Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730669/2/BP/JO

Linz, 24.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Indien, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 24. August 2012, GZ: Sich40-1301-2012, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Berufungswerber, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

The appeal is dismissed as being inadmissible.

 

 

Rechtsgrundlage legal basis:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 24. August 2012, GZ: Sich40-1301-2012, wurden gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs.1 sowie 53 Abs.1 iVm Abs.2 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Gleichgehend wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw nachweislich am 24. August 2012 per Telefax zugestellt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 7. September 2012 Berufung.

 

Darin ficht der Bw den in Rede stehenden Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und führt weiters aus:

 

"Unter einem wird festgestellt, dass die Ausführung der Berufung in Folge Urlaubsabwesenheit der Juristen der Kanzlei einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt.

 

Es werden daher gestellt die Anträge an die Rechtsmittelbehörde:

 

Diese möge

1.      der Berufung Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde,          Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St.       Georgen im Attergau vom 24.08.2012, GZ: Sich40-1301-2012, ersatzlos          beheben, in eventu

2.      den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. September 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen, unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. 

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall enthält das vom Rechtsvertreter des Bw als Berufung titulierte Schreiben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 63 Abs. 3 AVG) und auch entgegen der Rechtsmittel­belehrung des genannten Bescheids des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck keinerlei begründeten Berufungsantrag, sondern lediglich die Anmerkungen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung in vollem Umfang erhoben werden soll, die entsprechenden Anträge, aber dezidiert den Hinweis darauf, dass die Begründung für die Berufung wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten nachgereicht werden solle.

 

3.2.2. Hiezu darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der ua. in seinem Erkenntnis vom 28. März 2012 zu Zl.: 2011/08/0375, feststellt:

"Auch beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt (hier: am vorletzten Tag der Berufungsfrist), der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, weil eine bestimmte Person "diese Woche auf Urlaub ist", was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (Hinweis: E 6. Juli 2011, 2011/08/0062)."

 

3.3. Gerade ein derartiger Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall vor. Aus der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich demnach, dass der im vorliegenden Fall bestehende Mangel nicht verbesserungsfähig ist, zumal auch die ursprüngliche Berufungsfrist schon lange ungenutzt verstrichen ist. Bis dato wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw im Übrigen keinerlei Berufungsbegründung nachgereicht.

 

3.4. Es war also im Ergebnis die vorliegende Berufung mangels begründeten Berufungsantrags als unzulässig zurückzuweisen.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Instruction on the right to appeal:

No legal remedies are permitted against this decision.

 

Information:

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

Bernhard Pree

 

 

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