Linz, 10.10.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Berufung der 1. X und des 2. X, beide vertreten X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 5. April 2012, GZ: Pol96-28-2012-As sowie Pol96-29-2012-As, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 5. April 2012, GZ: Pol96-28-2012-As sowie Pol96-29-2012-As, als belangter Behörde, der sowohl dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:
"Spruch: Finanzamt Gerätenummer | Gehäusebezeichnung | Seriennummer | Typenbezeichnung | Versiegelungsplakatten - Nr. |
1 | Auftragsterminal X | X Auch X ( s. Schreiben X) | | A045932-A045937 |
2 | Auftragsterminal X | X | | A045938 - A045943 |
3 | Auftragsterminal | X | | A045944-A045949 |
4 | Auftragsterminal | X Auch X (s. Schreiben X) | | A045950 - A045955 |
8 | X | X | | A045956-A045961 |
9 | Auftragsterminal | X | | A045962-A045967 |
10 | X | X | | A045968-A045973 |
Gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr, 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011, wird von der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme nachstehend angeführter Glücksspielgeräte und Gegenstände samt Banknotenleser der Fa. "X" angeordnet: Begründung Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit Vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z. 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation der dem Angebot des Glücksspiel nur beteiligt sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung dafür über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 3 Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig. Gemäß § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Gemäß § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz tritt eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück, wenn in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen Vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern geleistet werden. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht und die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56 a Glücksspielgesetz bleiben davon unberührt. Somit ist die Verwaltungsstrafbehörde l. Instanz zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig. Gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technische Hilfsmittel anordnen und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegen-ständen gemäß Z. 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 verstoßen wird. Gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z. 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben. Gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Die Behörde geht von nachfolgenden Sachverhalt aus: Bei der von Organen der Abgabenbehörde am 09.03.2012 um 18:02 Uhr in X, im Lokal „X Sportwetten" durchgeführten Kontrolle, wurden insgesamt elf Geräte betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden. Die Geräte wurden zur Identifikation von den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge der Kontrolle am 09.03.2012 mit fortlaufender Nummer versehen. Mit den Geräten 1 bis 4 und 8 bis 10, welche die im Spruch angeführten Gehäusebezeichnungen und Seriennummern tragen, wurden zumindest seit dem Aufstellungsdatum am 09.03.2012 wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt, obwohl weder die für Glücksspiele erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 Glückspielgesetz vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren. Aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe wurde daher in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen. Als Beweise dienen u.a. durchgeführte Testspiele, das Protokoll über die vorläufige Beschlagnahme sowie niederschriftlich festgehaltene Aussagen usw.. In der am 09.03,2012 um 19:33 Uhr von Organen des FA Wels/Grieskirchen mit Herrn X aufgenommenen Niederschrift wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ihm die Verträge zu dieser Betriebsstätte nicht bekannt seien. Die Fa. X würde in diesem Lokal Hunde- und Livewetten auf den Geräten Mit den FA Nr. 5,6,11 und 12 vermitteln. Die Auftragsterminals mit der FA Nr. 1 - 4 und 7 - 10 würden der Fa. X gehören. Auch die Sportwetten der Fa. X würden vom jeweiligen Mitarbeiter betreut werden. Der Mitarbeiter von Heute heißt Hr. X, welcher Dienstnehmer der Fa. X sei. Auf die Niederschriften vom 08.03.2012 (FA Gmunden/Vöcklabruck) und vom 09.03.2012 (FA Freistadt/Rohrbach/Urfahr) sei zu verweisen. In der am 09.03.2012 um 12:40 Uhr von Organen des FA Freistadt/Rohrbach/Urfahr mit Herrn X aufgenommenen Niederschrift im Lokal X führte dieser im Wesentlichen an, Wettbürobeauftragter der Fa. X zu sein. Er sei für den Bereich Sportwetten in ganz Österreich zuständig. Im gegenständlichen Lokal X Sportwetten an der Adresse X hätte die Fa. X das komplette Gebäude gemietet. Der Raum mit der Beschriftung "Privat" Zutritt nur für Eigentümer, sei an Herrn X vermietet. Darüber gebe es schriftliche Verträge, diese können an der X Adresse jederzeit angefordert werden. Im Lokal selbst seien keine Unterlagen vorhanden. Für die vorhandenen Geräte im Eingangsbereich und für drei Sportwelt-Terminals im Raum mit