Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111021/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 26.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Jänner 2011, VerkGe96-243-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren den Betrag von 290,60 Euro, das sind 20% der ver­hängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Jänner 2011, VerkGe96-243-1-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in D-X, X, am 4.9.2010 gegen 10.00 Uhr, auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen X und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen X, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: X GmbH, X, X, Lenker: X, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (35 Packstücke Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt habe, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

2.1. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wird Folgendes ausgeführt:

Von der belangten Behörde wurde mit 10. Jänner 2011 ein Straferkenntnis gegen Herrn X, X GmbH, X, X, erlassen. Die Zustellung erfolgte mittels internationalem Rückschein mit dem Vermerk "Eingeschrieben Eigenhändig". Von der Deutschen Post wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und langte diese laut Poststempel am 15. Februar 2011 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011, gerichtet an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, erfolgte ein Ersuchen im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen um Zustellung des Straferkenntnisses durch die Post mit der Postzustellungsurkunde "eigenhändig" an den Berufungswerber. Laut Zustellungszeugnis der Polizeidirektion Lüneburg vom 28. Februar 2011 wurde mitgeteilt, dass das Ersuchen durch Einwurf in den Briefkasten beim Geschäftsraum am 22. Februar 2011 von einem Postbe­diensteten der Deutschen Post AG durchgeführt wurde. Die von der Deutschen Post AG durchgeführte Zustellung – nämlich durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten – erfolgte entgegen dem Ersuchen der österreichischen Behörde um "eigenhändige" Zustellung, wenngleich von dieser die Anbringung des Vermerks "Ersatzzustellung ausgeschlossen", verabsäumt wurde.

 

Weiters liegt dem Akt ein leerer Umschlag bei, auf welchem sich der postalische Vermerk vom 30. März 2011 "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" befindet. Auf der Rückseite dieses Umschlages befindet sich der handschriftliche Vermerk "Zahlungsaufforderung zugestellt an die Firma (lt. Straferkenntnis c/o)" und der Poststempel der Postauslaufstelle vom 29. April 2011. Offenkundig wurde seitens der belangten Behörde eine einfache Zustellung einer Zahlungsaufforderung versucht.

In der Folge wurden von der belangten Behörde drei Vollstreckungsersuchen, und zwar vom 20. Juni 2011 (von der zuständigen deutschen Vollstreckungs­behörde am 27. September 2011 zurückgegeben und das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass eine Ermittlung des Schuldners ohne Geburtsdatum nicht möglich ist; ua wurde noch darauf hingewiesen, dass die Firma seit 31. März 2011 insolvent ist und die Betriebsstätte nicht mehr ihren Sitz in X hat), vom 8. November 2011 (von der zuständigen deutschen Voll­streckungs­behörde am 11. November 2011 zurückgegeben und das Verfahren mit der Begründung, dass der Schuldner nach X, X verzogen ist, eingestellt) und vom 17. November 2011, gerichtet an die Kasse Stadtverwaltung Barsinghausen, gestellt. Aufgrund der Zustellung des Zwangsvollstreckungsbescheides vom 4. Jänner 2012 durch den Vollstreckungs­beamten Herrn X und der daraufhin erfolgten Kontaktauf­nahme  mit der zuständigen Bearbeiterin der belangten Behörde und der gleich­zeitig erfolgten Übermittlung des Straferkenntnisses hatte der Berufungs­werber erstmals Kenntnis von der Zustellung des verfahrensgegen­ständlichen Strafer­kenntnisses.

 

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass durch den Einwurf des Straferkenntnisses in den Briefkasten am 22. Februar 2011 aufgrund des mängelbehafteten Zustellversuches keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden konnte. Erst durch Übermittlung des Straferkenntnisses am 4. Jänner 2012 sei von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen und der Zustellmangel dadurch geheilt, weshalb auch mit 4. Jänner 2012 die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen habe und diese mit 18. Jänner 2012 endete. Die vom Berufungswerber per Fax vom 18. Jänner 2012 eingebrachte Berufung sei somit rechtzeitig.  

