Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730663/2/BP/JO

Linz, 17.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA der Mongolei, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 8. August 2012, Zl. 1072147/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

    Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid         aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 8. August 2012, Zl. 1072147/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs.1 und Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bw im August 2004 illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der mit 27.04.2011 rechtskräftig abgewiesen worden sei, wobei der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.04.2011 festgestellt habe, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Der Bw verfüge derzeit über einen bis 22.06.2013 gültigen Aufenthaltstitel und sei somit ein Drittstaatsangehöriger, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

 

Am 18.04.2012 (rk 24.04.2012) sei der Bw vom LG Wien, 142, Hv 33/2012 g, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden.

 

Aus der Urteilsausfertigung gehe hervor, dass er am 17.07.2011 in X fremde bewegliche Sachen dem X mit Gewalt gegen dessen Person mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe, indem X diesem zuerst einen Schlag gegen dessen Gesicht versetzt habe, wodurch X zu Boden gestürzt sei, anschließend X, X und der Bw diesem weitere Schläge und Fußtritte versetzt hätten und X diesem dessen Geldbörse mit Bargeld in der Höhe von 20 Euro und dessen Mobiltelefon aus dessen Hosentasche entnommen habe.

 

Die Rechtslage betreffend zitiert die belangte Behörde die §§ 63 Abs.1, 63 Abs.2, 53 Abs.3 Z1 sowie 61 Abs.1, 2 und 3 FPG.

 

Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung sei nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhe, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend seien. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wären.

 

Zur rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass dem Bw mit Schreiben vom 02.07.2012 mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Das Schreiben sei dem Bw am 13.07.2012 ausgefolgt worden.

Eine Stellungnahme sei bislang nicht eingelangt.

 

Dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (siehe Seite 30) sei zu entnehmen, dass der Bw im August 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Österreich eingereist sei. Er lebe seither mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus würden im Bundesgebiet keine weiteren Verwandten leben.

 

Zum Grad der Integration seiner Familie habe der Asylgerichtshof auf Seite 32 Folgendes ausgeführt:

 

„Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich Grundlagen der deutschen Sprache angeeignet und können sich damit im Alltag entsprechend verständigen. Beide haben sich am 12.02.2011 erfolgreich einer A2 Deutschprüfung unterzogen. Der Beschwerdeführer (wobei Sie gemeint sind) ist 17 und sein Bruder 12 Jahre alt und beide sprechen fließend deutsch.

Seit 2008 arbeitet der Vater jedes Jahr für die Dauer von jeweils sechs Monaten auf der Grundlage von vorübergehenden Beschäftigungsbewilligungen in einer Gärtnerei in X und trägt damit maßgeblich zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes seiner Familie bei.

 

Einem von dieser Firma ausgestellten Dienstzeugnis ist zu entnehmen, dass er über ausgezeichnete fachliche Fähigkeiten verfügt und seine Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit verrichtet hat. Man bedauert, dass man ihn immer nur für sechs Monate beschäftigen dürfe und würde sich wünschen, ihn längerfristig einstellen zu können. Im Zusammenhang mit dieser regelmäßigen Tätigkeit hat sich der Vater einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Das Stadium der Integration des Vaters kann demnach bereits als fortgeschritten bezeichnet werden.

Die Mutter ist selbst nicht erwerbstätig und kümmert sich um die Betreuung und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Söhne.

Dagegen ist ins Treffen zu führen, dass zumindest die Eltern den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht haben. Auch wenn der Vater dort keine engeren Verwandten mehr hat, verfügt die Mutter noch über enge Bindungen zu ihrem Heimatland, wo nach wie vor ihre Geschwister und ihre Eltern leben.

 

Etwas anders stellt sich jedoch die Lage des minderjährigen Beschwerdeführers und seines Bruders dar.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreise etwa zehn Jahre alt, hat in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und damit einen wesentlichen Teil seiner Schulausbildung in Österreich absolviert. Er hat sich im Raum X einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut. Der jüngere Bruder war zum Zeitpunkt der Einreise etwa fünf Jahre alt, hat in Österreich die gesamte Volksschule absolviert und besucht zurzeit die Sporthauptschule. Auch hat er unter seinen Mitschülern einen entsprechenden Freundeskreis, ist in seiner Freizeit in einem Karateverein aktiv und betreibt Sport mit Erfolg in diversen Wettkämpfen. Die beiden haben kaum noch Erinnerungen an ihr Heimatland. Der Großteil ihrer sozialen Entwicklung ist in Österreich erfolgt. Insgesamt ist ihre soziale Verwurzelung im Bundesgebiet weit stärker fortgeschritten, als in der Mongolei. Es ist zwar davon auszugehen, dass sie ihre Muttersprache zumindest in Wort nach wie vor beherrschen, da sie sich mit ihren Eltern zumeist auf mongolisch unterhalten. Aber vor allem beim Bruder des Beschwerdeführers, welcher seine gesamte. Schulausbildung in Österreich genossen hat, kann nicht angenommen werden, dass er in dieser Sprache schreiben oder lesen könnte.

