Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111036/9/Wim/BU

Linz, 26.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.5.2012, VerkGe96-27-2012, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.9.2012 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zum Faktum 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, und zum Faktum 2 eine Geldstrafe in der Höhe 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

"Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) eingehalten wurden.

 

Anlässlich einer Kontrolle des für Sie persönlich zum Verkehr zugelassenen LKW x, Type 26.430, mit dem Kennzeichen X am 11.04.2012 um 10.40 Uhr, Lenker X, geb. X, in X, X, X, wurde Folgendes festgestellt:

 

1) Mit dem angeführten LKW wurde zum angeführten Zeitpunkt 3000 kg Natronlauge 30 %, alkalisch, zur Neutralisation, UN 1824 Natriumhydroxidlösung 8, III, (E), und 200 kg Polymer flüssig, 1 Fass á 200 kg VTA 303, von X (X, X, X) nach X(Österr. x AG, X, X) transportiert. Sie haben daher das Gewerbe "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) gem. § 2 Abs. 2 Z 1 GütbefG 1995" am Standort X, X, selbstständig, regelmäßig, und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung sind.

 

2) Der angeführte LKW wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl im Kraftfahrzeug keine  von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

1) § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 iVm §§ 2 Abs. 2 Z 1 und 23 Abs. 4 2. Satz GütbefG 1995

2) § 6 Abs. 2 iVm §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 23 Abs. 4 1. Satz GütbefG 1995"

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Transport um einen Werk­verkehr im Sinne des § 10 GütbefG gehandelt habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2012 in welcher der Berufungswerber einver­nommen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesent­lichen Sachverhalt aus:

 

Der gegenständliche Gütertransport wurde direkt von einer Anlage der Firma X nach X durchgeführt. Der LKW ist auf die Firma X angemeldet und steht auch in deren Eigentum. Auch der Lenker war dort beschäftigt. Die laut Lieferschein transportierten Produkte wurden von der Firma X bearbeitet. Die Wertschöpfung aus dem Transport beträgt nur einen Bruchteil aus der Wertschöpfung der durch die Bearbeitung der Produkte für die Firma X erfolgte.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den sehr glaubwürdigen Aussagen des Berufungswerbers.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§§ 10 und 11 GütbefG lauten:

 

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweignieder­lassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).

(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

 

 

§ 11. Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbe­scheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Voraussetzungen für den Werkverkehr vorlagen. Es kann dazu auf die ange­schlossene Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.9.2012 verwiesen werden.

 

Es hat sich daher im Sinne des § 45 Abs. 1 Z2 VStG herausgestellt, dass der Beschuldigte, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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