Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710018/2/Kof/Eg

Linz, 02.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05.07.2012, GZ: 0024435/2012, betreffend Bewilligung der Verwendung von Tieren bei einer Veranstaltung (Einzelbewilligung), mitbeteiligte Partei: X, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als gegenstandslos geworden erklärt und

das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem X, vertreten durch X-Eventagentur, X & X GmbH., X gemäß § 28 iVm § 23 Tierschutzgesetz folgende Bewilligung der Verwendung von Tieren bei einer Veranstaltung (Einzelbewilligung) erteilt:

 

Ort: Hauptplatz, Bereich X

Zeitraum: 07.07.2012

Verwendete Tiere:

8 Pferde am Turnierplatz, Hauptplatz (Reitvorführung) und Umzug

2 Kamele

2 Greifvögel (Sakerfalke, Steinadler)

3 Zwergziegen, 3 Kaninchen (Streichelzoo)

2 Pony's (Kinderreiten)

 

 

 

 

Diese Bewilligung wurde unter allgemeinen Auflagen sowie

Auflagen für bestimmte Tierarten erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die X innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 10. Juli 2012 erhoben, welche sich nur gegen die Verwendung der zwei Greifvögel richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Berufungswerbers (Bw) Voraussetzung für das Eingehen des UVS in eine Berufung;

VwGH-Beschluss vom 30.06.2011, 2008/03/0168 mit Vorjudikatur

 

Die gegenständliche Bewilligung wurde – wie bereits dargelegt –

für den Zeitraum: 07. Juli 2012 erteilt.

 

Die Berufung wurde am 10. Juli 2012 erhoben.

 

Im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung (10. Juli 2012) war

somit der Bewilligungszeitraum (7. Juli 2012) bereits abgelaufen.

 

Durch den Ablauf des Bewilligungszeitraumes fällt das Rechtsschutzbedürfnis
an der inhaltlichen Erledigung der Berufung weg und ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen; ständige Rechtssprechung des VwGH, zB

Erkenntnis vom 22.08.2012, 2011/17/0323 – Punkt 2.1.1 mit Vorjudikatur sowie  die Beschlüsse vom 25.07.2003, 2002/02/0157; vom 28.06.2004, 2002/10/0149; vom 29.02.2012, 2010/10/0108; vom 22.01.1991, 90/11/0149; vom 22.01.1991, 90/11/0144 uva.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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