Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720324/15/BP/WU

Linz, 14.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Rumänien, vertreten X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 18. August 2011, GZ.: Sich40-45447, mit dem über den Berufungswerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt wird: "Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird dem Berufungswerber ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht erteilt."

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 18. August 2011, GZ.: Sich40-45447, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein rumänischer Staatsangehöriger, mit der österreichischen Staatsangehörigen X, geb. X, seit 22.07.2006 verheiratet sei. Die Ehegattin habe 3 Kinder in die Ehe mit eingebracht. Zwei weitere gemeinsame Kinder gingen aus der Ehe hervor.

 

 

 

Der Bw sei während seines Aufenthalts in Österreich rechtskräftig wie folgt verurteilt worden:

 

 

 

LG Linz 22 HV 83/2010M vom 27.05.2011 RK 31.05.2011

 

§§ 206/1, 206/1, 206/3 1. Fall, 207/1, 15, 202/1, 212 Abs 1/1 3. Fall, 207a/2, 83/1 StGB Freiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate

 

 

 

Auf Grund dieser Tatsachen sei gegen ihn das Verfahren zur Erlassung eines  unbefristeten Aufenthaltsverbots eingeleitet und der Bw darüber nachweislich in Kenntnis gesetzt worden.

 

 

 

In einer Stellungnahme habe der Bw Folgendes angegeben:

 

 

 

"Ich möchte Sie hiermit informieren, dass ich mit einem Aufenthaltsverbot nicht einverstanden bin, da mein kompletter Lebensmittelpunkt hier in Österreich ist

 

Ich hab im Zeitraum von ca. 1992 bis 1997 in X (Bezirk X, Steiermark) gewohnt und bin dort auch zur Schule gegangen. Von 2005 bis jetzt lebe ich wieder in Österreich. Ich habe am 22.7.2006 in Linz meine Frau X geheiratet und diese Ehe ist nach wie vor aufrecht und wir haben 2 Kinder (4 Jahre X, 3 Jahre X), beide Kinder sind von Geburt an österreichische Staatsbürger, meine Ehefrau ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin.

 

 

 

Ich habe für meine Kinder und Frau bis zu meiner Verhaftung für den Unterhalt gesorgt. Derzeit wird der Unterhaltsvorschuss vom österreichischen Staat bezahlt, jedoch werde ich nach meiner Enthaftung wieder arbeiten und weiter für meine Kinder und Frau die Sorgepflichten übernehmen.

 

 

 

Wir haben bis zum Zeitpunkt meiner Verhaftung immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wir haben gemeinsam in X ein Einfamilienhaus gebaut und dazu einen Bankkredit in der Höhe von ca. Euro 334.000,00 aufgenommen, welcher ebenfalls nach meiner Haftentlassung weiter von mir bedient werden muss.

 

 

 

Von meiner Familie leben meine Schwester X (X) sowie X (X) und mein Bruder X (A-X) sowie meine Kusine X (X) hier in Österreich. Ich habe mit meinen Angehörigen einen sehr engen Kontakt und wir sehen uns mehrmals im Monat.

 

 

 

Im Herkunftsland Rumänien leben nur mehr meine Eltern, diese sind 61 Jahre (Mutter) und 64 Jahre (Vater) alt und bereits in Pension. Der Kontakt mit meinen Eltern ist nicht sehr intensiv und ich bin vor meiner Verhaftung kaum nach Rumänien zum Besuch gereist.

 

 

 

Ich habe den Beruf als Elektromechaniker erlernt und verfüge auch über eine Lehrabschlussprüfung darüber. Jedoch habe ich in Österreich als LKW-Kraftfahrer gearbeitet bei der Firma X in A-X (selbstständiger Kurierfahrer), bei der Firma X in A-X sowie bei der Firma X in A-X. 2 Jahre hab ich auch als Leasingarbeiter bei der Firma X in der X gearbeitet. Diese Arbeit möchte ich auch nach meiner Enthaftung wieder aufnehmen. In dem gesamten Zeitraum meiner Berufstätigkeit war ich max. 2 Wochen arbeitslos.

 

 

 

Ich bin meiner Meinung nach sehr gut in Österreich sozial integriert, da mein gesamter Lebensmittelpunkt hier in Österreich ist und ich auch Sorgepflichten gegenüber meiner Familie hier habe. Meine Kinder sowie meine Ehefrau sind bereits österreichische Staatsbürger und ich persönlich habe schon vollends mit dem Land hier identifiziert.