der Beschriftung "Privat" Zutritt nur für Eigentümer, sei er als Dienstnehmer für die Fa. X zuständig. Im gegenständlichen Lokal sei praktisch die gleiche Situation gegeben wie bei der Kontrolle am 08.03.2012 um 10:45 Uhr im Lokal X. Die Niederschrift von dieser Kontrolle könne verwendet werden. Der einzige Unterschied bestünde in der Anzahl der Sportwettterminals. Der Dienstnehmer X im Lokal X heißt X. Seit er im September 2008 seinen Dienst bei der Fa. X angetreten habe, würden gegenständliche Geräte in diesem Lokal stehen. In der am 08.03.2012 um 20:56 Uhr von Organen des FA Wels/Grieskirchen mit Herrn X aufgenommenen Niederschrift wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er seit dem 16.11.2011 Dienstnehmer des Hr. X sei. Es gebe eine Dienstanweisung, die jedoch zur Zeit nicht auffindbar sei. Entsprechend dieser Anweisung dürfe er keine Auskünfte gegenüber den Finanzbeamten erteilen. In dieser Woche hätte er am Sonntag, Montag und am 08.03.2012 seit 10:00 Uhr gearbeitet. Er hätte nur einen Stiftschlüssel für 8 Standgeräte (Geräte 1 -4 und 8-10) um Kredite löschen zu können. Im Falle einer Störung würde er Herrn X von X verständigen. Wer Eigentümer der Geräte bzw. Veranstalter sei könne er nicht sagen. In der am 08.03.2012 um 11:37 Uhr von Organen des FA Gmunden/Vöcklabruck mit Herrn X aufgenommenen Niederschrift wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er Angestellter der Fa. X sei. Im Lokal X würden sich 6 Sportwettterminals und 4 Sportwettshops befinden, welche Eigentum der Fa. X wären, Veranstalter der Sportwettgeräte sei auch die X. X hätte einen Raum im Lokal X angemietet, in dem 9 in seinem Eigentum stehende Glückspielgeräte aufgestellt hätte. Ein in diesem Raum ebenfalls aufgestellter Wettterminal würde Eigentum der Fa. X sein. Die Geldladen der Sportwettgeräte würde die Fa. X entleeren, die Auszahlung von Gewinnen an Spielteilnehmer würde mittels Gewinnbon erfolgen. Die Geräte würden täglich entleert und mit der Hauptkasse zusammengeführt werden. In der am 01.03.2012 um 11:10 Uhr von Organen des FA Wels/Grieskirchen mit Herrn X aufgenommenen Niederschrift führte dieser sinngemäß an, dass er die Spielgeräte einzeln einschaltet bzw. ausschaltet und die erzielten Gewinne der vorgelegten Bons ausbezahlt und diese in einem Schrank verwahrt, dass er ausgefolgte Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht und dass er Auskunft im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt. Herr X arbeitet für Herrn X und nimmt dieser an, dass X auch der Veranstalter der Glückspiele ist. Bei den am 09.03.2012 durchgeführten Testspielen auf den allesamt funktionstauglichen Geräten mit der Nummer 1 bis 4 und 8 bis 10 konnten folgende Spielabläufe generalisierend festgestellt werden: Virtuelle Walzenspiele: Nach Eingabe von Geld für Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Die Einsatzsteigerung erfolgt durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste. Ab einem gewählten Spieleinsatz von 50 Cent kann durch fortgesetzte Bedienung dieser Taste der Einsatz in Stufen weiter bis zum programmbedingt höchst möglichen Einsatz gesteigert werden. Wird der Einsatz über den Betrag von 50 Cent hinaus erhöht, werden mit jeder Tastenbetätigung in einem der kleinen, nebeneinander angeordneten Feldern in unmittelbarer Nähe des Einsatzbetragsfeldes am Bildschirm "Augen" bis zu einer bestimmten Höchstanzahl eingeblendet. Nach der 'Augendarstellung" bewirkt die weitere Tastenbedienung das Einblenden eines oder mehrerer Symbole. Damit wird dem Spieler verschlüsselt der ausgewählte Einsatzwert angezeigt. Wurde ein solcher Art verschlüsselter Einsatz von mehr als 50 Cent vorgewählt, muss die Start-Taste so lange wiederholt hintereinander betätigt werden, bis der vorgewählte Einsatzbetrag in mehreren Teileinsatzbeträgen vollständig vom Spielguthaben abgezogen worden ist, um das Spiel sodann auszulösen. Bei Auslösung des Spieles im Wege der Automatic-Start-Taste muss diese Taste nur einmal betätigt werden, um die beschriebenen Abläufe sehr rasch kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Auf diese "vorgeschalteten Würfelspiele" kann nicht verzichtet werden, wenn um entsprechend hohe in Aussicht gestellte Gewinne gespielt werden soll. Dieses "Würfelspiel" kann auch nicht gesondert für sich alleine ausgewählt und zur Durchführung aufgerufen werden. Ein Spiel im Sinne eines "Würfelspiels" kann auch deshalb nicht vorliegen, weil bei einem Spiel der Spielerfolg entweder vorwiegend oder ausschließlich von der Geschicklichkeit der Spieler oder aber vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt. Beim "vorgeschalteten Würfelspiel" hingegen fehlt einerseits jede Geschicklichkeitskomponente, andererseits trifft der gewünschte und erwartete Spielerfolg, nämlich der Walzenumlauf, nicht zufällig ein, sondern mit weitaus überwiegender Regelmäßigkeit nach vollständigem Abzug des verschlüsselt vorgewählten Spieleinsatzes. Das "vorgeschaltete Würfelspiel" stellt also nicht ein Spiel, sondern nur eine verschlüsselte Einsatzleistung in Form von Teileinsatzbeträgen dar. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 06.03.2012, übernommen am 08.03.2012 wurden Sie aufgefordert zur Beschlagnahmung vom 01.03.2012 bekannt zu geben, wer Eigentümer, der Veranstalter und der Inhaber der Geräte ist und wer Herr X ist, bzw. sämtliche Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Mit Schreiben Ihres X vom 15.03.2012 führte dieser an, dass 1. die Firma X Eigentümer der vorläufig beschlagnahmten Spielgeräte 1 bis 4 und 8 bis 10 bzw. 2. die Fa. X Eigentümerin der Banknotenleser der vorläufig beschlagnahmten Spielgeräte 1 bis 4 und 8 bis 10 ist. Die Behörde hat erwogen: Die am 09.03.2012 um 20:00 Uhr vorgenommene vorläufige Beschlagnahme der Glückspielgeräte samt Banknotenleser Nr. 1 bis 4 und 8 bis 10 erfolgte im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Eferding. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding ist daher gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Behörde zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz. Die durchgeführten Spiele (wie oben unter beschrieben) sind als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen, Als erwiesen gilt, dass mit oben angeführten Geräten Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt wurden, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Glückspielgesetz erfüllt sind: Veranstalten durch einen Unternehmer, Erbringen eines Einsatzes durch Spieler, Inaussichtstellen von Gewinnen. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben, somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 Glückspielgesetz gerechtfertigt. Hingewiesen wird, dass der Verstoß jedenfalls nicht als geringfügig zu qualifizieren ist, denn das Aufstellen von mehreren Glücksspielautomaten in Gaststätten, Tankstellen usw. ist die geradezu übliche Vorgangsweise, um im großen Ausmaß in das Glückspielmonopol des Bundes einzugreifen. Aufgrund des konkreten Verdachtes des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes, waren die Organe der Abgabenbehörde befugt, die Glücksspielgeräte aus eigener Macht vorläufig gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz in Beschlag zu nehmen, um sicherzustellen, das mit den Gegenständen nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Sie haben es zu verantworten, dass Sie im Rahmen Ihrer Einzelfirma (=Unternehmer) oben angeführte Glückspielgeräte mit dem Vorsatz unternehmerisch auf eigenen Namen und Risiko zugänglich gemacht haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Nach vorliegenden dienstlichen Wahrnehmungen durch Organe der Abgabenbehörde, niederschriftliche Aussagen des X am 01.03.2012 und 08.03.2012 und des X am 08.03.2012 und 09.03.2012 gilt es als erwiesen, dass Sie bzw. Ihr Personal stets dafür gesorgt hat, dass die gegenständlichen Glückspielgeräte täglich eingeschaltet den Spielern betriebsbereit zur Verfügung stehen, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurde, dass den Spielern über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden. Überdies stehen Sie als Unternehmer im Verdacht, Glückspiele vom Inland aus veranstaltet zu haben und mit den Glücksspielgeräten der oben angeführten Nr. 1 bis 4 und 8 bis 10 in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben. Laut VwGH Erkenntnis (2009/17/0202 v. 10.5.2010) genügt für die Beschlagnahme gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSpG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GspG, dass der hinreichend substantiierte Verdacht besteht, dass mit den gegenständlichen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, und entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes Glücksspiele zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, ZI. 2005/17/0223, und 2008/17/0009). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Glücksspielapparat im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, oder aber "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG vorliegen. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach dem Gesetz vorgesehen. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. VwGH Erkenntnis (1997/17/0233 v. 20.12.1999) nicht erforderlich, dass der Nachweis über ein (zukünftige) Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme (Beschlagnahme) dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die Übertretung muss auch nicht zweifelsfrei erwiesen sein, sodass die Beiziehung eines Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geboten war. Von der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde daher die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz zur Sicherung der Einziehung angeordnet. Gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz ist die Einziehung nach rechtskräftigen Beschlagnahmebescheid vorgesehen, da der begründete Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die erkennende Behörde erwiesen, dass die gesetzlichen Vorausaussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Hingewiesen wird auf die auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GspG anzuwendende Bestimmung des § 39 Abs. 6 VStG, wonach einer Berufung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt."
