Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167238/2/Kof/HK

Linz, 04.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. August 2012, VerK96-8333-2012 wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen: 

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tat (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde X, Autobahn A8 bei km 24.900,

             Verkehrskontrollplatz X, Fahrtrichtung Graz;

Tatzeit:  30. April 2012, 10.27 Uhr

 

 

 

Fahrzeuge:    Kennzeichen X-….., Sattelzugfahrzeug

                    Kennzeichen X-….., Sattelanhänger

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. Logistik u. Transport GmbH in
D-
PLZ, Ort, Adresse diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herr ST gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.5 KFG iVm § 9 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                           gemäß

   Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

  150                          48 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  165 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels wurde zur Tatzeit und am Tatort mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ein Mähdrescher mit einer Breite von 2,95 Meter transportiert.

 

 

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12.04.2012, Zl 573-4/1209511-2012 wurde dem Bw eine Bewilligung für Schwertransporte bzw. Transporte mit Überdimensionen wie folgt erteilt:

·         Zeitraum: 26. April 2012 – 26. April 2013

·         Fahrzeugbreite einschließlich Ladung: max. 3,50 Meter

·         ua für alle Autobahnen im Bundesland Oberösterreich.

 

Der durchgeführte Transport entspricht dem oa Bewilligungsbescheid –

der Bw hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

 Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

In rechtlicher Hinsicht ist noch auf Folgendes zu verweisen:

 

Gemäß dem zitierten Bewilligungsbescheid – Standardauflage – Punkt 1

ist dieser Bescheid im Originaltext vom Lenker mitzuführen und ..... auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Es besteht der Verdacht, dass der Lenker des gegenständlichen Sondertransportes diese Bescheidauflage nicht eingehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG („Wer …… den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt …..“) begangen hat.

 

Dies war jedoch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

 

Die Berufungsbehörde bleibt auf die Ahndung der dem Bw im

Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt;

Sie darf ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen, welche dem Bw im Verfahren erster Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist;

VwGH vom 28.05.2008, 2004/03/0049;  Martin Köhler in Raschauer – Wessely,

VStG–Kommentar, Rz 7, 8 zu Vorbemerkungen vor §§ 51 ff (Seite 725 ff).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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