 

Abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

 

Unter Berücksichtigung des nunmehr fast siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich eine Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers und seines Bruders jedenfalls als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist."

 

1.1.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat Folgendes erwogen:

 

"Vorerst ist festzuhalten, das die Entscheidung des Asylgerichtshofes zu einem Zeitpunkt stattfand (mündliche Verhandlung am 25.02.2011, Erkenntnis vom 21.04.2011), an dem die Verurteilung wegen Raubes noch nicht rechtskräftig war und davon auszugehen ist, dass der Asylgerichtshof in Kenntnis der Verurteilung eine andere Entscheidung getroffen und die Ausweisung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt hätte.

 

Sie sind tatsächlich am X geboren und stehen somit derzeit im 20. Lebensjahr. Aus     dem     Versicherungsdatenauszug     vom     08.08.2012     gehen     folgende Beschäftigungsverhältnisse hervor:

 

13.09.2011 bis 14.09.2011     Arbeiter bei X

16.03.2012 bis 15.04.2012     geringfügig beschäftigter Arbeiter bei X

05.06.2012 bis 05.06.2012     Arbeiter bei X 06.06.2012 bis 08.06.2012                                                 Arbeiter bei X

13.06.2012 bis 13.06.2012     Arbeiter

18.06.2012 bis 19.06.2012     Arbeiter bei X

 

Auch wenn man alle im Erkenntnis des Asylgerichtshofes angeführten für Sie sprechenden Integrationsmerkmale berücksichtigt, darf nicht übersehen werden, dass das Verbrechen des Raubes wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen gehört, die das Strafrecht kennt.

 

Bei derartigen Delikten ist nicht nur ein immanent hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen sind überdies immer wieder Ursache für schwere körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten.

Dabei ist überdies zu beachten, dass der Verlauf eines Raubüberfalles vom Täter oftmals nicht mehr gesteuert werden kann. Dieser Verlauf ergibt sich situationsbedingt. Gleiches ist auch hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Opfern zu sagen (Abwehrreaktionen des Opfers können nicht gesteuert werden). So bleibt es eher dem Zufall und einer großen Portion Glück über, wenn das Opfer eines Raubüberfalles keine (im gegenständlichen Fall keine erheblicheren) Verletzungen davonträgt.

 

Aber auch aus dem Blickwinkel der Tatsache, dass gerade im Bereich der Gewaltkriminalität in letzter Zeit eine Zunahme zu verzeichnen ist, wird schon mit allen möglichen (gesetzlichen) Mitteln entgegenzusteuern sein, um derartige Verbrechen in Zukunft zu verhindern bzw. die Gefahren daraus so gering als möglich zu machen.

 

Ihr Verhalten zeugt nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass Sie weit von den in der hiesigen Gesellschaft geltenden moralischen Werten entfernt sind.

 

Auch wenn das Gericht als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit und als erschwerend keinen Umstand anführt, bedeutet eine Verurteilung zu einer bloß bedingten Freiheitsstrafe keineswegs generell eine positive Prognose des Gerichts dahin, dass der Täter damit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Derartiges könnte ja im Übrigen auch für den Zeitraum nach der Verbüßung einer Haftstrafe nie verlässlich ausgeschlossen werden.

Primär soll durch eine bedingte Verurteilung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht werden, dass insgesamt doch die Überzeugung überwiegt, dass der Täter von der Begehung weiterer Straftaten durch die dann kumulativ hinzutretende Bestrafung wegen des früheren Delikts und somit wegen der insgesamt verschärften Strafdrohung abgehalten werden wird.

 

Darüber hinaus ist die hier anzustellende Gefährdungsprognose allein aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen und können die Erwägungen des Gerichts insoweit nicht als ausschlaggebend angesehen werden.