 

 

 

Ich kann mir kein Leben mehr in Rumänien vorstellen, da ich nur mehr schwache Kindheits- und Jugenderinnerungen an mein Herkunftsland habe. Es bestehen keinerlei Anknüpfungspunkte zu Rumänien und ich wüsste auch nicht, was ich nach einer Abschiebung in meinen Heimatland dort machen könnte (Beruflich, Familie, etc.).

 

Aufgrund dieser Umstände ersuche ich Sie zu meinen Gunsten zu entscheiden und kein Aufenthaltsverbot gegen mich auszusprechen."

 

 

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters aus:

 

 

 

"Aus dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 27.05.2011, ZI. 22 Hv 83/1 Om, geht hervor, dass Sie schuldig sind:

 

 

 

"A) im Zeitraum von etwa Herbst 2007 bis 22.07.2010 mit seiner am X geborenen Stieftochter X, also mit einer unmündigen Person

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

 

 

B) etwa im Zeitraum von Anfang 2010 bis 23.Juli 2010 mit seiner am X geborenen Stieftochter X, also mit einer unmündigen Person,

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

C)  an seinen mj. Stiefkindern X, geboren am X und X, geboren am X, geschlechtlichen Handlungen, nämlich die unter A) und B) angeführten Taten vorgenommen und

 

D)  zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ab etwa 2007 sich pornographische Darstellungen einer mündigen mj. Person Abs 4 Z 3 u. 4 verschafft und besessen, indem er sich diese aus dem Internet auf seinen PC geladen hat und zwar Bilder mit den Bezeichnungen X

 

 

 

E) im Zeitraum von etwa Herbst 2007 bis 23. Juli 2010 nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt und zwar:

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

X hat hiedurch

 

zu A) l) und B) I) die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und in einem Fall zum Nachteil von X auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 u. 3 erster Fall StGB

 

 

 

zu A) II) und B) II) die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 Abs 1 StGB

 

 

 

zu A) III) und B) III) die Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB,

 

 

 

zu C) die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB

 

 

 

zu D) die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB und

 

 

 

zu E) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren verurteilt

 

sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs 1 StGB."

 

 

 

Sie wussten, dass beide Mädchen noch unmündig waren, was Sie jedoch nicht davon abhielt, …

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

 

 

Weiters befanden sich auf Ihrem Computer, der bei ihrer Festnahme sichergestellt wurde, pornographische Darstellungen mündig minderjähriger Personen im gelöschten Bereich der Festplatte, obwohl der Besitz derartiger pornographischer Darstellungen minderjähriger Personen strafrechtlich verboten ist (§ 207a Abs 3 StGB).

 

 

 

Durch Ihre in Ihrer Stellungnahme bewiesene langjährige Abwesenheit und erneute Einreise im Jahr 2005 ist der Passus des § 67 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. für EWR-Bürger die Ihren Aufenthalt seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten nicht anzuwenden. Daher ist über Sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, wenn Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erheblich Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

 

 

Bei der Interessensabwägung nach § 61 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass Ihnen auf Grund Ihrer Stellungnahme eine berufliche, familiäre und soziale Integration durchaus anzurechnen ist. Bindungen zum Heimatland bestehen - wenn auch von Ihnen als "nicht sehr intensiv" angegeben - dennoch. Von strafgerichtlichen Unbescholtenheit kann durch Ihre Verurteilung nicht ausgegangen werden.

 

 

 

Ihre Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie der geschlechtlichen Nötigung und Missbrauch des Autoritätsverhältnisses ist jedoch schwerwiegender zu werten als Ihre Integration und die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens.

 

Zusätzlich ist erschwerend anzumerken, dass Sie in ihrer Stellungnahme ihre Taten mit keinem einzigen Wort erwähnen, geschweige denn Reue dafür zeigen. Außerdem ist auffällig, dass Sie Ihre Stiefkinder ebenfalls keines Wortes würdigen und nur Ihre beiden leiblichen Kinder namhaft machen.

 

 

 

Ein solch kaltblütiges Vergehen, welches aufs Gröbste den in Österreich geltenden Moralvorstellungen zuwider läuft und somit eine tatsächliche gegenwärtige und erheblich Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, macht die Verhängung eines unbefristeten Aufenthalts Verbotes zur Erreichung im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung (wenn auch als Einspruch bezeichnet) mit Schreiben vom 12. September 2011.