   

2.2. In der Berufungsschrift wurde zunächst auf die Problematik der Zustellung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen. Weiters wurde hilfsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und darin in der Sache selbst begründend ausgeführt, dass der Berufungswerber zwar als Geschäftsführer der X GmbH angestellt gewesen, jedoch ausweislich des Geschäftsführerver­trages in einem sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens, nämlich für die Abteilung Buchhaltung und Lohnbuchhaltung, tätig gewesen sei. Herr X sei als geschäftsführender Gesellschafter in der Gesellschaft tätig gewesen und für den streitgegen­ständlichen Aufgaben­bereich Einstellung von Personal und Tourenplanung zuständig gewesen. Herr X sei somit verant­wortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Fahrerbescheinigungen vorhanden sind und mitgeführt werden. Es treffe den Berufungswerber kein Verschulden, weswegen die Stattgebung der Berufung beantragt werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Im Übrigen erscheint der Sachverhalt hinreichend geklärt und wurde überdies von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. X, ausgestellt auf X GmbH,  X, X (gültig vom 29.12.2009 bis zum 17.6.2012), ein X mit der Nr. X, drei Frachtbriefe, zwei Fahrzeugscheine sowie ein Reisedokument vorgewiesen. Die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz weist unter der Rubrik "Besondere Bemerkungen" "Zur Führung der Geschäfte bestellt: X, X, X" auf. Eine für den Lenker X ausgestellte Fahrerbescheinigung konnte nicht vorgewiesen werden. Der Lenker verantwortete sich gegenüber den Kontrollbeamten dahingehend, dass er keine Fahrerbescheinigung habe.

 

Eine Anfrage vom 14. September 2010 seitens der belangten Behörde bei der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht und Ordnung, Fahrerlaubnis­behörde, hat ergeben, dass die X GmbH über eine Gemein­schaftslizenz mit insgesamt 10 Abschriften verfügt und für Herrn X eine Fahrerbescheinigung weder beantragt noch ausgestellt wurde. Des Weiteren wurde bekannt gegeben, dass zur Führung der Geschäfte Herr X bestellt wurde. Herr X sei ein weiterer Geschäftsführer. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 4. September 2010 hat somit der Fahrer keine Fahrer­be­scheinigung besessen.     

 


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Aufgrund des diesbezüglich stichhaltigen Vorbringens des Bw. wird die Berufung als rechtzeitig angesehen.

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschafts­lizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abge­sehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwal­tungs­übertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Ver­ordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, … anzuwenden.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen -, durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen türkischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker keine Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und somit der Berufungs­werber als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Dem Einwand des Berufungswerbers, wonach Herr X als geschäfts­führender Gesellschafter in der Gesellschaft mit dem Aufgabenbereich Einstellung von Personal und Tourenplanung tätig war, hingegen der Berufungswerber mit den Aufgaben der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung betraut war und somit Herr X verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei und nicht der Berufungswerber, ist Folgendes zu entgegnen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.  

 

Zum einen wurde der Berufungswerber bei der zuständigen Ausstellungsbehörde für Gemeinschaftslizenzen als zur Führung der Geschäfte genannte Person angezeigt und fand diese Bestellung auch Eingang bei der Ausstellung der Gemeinschaftslizenz unter der Rubrik "Besondere Bemerkungen". Zum anderen trifft nach § 9 VStG jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung – wie vom Berufungswerber eingewendet - ist dabei irrelevant (vgl. VwGH vom 5.9.1997, 97/02/0235, 14.9.2001, 2000/02/0181 sowie vom 5.9.2002, 98/02/0220).

 

Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt und ist somit auch verwaltungsstraf­rechtlich verantwortlich.  

 

5.3. Diese Übertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber macht keine Vorbringen, die seiner Entlastung dienen. Insbesondere bringt er nicht vor, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) spricht weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Berufungswerber von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mwN).

 

Da der Berufungswerber in der Berufung nicht darlegt, dass er selbst Kontrollen durchführt bzw ob überhaupt Kontrollen der Fahrer durchgeführt werden und wie oft solche Kontrollen durchgeführt werden, ist ein taugliches lückenloses Kontrollsystem nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

 

Es hat daher der Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

        

5.4.1. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen auf die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.4.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters hat die belangte Behörde auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Sie ist zudem von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung der belangten Behörde wurde nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war und vom Oö. Verwaltungssenat auch bei seiner Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte. Weil die Mindeststrafe ausgesprochen wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch nicht die Anwendung des § 20 VStG. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch die bisherige Verfahrensdauer rechtfertigt keine Unterschreitung der vorgesehenen Mindeststrafe. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.  

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

7. Abschließend ist bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung des Berufungswerbers auszuführen, dass dieser als Hilfsantrag (arg. hilfsweise) zu werten ist, der nur für den Fall als relevant anzusehen gewesen wäre, wenn die Berufung nicht als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren gewesen wäre. Ein Abspruch über den Wiederein­setzung­santrag durch die zuständige belangte Behörde erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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