 

Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mag zwar in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werden, doch ist seine Erlassung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Ergänzend sei noch erwähnt, dass laut Mitteilung des Magistrates vom 07.08.2012 zum Zeitpunkt der EKIS-Abfrage am 14.06.2012 im Zuge der Bewilligung für den Magistrat eine Verurteilung nicht ersichtlich war, und daher die Erteilung des Aufenthaltstitels in Unkenntnis der Verurteilung erfolgte.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Bw mit Schriftsatz vom 21. August 2012 rechtzeitig Berufung und beantragt darin zunächst, die Berufungsbehörde möge

 

a)    eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen, sowie

b)    den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.08.2012, AZ 1072147/FRB ersatzlos beheben, in eventu

c)     den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, in eventu

d)    die ausgesprochene Aufenthaltsverbotsdauer angemessen herabsetzen.

 

Seine Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Die BPD Linz erlasse mit gegenständlichem Bescheid ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, dies aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt auf 3 Jahre wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 StGB. Er trete dieser Verurteilung auch nicht entgegen und bedaure sein Fehlverhalten zutiefst. Es handle sich bei der Verurteilung um seine erste Verurteilung und die Freiheitsstrafe sei bedingt ausgesprochen worden. Das heiße, dass auch das zuständige Strafgericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehe, andernfalls eine bedingte Strafe nicht ausgesprochen hätte werden können. Er sei sich auch durchaus dessen bewusst, dass im Falle einer weiteren strafbaren Handlung die bedingte Strafe widerrufen werden könne und er sei sich auch dessen bewusst, dass eine weitere Straftat jedenfalls seine Außerlandesschaffung zur Folge haben würde. Bereits vor diesem Hintergrund sei Gewähr dafür geleistet, dass er in Hinkunft keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Es hätte daher nicht der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedurft.

 

Er verweise in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die von der Behörde aufgezeichnete Gefährlichkeit des Deliktes des Raubes durchaus zutreffe, allerdings im hier gegenständlichen Fall doch von einem Fall einer sogenannten Jugenddelinquenz ausgegangen werden könne. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe beispielsweise in der Entscheidung Maslov gegen Österreich vom 22.03.2007 trotz Vorliegens zahlreicher Fälle von schwerem Einbruchsdiebstahl, Erpressung und Körperverletzung ausgesprochen, dass in Fällen typischer Beispiele von Jugenddelinquenz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestehe und sohin eine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt.

 

Er verweise darauf, dass er sich bereits seit 8 Jahren in Österreich befinde und hier entsprechend integriert sei. Er habe in Österreich die Schule besucht, spreche sehr gut Deutsch und werde ab 10.09. einen BFI-Kurs absolvieren und seinen Hauptschulabschluss nachmachen. Seine gesamte Familie lebe in Österreich, somit habe er in der Mongolei keinerlei soziales Netzwerk mehr, auf das er im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könne. Sein Aufenthalt in Österreich sei auch stets rechtmäßig gewesen und er verfüge über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", gültig bis 22.06.2013. Sein Privat- und Familienleben sei nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem er sich eines unzureichenden Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, sodass in Gesamtabwägung der in § 61 Abs.2 FPG angeführten Kriterien diese durchaus zu seinen Gunsten vorgenommen hätten werden können.

Die gegenständliche Entscheidung verletze ihn auch in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. August 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Am 13. September 2012 legte der Bw eine Bestätigung über den Kursbesuch beim BFI betreffend den Pflichtschulabschluss-Lehrgang im Rahmen der Bund/Länder Vereinbarung vor, der von 10. September 2012 bis 30. August 2013 andauern wird.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1., 1.2. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 87/2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw aufgrund des Asylverfahrens mit Beginn im Jahr 2004 und eines gültigen Aufenthaltstitels derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier vor allem § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