 

Darin führt er zunächst aus, seine Straftaten zu bereuen und gesteht zu, dass seine Stiefkinder noch lange Zeit für die Aufarbeitung der Geschehnisse benötigen würden.

 

Er habe seine Stiefkinder in der Stellungnahme nur deshalb nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe und sie keiner Gefahr habe aussetzen wollen.

 

Der Bw bereue alles, was "passiert" sei und habe sich zwei Wochen vor der Hauptverhandlung bei seinen Stiefkindern unter Tränen entschuldigt und auch bei der Hauptverhandlung selbst unter Tränen seine Schuld eingestanden.

 

Nach seiner Haftentlassung wolle der Bw eine Wohnung suchen und normal arbeiten können, um für den Unterhalt seiner Frau, seiner beiden leiblichen Kinder und der drei Stiefkinder aufzukommen. Er wolle demnächst seinen Stiefkindern 10.500 Euro an Schmerzensgeld bezahlen, da sie ihm viel bedeuten würden und er nicht wolle, dass sie nochmals einer derartigen Gefahr ausgesetzt würden.

 

Seine leiblichen Kinder würden oft nach ihm fragen.

 

Seine Straftaten würden aus einer langjährigen Eifersucht betreffend seine Frau resultieren, die ihn vor und nach der Ehe betrogen und ein Kind von ihm abgetrieben habe, was ihn zu diesen Verfehlungen gebracht habe und was er nunmehr bereue, weshalb er sich auch in der Hauptverhandlung geständig gezeigt habe, um den Kindern die Zeugenaussagen und damit die Wiederholung der Vorkommnisse zu ersparen.

 

Den Vorwurf der Kaltblütigkeit weise er zurück, zumal er schon mit dem Psychologischen Dienst der JA X Kontakt aufgenommen habe und ihm nach der Überstellung nach X ein Therapieplatz zugesagt worden sei. Dies sei sein Wunsch, da ihm bewusst geworden sei, dass er externer Hilfe bedürfe. Er werde seit ca. drei Monaten laufend und freiwillig von seiner Ehefrau, seinen beiden leiblichen Kindern und seinen drei Stiefkindern in der Strafhaft besucht. Es solle ein normales Familienverhältnis wiederhergestellt werden, wenn auch noch viel Zeit für die Aufarbeitung erforderlich sei.

 

Er führe nochmals an, von Klein auf in Österreich aufgewachsen zu sein, hier seinen Lebensmittelpunkt zu haben und mit Ausnahme der in Rede stehenden Verurteilungen nie in Konflikt mit den Gesetzen gekommen zu sein.

Er betont weiters die integrationsbegründenden Elemente und weist auf ein Augenleiden seiner Tochter hin. Den Kredit für den Hausbau könne er mit einem Einkommen in Rumänien nie zurückzahlen und dort auch nicht Fuß fassen.

 

Abschließend stellt er den Antrag das unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben.

 

 

2.1. Erst mit Schreiben vom 6. August 2012 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich von der belangten Behröde vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 13. September 2012 vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

 

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ist jedoch anzumerken, dass die Eltern des Bw nunmehr nicht in Rumänien aufhältig sind. Seine Schwester ist bereit, ihn nach der Haftentlassung aufzunehmen und auch finanziell zu unterstützen.

 

2.4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bw – entgegen seiner bisherigen Stellungnahmen – an, betreffend die mittels der in Rede stehenden Verurteilung geahndeten Straftaten nicht begangen zu haben und unschuldig verurteilt worden zu sein. Dazu im Widerspruch bestätigte er allerdings, dass die gerichtlich geahndeten Vorfälle Folge des Verhaltens seiner Gattin, die ihn schon vor der Ehe betrogen und ein Kind von ihm abgetrieben habe, gewesen seien.

 

Weiters behauptete er, dass die Gattin im Rahmen des Strafverfahrens ihm zugesichert habe, die massiven Vorwürfe der Kinder gegen ihn zu entkräften und dies nur deshalb unterlassen habe, damit ihr die Kinder nicht vom Jugendamt abgenommen würden.

 

Dem widersprach die Gattin, die als Zeugin einvernommen wurde, vehement und betonte völlig glaubhaft, dass ja sie es gewesen sei, die die Verbrechen erst unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, zur Anzeige brachte. Die diesbezügliche Darstellung des Bw ist daher völlig unglaubwürdig und aus der Luft gegriffen.

