Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167157/4/Bi/Th

Linz, 01.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 31. Juli 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 25. Juni 2012, VerkR96-9379-2012, wegen der Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit zweier Übertretungen der StVO 1960 als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 8. Mai 2012 gegen die wegen des Vorwurfs von Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 und 2) §§ 11 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erlassene Strafver­fügung vom 5. April 2012, VerkR96-9379-2012, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurück­gewiesen.

Begründet wurde dies damit, die zweiwöchige Einspruchsfrist  habe nach Beginn der Abholfrist (wegen der schwer leserlichen Vermerke am Rückschein günstig­sten­falls) am 21. April 2012 mit 5. Mai 2012 geendet. Der Einspruch sei erst am 8. Mai 2012 mit E-Mail übermittelt worden und demnach verspätet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigenden Geldstrafen verhängt worden waren, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG).

 

3. Der Bw führt aus, er erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2012 und ersuche um Mitteilung über das weitere Vorgehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw nach einer Anzeige der API Seewalchen/Amit Strafverfügung vom 5. April 2012 zweier StVO-Übertretungen für schuldig erkannt und bestraft wurde. Laut Rückschein wurde diese Strafverfügung nach einem erfolglose Zustellversuch am 10. April 2012 mit Beginn der Abholfrist am 11. April 2012 bei der Zustellbasis X hinterlegt – hier hat die Erstinstanz wegen der "schweren Lesbarkeit" den 21. April 2012 zugunsten des Bw angenommen, ein Samstag, allerdings hat das Postamt X auch am Samstag von 9 bis 12 Uhr offen. Damit hätte auch die Einspruchsfrist am Samstag, dem 5. Mai 2012, geendet.

 

Am 8. Mai 2012 übermittelte der Bw mit E-Mail einen Einspruch gegen die Strafverfügung, wobei er deren Erhalt mit 30. April 2012 bestätigte und ausführte, die Behörde möge ihn wissen lassen, in welcher Form das Verfahren weitergeführt werde. Daraufhin wurde ihm seitens der Erstinstanz mitgeteilt, dass durch den Einspruch das "ordentliche Verfahren" eröffnet sei.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 21. Mai 2012 erging an den Bw eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit genauer Tatanlastung; dieses wurde mit Beginn der Abholfrist am 24. Mai 2012 bei der Zustellbasis X hinterlegt, aber vom Bw nicht abgeholt und an die BH rückübermittelt.

Mit 25. Juni 2012 erging der nunmehr angefochtene Bescheid. 

 

Mit h. Schreiben vom 28. August 2012 wurde der Bw unter Darlegung der Rechtslage eingeladen mitzuteilen, ob sie zur Zeit des Zustell­versuchs am 10. April 2012, des Beginns der Abholfrist am 11. April 2012 und in den folgenden zwei Wochen der Hinterlegungsfrist ortsabwesend im Sinne des Zustell­gesetzes war. Nach Zustellung des Schreibens am 31. August 2012 hat der Bw darauf bislang nicht reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Hinterlegung löst grundsätzlich die Rechtsmittelfrist aus, es sei denn, der Empfänger ist ortsabwesend, dh er kehrt – zB infolge Urlaub, Krankenhausauf­enthalt, Kur, Dienstreise oä – nicht regelmäßig an die Wohnadresse zurück. Die Ortsabwesenheit hat der Empfänger konkret zu behaupten und zu beweisen; daher erfolgte auch die Nachfrage nach Rechnungen, Bestätigungen oder ev. Zeugen.

 

Der  Bw hat eine solche Ortsabwesenheit nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich ausgeführt, er habe die Strafverfügung erst am 30. April 2012 erhalten. Die Gründe, warum er nach Hinterlegung am 11. April 2012 die Strafverfügung nach eigener Aussage erst am 30. April 2012 erhalten habe, hätte er, da sie offensichtlich in seinem Bereich liegen, konkret darlegen und durch Beweisanbot unter­­mauern müssen. Ihm wurde auch die Möglichkeit, eine mündliche Berufungs­­verhandlung zu beantragen, dargelegt. Er hat auf die h. Einladung nicht reagiert, sodass ankündigungsgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet – bestätigt.

 

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