Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130798/2/Ki/CG

Linz, 03.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 26. September 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2012, VerkR96-3590-2012, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Eine Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen besteht nicht.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                   § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.         Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2012, VerkR96-3590-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung wegen einer vorgeworfenen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes erteilt.

 

Er habe in x, x, vor Hausnr. x am 05.04.2012, 13:40 Uhr, das Fahrzeug (Kennzeichen x, Kleinkraftrad-Elektrofahrzeug, mehrspurig) im angeführten Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011, Zl. Verk-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und habe sohin die Parkgebühr hinterzogen. Er habe dadurch § 6 Abs.1 lit.a PGG i.V.m. der angeführten Verordnung verletzt. Rechtsgrundlage für die Ermahnung war § 21 VStG.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 26. September 2012 Berufung erhoben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Gemeinde Schärding (GZ: 140001440875) vom 5. April 2012 zu Grunde. Danach habe der Berufungswerber am 5. April 2012 / 13.40 Uhr das angeführte KFZ im angeführten Bereich abgestellt, ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und habe sohin die Parkgebühr hinterzogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erließ zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-3590-2012 vom 16. Mai 2012). Diese wurde vom Rechtsmittelwerber am 22. Mai 2012 beeinsprucht. Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro zu bestrafen, wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Zunächst wird festgestellt, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, das Parkgebührengesetz fordere die Bezahlung der Parkgebühr für mehrspurige Kraftfahrzeuge. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen und unbestritten steht fest, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug konkret um ein "mehrspuriges" handelt. Bei der Beurteilung der Frage einer Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung in den Zulassungsunterlagen aufscheint, sondern ausschließlich darauf, wie dieses Kraftfahrzeug aktuell beschaffen ist. Demnach wäre dem Grunde nach tatsächlich eine Gebühr zu entrichten gewesen.

 

Ungeachtet dieses Umstandes ist aber dennoch auf Grund nachstehender Erwägungen der Berufung Folge zu geben.

 

Gemäß § 2 Abs.1 (Begriffsbestimmungen) Z.27 StVO 1960 bedeutet Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.

 

Gemäß Z. 28 leg.cit bedeutet Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer.

 

Entsprechend der zitierten Definitionen der StVO 1960 liegt demnach der Tatbestand des "Parkens" nur dann vor, wenn das Fahrzeug länger als 10 Minuten ohne Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt wird. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine "Parkgebühr" demnach nur dann fällig wird, wenn das Fahrzeug für die Dauer der dargelegten Zeiten abgestellt wird. Dieser Umstand ist im Spruch eines Straferkenntnisses (Tatzeit) konkret darzustellen.

 

Gemäß § 44 a Z. 1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses) wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststellt. Dies bedeutet, dass auch die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im gegenständlichen Bescheid wird dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, er habe das Fahrzeug am 05.04.2012, 13:40 Uhr, abgestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass es nicht darauf ankommen kann, wann das Fahrzeug abgestellt wurde bzw. zu welchem Zeitpunkt die Abstellung des Fahrzeuges festgestellt werden konnte, sondern darauf, für welchen festgestellten Zeitraum dieses Fahrzeug abgestellt war, dies insbesondere auch aus dem Grund, weil ausdrücklich nur für ein "Parken" im Sinne der zitierten Ziffer 28 des § 2 Abs.1 StVO 1960 eine Gebühr fällig wird. Demnach reicht es im konkreten Falle nicht aus, dass als Tatzeit ausschließlich "13:40 Uhr" festgestellt wurde. Für welchen Zeitraum das Fahrzeug tatsächlich abgestellt war, kann aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht ersehen werden.

 

Es ist somit nicht nachweisbar, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

In Anbetracht der oben dargelegten Umstände kann eine tatsächliche Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nicht nachgewiesen werden, weshalb der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

VwSen-130798/2/Ki/CG vom 3. Oktober 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. PGG §6;

VStG §44a Z1

 

Bei der Beurteilung der Frage einer Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung in den Zulassungsunterlagen aufscheint, sondern ausschließlich darauf, wie das Kraftfahrzeug aktuell beschaffen ist.

Eine Konkretisierung der Übertretung des § 6 Abs. 1 Oö. PGG bedarf der spruchgemäßen Anführung einer entsprechenden Zeitspanne. Die Anführung bloß eines Zeitpunktes im Spruch eines Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretsierungsgebot.

 

 

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