 

Zudem konnte er in keinster Weise erklären, warum er diese Darstellung bislang nicht vorgebracht, sondern im Gegenteil in der Berufung sein volles Bedauern und seine Reue ausgemalt habe. Denn eine Entschuldigung unter Tränen vor seinen Stiefkindern im Rahmen der Hauptverhandlung (wie er in der Berufung mehrfach dramatisch schildert) wäre ansonsten lediglich als theatralischer Auftritt ohne jeglichen Grund anzusehen.

 

2.4.2. Auch ein gemeinsames Familienleben mit der Gattin, den Stiefkindern und den leiblichen Kindern kann nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung völlig ausgeschlossen werden, da zudem seit November 2011 kein Kontakt mehr besteht, die Ehescheidung – nach Aussage der Gattin – nur durch den Bw verzögert wird und auch die leiblichen Kinder, die bei seiner Verurteilung noch Kleinkinder waren und auch noch sind, nicht mehr nach dem Vater fragen würden. Zudem scheint das Verhältnis aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und daraus resultierender Rechtsstreitigkeiten, mehr als schwierig und unüberbrückbar zerrüttet zu sein.

 

2.4.3. Glaubhaft wurde in der Verhandlung geschildert, dass der Bw keine Verwandten mehr in Rumänien hat sowie auch die Tatsache, dass die Schwester des Bw bereit ist, ihn nach der Haftentlassung bei sich aufzunehmen und ihn auch finanziell zu unterstützen.

 

Der Bw gab zwar – wie auch schon in der Berufung – an, Wiedergutmachung an die Stiefkinder in Höhe von je 10.000 Euro bezahlen zu wollen, hat aber Schulden in Höhe von rund 100.000 Euro, weshalb ein derartiger Betrag wohl von ihm nicht mit legalen Mitteln geleistet werden könnte. Daraus resultiert aber wiederum ein Widerspruch zu der nunmehrigen Darstellung seiner vorgeblichen Unschuld, da er wohl für von ihm nicht begangene Verbrechen keine Wiedergutmachung bezahlen würde.

 

In Konsequenz seiner Unschuldsdarstellung brachte der Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber auch keinerlei Belege für die von ihm in der Berufung postulierte In-Anspruchnahme psychologischer Hilfe vor.

 

2.4.4. Der Tatsache, dass der Bw von seiner Familie oftmals in der Haft (bis November 2011 besucht) wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu, da eine funktionierende Familiengemeinschaft bzw. ein Familienzusammenhalt dadurch nicht nachgewiesen werden kann. Überdies ist klargestellt, dass nunmehr kein Kontakt zwischen dem Bw, seiner Gattin, und den Kindern besteht.

 

Der Versuch des Bw den Abbruch der Besuche alleine mit den finanziellen Streitigkeiten zu begründen, erscheint nach der Aussage der Gattin des Bw in der mündlichen Verhandlung völlig haltlos.

 

2.4.5. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Bw, der die von ihm begangenen verabscheuungswürdigen Verbrechen vehement leugnet, keinesfalls den Eindruck vermitteln konnte, reuig oder einsichtig zu sein. Dazu trugen auch nicht zuletzt der Wandel seiner eigenen Darstellungen und die völlig widersprüchlichen Versuche, sich irgendwie zu rechtfertigen, bei.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.   der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf        Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.   aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der     EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer       kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen         Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus    finanziert       oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke         ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.   aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der     EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige      durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit   gefährdet oder

4.   ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter        Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch         Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein          Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder       terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

3.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in Österreich niederließ, also grundsätzlich um eine Person des in § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises. Nachdem sich der Bw – nach Aktenlage - nicht schon seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, zumal er erst vor 6 Jahren nach rund 10-jähriger Abwesenheit in Österreich seinen Aufenthalt nahm, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

3.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konkretheit vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam feststellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv oder potentiell, verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Bw mit dem Urteil des LG Linz, 22 HV 83/2010M, vom 27.05.2011 RK 31.05.2011, wegen §§ 206/1, 206/1, 206/3 1. Fall, 207/1, 15, 202/1, 212 Abs 1/1 3. Fall, 207a/2, 83/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

 

 

Der Verurteilung lagen nachstehende Taten zugrunde:

 

Der Bw hatte

 

 

 

A)

 

im Zeitraum von etwa Herbst 2007 bis 22.07.2010 mit seiner am X geborenen Stieftochter X, also mit einer unmündigen Person

 

 

 

I.

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

III.

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

B)

 

etwa im Zeitraum von Anfang 2010 bis 23.Juli 2010 mit seiner am X geborenen Stieftochter X, also mit einer unmündigen Person,

 

 

 

I.

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

II.

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

III.

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

C)

 

an seinen mj. Stiefkindern X, geboren am X und X, geboren am X, geschlechtliche Handlungen, nämlich die unter A) und B) angeführten Taten vorgenommen und

 

 

 

D)

 

zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ab etwa 2007 sich pornographische Darstellungen einer mündigen mj. Person Abs 4 Z 3 u. 4 verschafft und besessen, indem er sich diese aus dem Internet auf seinen PC geladen hat und zwar Bilder mit den Bezeichnungen X

 

 

 

E)

 

im Zeitraum von etwa Herbst 2007 bis 23. Juli 2010 nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt und zwar:

 

 

 

Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

3.2.3. Angesichts der eben dargestellten Straftaten kann es absolut keinen Zweifel daran geben, dass durch derartige Verbrechen die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates aufs Gröbste in den Schmutz getreten werden.

 

 

Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob die oben beschriebenen Tatbestandselemente im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG vorliegen und ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.2.4. Die ungeheuerliche und im höchsten Maße verwerfliche Art und Weise der vom Bw an seinen Stiefkindern jahrelang konstant verübten Sexualverbrechen – durch Ausübung von Zwang – gepaart mit körperlicher Gewalt, die sämtlich die besonders geschützten Werte gravierend beeinträchtigten, zeugt fraglos von einem Höchstmaß an perverser krimineller Energie, die sich der Intensität nach stetig steigerte und somit keinesfalls als kurzfristig und punktuell zu bezeichnen ist. Im einzelnen darf hier aus wohl nachvollziehbaren Gründen auf die gesamten Darstellungen der unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Auszugsweise muss jedoch festgestellt werden, dass die sexuellen Übergriffe gegenüber der älteren Stieftochter bereits in der früheren Wohnung in X begannen und auf der Baustelle des gemeinsamen späteren Einfamilienhauses fortgesetzt wurden. Der Bw nahm sein Opfer des öfteren mit auf die Baustelle und nützte die Gelegenheit, um sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen. So kam es ua. dazu, … Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

Die Intensität der Übergriffe steigerte sich in weiterer Folge ab Herbst 2007, indem der Bw ca.Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

In mindestens zwei Fällen nötigte er sein Opfer mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, indem er sie … Textteile wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert.

 

 

 

Nachdem die ältere Stieftochter infolge ihres zunehmenden Alters vermehrt Widerstand leistete und sich gegen den Bw auflehnte, reduzierte dieser die geschlechtlichen Handlungen gegenüber dem Mädchen und begann sich als neues Opfer die jüngere Stieftochter zu suchen.  Von Anfang 2010 bis zum Tag der Anzeigeerstattung missbrauchte der Bw letztere zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste.

 

 

Darüber hinaus trat der Bw seinen Stiefkindern mit Körperverletzung gegenüber und hortete auf seinem PC pornographische Darstellungen von mündig Minderjährigen.

 

Ein derartiges Verhalten mit der Eifersucht wegen mutmaßlicher Untreue der Ehefrau rechtfertigen zu wollen, wie es der Bw in der Berufung versucht und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, ist genau so wenig nachvollziehbar und inakzeptabel, wie seine Behauptung, er habe in der ersten Stellungnahme kein Bedauern, wenn schon nicht Reue, betreffend seiner Verbrechen gegenüber seinen Stiefkindern gezeigt, um diese nicht zu gefährden. Dass er in erster Reaktion auf die ihm drohende fremdenpolizeiliche Maßnahme lediglich auf seine Integration, jedoch mit keinem Wort auf die Lage der Stiefkinder einging, zeigt – der belangten Behörde folgend – klar auf, dass auch zu jenem Zeitpunkt rein die eigenen Interessen des Bw – nicht aber die seiner Opfer – in seiner Gedankenwelt verankert waren. Überdies ging ja die Gefahr für die Stiefkinder von niemandem anderen als vom Bw selbst aus, weshalb diese Behauptung schlicht weg als allenfalls skuriler Rechtfertigungsversuch zu qualifizieren ist. Die mehrfach in der Berufung erwähnten Entschuldigungen unter Tränen im Vorfeld und während der Hauptverhandlung im Strafverfahren verblassen in deren Bedeutung so auch gänzlich, zumal derartige emotionale Ausbrüche in vergleichbaren Situationen nicht unbedingt Zeichen von ehrlich empfundener Reue sein müssen.

 

Dazu kommt aber vor allem, dass der Bw in der mündlichen Verhandlung – in einer Kehrtwendung von 180 Grad nunmehr behauptete die ihm angelasteten Verbrechen nie begangen zu haben und völlig unschuldig verurteilt worden zu sein. Damit aber straft er sich selbst lügen, denn entweder weiß er um seine Schuld und zeigt Reue und Bedauern sowie den – angesichts der finanziellen Situation des Bw absolut unrealisierbaren - Wunsch nach Wiedergutmachung (wie in der Berufungsschrift) oder er zeigt sich völlig unberührt vom Schicksal der Opfer (wie in der ersten Stellungnahme) oder er hätte aufgrund seiner Unschuld keinerlei Veranlassung zu jeglicher Reue.

 

Dass sich der Bw zwischen den eben dargestellten Varianten offenbar nicht entscheiden kann und je nach Situationseinschätzung eine völlig andere Darstellung präsentiert, zeigt eine zutiefst egozentrische und den Opfern seiner Verbrechen gegenüber völlig gleichgültige Haltung, die wiederum Ausdruck seines im Höchstgrad vorhandenen kriminellen Potentials ist. Eheliche Untreue gleichsam mit der Rache an unschuldigen Kindern kompensieren zu können überhaupt nur anzudenken, wirft ein derart negatives Bild auf die Einstellung des Bw, dass es wohl keiner weiteren Feststellungen mehr bedürfte.

 

Glaubwürdige Gründe, aus denen ein allfälliger Gesinnungswandel geschlossen werden könnte, brachte der Bw im Rahmen der Verhandlung in keinster Weise vor, sondern verstrickte sich laufend in Widersprüche (vgl. Punkt 2.4.1. bis 2.4.4. dieses Erkenntnisses).

 

3.2.5. Im Ergebnis ist also zu konstatieren, dass durch das vom Bw gezeigte Verhalten das öffentliche Interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen generell, die Verhinderung von Sexualdelikten gegen Kinder speziell, gegenwärtig, tatsächlich und erheblich gefährdet ist und ihm keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose auszustellen ist.

 

Grundsätzlich liegt somit der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vor, weshalb die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw zulässig erscheint.

 

Allerdings ist im in Rede stehenden Fall auch besonders auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.4.1. Es steht außer Frage, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot massiv in das Privatleben des Bw eingreift. Das Familienleben im engeren Sinn ist von der Maßnahme nicht betroffen, zumal der Bw aktuell und wohl auch nach der Haftentlassung nicht mit seiner Gattin (die Scheidung ist in Bälde zu erwarten) als auch mit den gemeinsamen Kindern im selben Haushalt lebt bzw. leben wird. Es ist aber zu berücksichtigen, dass seine sonstigen Familienangehörigen (Mutter Geschwister usw.) im Bundesgebiet leben, zu denen ein guter Kontakt besteht.

 

3.3.4.2. Der Bw war laut Aktenlage seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet aufhältig und dies rechtmäßig.

 

3.3.4.3. Es kann dem Bw – folgend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid – ein gewisses Maß an beruflicher Integration zugestanden werden, da er vor seiner Inhaftierung zumeist einer legalen Beschäftigung nachging und eine solche auch nach Entlassung aus der Strafhaft nicht auszuschließen ist, zumal er in der mündlichen Verhandlung auch über eine Arbeitszusage aus dem letzten Jahr berichtete.

 

Hinsichtlich der sozialen Integration wird von einer durchschnittlich guten Verfestigung auszugehen  sein, da der Bw nicht zuletzt aufgrund seines ersten Aufenthalts in Österreich und dem Volksschulbesuch in den frühen 90er-Jahren der deutschen Sprache mächtig ist und seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhältig sind. Durch sein strafrechtsrelevantes Verhalten ist die soziale Integration zumindest als gemindert anzusehen.