3.2.2. Aufgrund des lediglich befristeten Niederlassungstitels bis ins Jahr 2013 der einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" nicht gleichzuhalten ist, fällt der Bw auch nicht in den Begünstigtenkreis des § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.3. Auch die weiteren Alternativen des § 64 FPG finden mangels Einschlägigkeit auf den in Rede stehenden Fall keine Anwendung. Der Bw kann sich sohin auch nicht auf § 64 Abs. 1 FPG stützen, da er zum Einen nicht von klein auf im Inland aufwuchs (er reiste erstmals im Jahr 2004 im Alter von 11 Jahren ein), zum Anderen erfüllt er nicht den 10-jährigen ununterbrochenen straffreien Aufenthalt nach dem § 10 StBG, der für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlich gewesen wäre.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend die Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten      Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder       teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten          oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt     worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche          Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen       Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder      Aufreizungen, die nationale     Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da der Bw nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dies wegen Raubs gemäß § 142 StGB.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumskriminalität kombiniert mit Gewalt, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Zu den diesbezüglichen Gefährdungen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der belangten Behörde, verwiesen werden.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5. Raub – also die gewaltsame Wegnahme von Vermögen – bedingt fraglos ein nicht unbeträchtliches kriminelles Potential, das beim Bw zum Ausbruch kam. Die Bereitschaft zu diesem Verbrechen trat zwar im vorliegenden Fall lediglich punktuell zu Tage, bedingt jedoch eine von Grund auf negative Einstellung zu den Werten der Gesellschaft.

 

Das nachträgliche Wohlverhalten des Bw steht genau wie der Umstand, dass er nicht wieder straffällig wurde, bislang außer Zweifel, allerdings ist der Zeitraum für diese Beobachtung jedenfalls noch zu kurz, um einen Wegfall der kriminellen Energie tatsächlich annehmen zu können.

 

Es bedürfte – der belangten Behörde folgend – eines ausgedehnteren Beobachtungszeitraums, um den Wegfall der kriminellen Energie annehmen zu lassen.

 

Es kann somit angesichts der festgestellten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt – nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihm nicht mehr ausgeht und die unbestritten vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Grunde der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten im Sinne des
§ 63 Abs. 1 FPG bildet. Allerdings ist auch anzumerken, dass – verglichen mit anderen denkbaren Konstellationen – die Ausprägung der Gefährdung nicht übermäßig erscheint.

 

In diesem Sinn wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw also gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Wiederum wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf Punkt 1.1.2. und 3.3. dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.4. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw vor allem das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da der volljährige Bw glaubhaft vermittelte, mit seinen Eltern im gemeinsamem Haushalt zu leben.

 

3.4.5.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit rund 8  Jahren im Bundesgebiet, wobei der Aufenthalt durchgängig rechtmäßig war.

 

Mehrere Familienangehörige des Bw befinden sich rechtmäßig in Österreich und sind hier auch integriert. Laut Aktenlage besteht auch ein guter familiärer Kontakt, und der Bw lebt bis dato in der elterlichen Wohnung. Dieses Privat- bzw. Familienleben erscheint auch als schützenswert, zumal dies auch vom Asylgerichtshof in intensiver Prüfung festgestellt wurde.

 

3.4.5.2. Der Bw ist beruflich zwar noch nicht entsprechend integriert, zeigt nun aber durch den Kursbesuch zum Abschluss seiner Schulausbildung den erforderlichen Willen, um in Zukunft auch eine berufliche Integration bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen.

 

Er hat einen guten Teil seiner Ausbildung im Bundesgebiet absolviert, war hier sportlich aktiv, verfügt über einen entsprechenden Freundeskreis und spricht sehr gut Deutsch. Seine soziale Integration kann als vorliegend anerkannt werden.

 

Demgegenüber ist festzuhalten, dass der mittlerweile volljährige Bw den Kontakt zu seinem Herkunftsland – wie sich aus den Feststellungen des AGH ergibt – nicht gepflegt hat und eine Reintegration erschwert wäre.

 

3.4.5.3. Bei der schon erwähnten Straftat ist festzuhalten, dass der Bw bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach unbescholten war, was in der Abwägung zu seinen Gunsten zu vermerken ist. Auch war er im Rahmen der Straftat voll geständig, weshalb das verhältnismäßig niedrige Strafausmaß von 8 Monaten bedingt erklärbar ist. 

 

3.4.5.4. Das Privat- und Familienleben des Bw entstand nicht erst während eines aufenthaltsrechtlich unsicheren Status. Auch sind keine besonderen, den Behörden anzulastenden, Verzögerungen im Verfahren festzustellen.

 

3.4.6. Insgesamt ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall sowohl das öffentliche Interesse an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw als auch die persönlichen Interessen des Bw am Verbleib in Österreich und die zugrundeliegende Integration stark ausgeprägt sind.

 

Im Ergebnis muss jedoch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – ein (wenn auch knappes) Überwiegen der persönlichen Interessen erkannt werden, weshalb die gegen den Bw beabsichtigte fremdenpolizeiliche Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht zulässig ist.

 

3.5.1. Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

3.5.2. Da der Bw offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 33,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum