurch den Bw völlig zu Recht verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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