 

3.3.4.4. Im Gegenzug ist aber festzuhalten, dass der Bw nicht nur als Kleinkind, sondern auch von rund 1996/97 bis 2006 in Rumänien lebte, dort sowohl sprachlich als auch kulturell sozialisiert ist, weshalb eine Rückkehr in sein Heimatland durchaus als zumutbar erscheint. In seinem Alter und auch mit seiner Berufsausbildung spielt es weniger eine Rolle, ob er in Rumänien über ein soziales Netz oder verwandtschaftliche Beziehungen dort verfügt, da er sich diese Gegebenheiten aufbauen kann.

 

3.3.4.5. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens ist anzumerken, dass diese als nicht besonders ausgeprägt erkannt wird.

 

Die Interessen seiner Gattin (sie äußert ohnehin kein Interesse am Verbleib des Bw in Österreich) und seiner Kinder, zu denen kein Kontakt mehr besteht (ein solcher würde von der Mutter auch nicht gefördert werden) fallen unter dem Aspekt des § 61 Abs. 3 FPG nicht erheblich ins Gewicht. Auch das Vorbringen, dass ein Verbleib des Bw aus rein finanziellen Gründen zur Unterstützung seiner Gattin und Kinder unerlässlich sei, ist zu vernachlässigen, da der Bw bei einem derzeitigen Schuldenstand von rund 100.000 Euro nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, die Familie zu unterstützen. Somit erscheint auch jegliche Zahlung an die Opfer (seine Stieftöchter) als nicht realistisch.

 

3.3.4.6. Zu der als äußerst massiv eingestuften Straffälligkeit des Bw bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weshalb hiezu auf die obige Darstellung verwiesen wird.

 

3.3.4.7. Es ist einzuräumen, dass das Privat- bzw. Familienleben des Bw zu einem Zeitpunkt entstand, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht in Frage gestellt wurde.

 

3.3.4.8. Wenn es auch zu einer – nicht nachzuvollziehenden - 11-monatigen Verzögerung bei der Übermittlung der Berufung und des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde an den UVS kam, erwächst aus dieser Verzögerung kein ersichtlicher Nachteil für den Bw, weshalb dieser Punkt in der Interessensabwägung nicht schwer ins Gewicht fällt.

 

3.3.5. Aus all dem folgt, dass zwar ein Eingriff in das Privatleben des Bw und seiner Angehörigen durch die Maßnahme zu bejahen ist, dass dieser aber im Verhältnis zu dem unter dem Punkt 3.2. eingehend dargestellten öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um vieles weniger stark zu gewichten ist.

 

Der Bw kann sich somit nicht zielführend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens stützen.

 

3.3.6. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.

 

3.4. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes erfüllt die gegen den Bw erlassene Verurteilung von 5 Jahren und 6 Monaten (unbedingt) die Vorgabe des § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG. Es ist zudem festzuhalten, dass aus derzeitiger Sicht kein Umstand ausgemacht werden kann, wonach das unverhältnismäßig hohe kriminelle Potential des Bw wegfallen werde. Im Gegenteil zeigt er sich auch jetzt noch völlig uneinsichtig, leugnet sogar als Steigerung nunmehr die Taten und verhöhnt gleichsam dadurch seine Opfer. Es war also in diesem Punkt der belangten Behörde zu folgen.

 

3.5.1. Die belangte Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid zur Gewährung des einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von Amts wegen Stellung zu nehmen.

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder sicherheit erforderlich.

 

3.5.2. Es kann unter den gegebenen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass eine sofortige Ausreise des Bw nach Strafhaftentlassung im absoluten öffentlichen Interesse liegt, da die öffentliche Sicherheit es erforderlich macht, Verbrechen – wie im vorliegenden Fall – zu unterbinden und der Bw keinesfalls erkennen lässt, dass das von ihm ausgehende kriminelle Potential erfolgreich bekämpft worden wäre. Das gespannte Verhältnis zu seiner "ehemaligen" Familie, aber auch seine noch wenig zur Sprache gebrachte Neigung zur Internetpornografie betreffend Minderjährige kulminieren zu dieser Feststellung, genau wie der Umstand, dass der Bw auch jetzt noch ohne Skrupel ihm (aus seiner Sicht) zugefügtes Unrecht offensichtlich dadurch rächen zu können andenkt, indem er sich an dritten Personen vergreift.  

 

3.6.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als im Spruch die Feststellung aufzunehmen war, dass von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird und im Übrigen der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.6.2. Nachdem der Bw der Deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Erkenntnisses verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 47,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 16.05.2013, Zl.: 2012/21/0245-6 

 

 

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