1.2. Gegen diesen Bescheid, welcher sowohl der Erst- als auch dem Zweit-Bw zugestellt wurden richtet sich die vorliegenden, rechtzeitigen Berufungen vom 11. April 2012.
Begründend führen die Bw gleichlaufend wie folgt aus:
"Der [oben angefochtene] Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Vorerst wird ausgeführt, dass d. Berufungswerber(in) Eigentümer(in) d. Banknotenleser der beschlagnahmten Spielapparate ist. Es besteht das Berufungsrecht des Sacheigentümers gegen den Beschlagnahmebescheid (Hinweis auf B d VwGH 27.9.1949 Slg 989 A) VwGH 27.5.1983, 83/17/0034). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz 7 Geräte (Terminals) beschlagnahmt. Die Beschlagnahme ist gesetzwidrig erfolgt, da die Frage des Datenflusses von wesentlicher Bedeutung ist. ANTRAG AUF BEIZIEHUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen, der nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet sachverständig ist, abgelehnt wird, im Gegensatz zu der unrichtigen Bezeichnung der gegenständlichen Geräte als Glücksspielapparat handelt es sich bei den gegenständlichen Geräten nur um ein Eingabeterminal. Das beschlagnahmte Eingabeterminal hat keine Software, die es ermöglicht mit dem Gerät zu spielen, es kann sich daher auch um keinen Eingriffsgegenstand handeln. Dies wäre durch die einschreitenden Beamten bei der Beschlagnahme leicht festzustellen gewesen. Dadurch hätte erkannt werden können, dass das Gerät zu keinem Spiel geeignet ist, sondern lediglich zur Eingabe dient. Dies wird unter dem Punkt Verkennung der Rechtslage in dieser Berufung noch genauer erörtert. Ferner wird gestellt der ANTRAG dass unser Rechtsvertreter zur Befundaufnahme beigezogen wird. Der Behörde erster Instanz ist eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird; VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2. 1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm vor aussetzt.(Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahren rechtes X, X, Seite 131) Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich der angefochtene Bescheid mehrfach als mangelhaft dar. VERKENNUNG DER SACH- UND RECHTSLAGE Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals sind weder Glücksspielautomaten noch elektronische Lotterie. Auf diesen Geräten kann kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden, diese Geräte stehen auch mit keinem Spielanbieter im Zusammenhang, d.h. es kann über die vorhandene Internetleitung kein Kontakt mit einem Glücksspielanbieter aufgenommen werden. Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals dienen lediglich dazu, Aufträge verschiedener Art an die Firma X weiter zu geben. Die Durchführung der Aufträge kann über das Eingabeterminal beobachtet werden. Die Firma X ist ein Dienstleistungsunternehmen, das neben anderen Serviceleistungen auch Glücksspiele durchführt - klargestellt wird, dass die Firma X kein Glücksspielanbieter ist, sondern vielmehr Spieler ist. Es scheidet schon aus diesem Grund jede Involvierung der Firma X in ein Verwaltungsstrafverfahren von vorneherein aus, weil die Firma X - wie bereits oben dargestellt wurde - keine Glücksspiele anbietet. Die Firma X führt auch nur dort Glücksspiel durch, wo eben dieses Glücksspiel gesetzlich erlaubt ist und die Glücksspielautomaten im Einzelnen behördlich genehmigt sind. Im gegenständlichen Fall sind die Glücksspielautomaten in X, unter der Adresse X, aufgestellt und behördlich genehmigt. Beweis: Anfrage beim Amt der steiermärkischen Landesregierung Die angesprochenen Geräte sind reine Eingabe- und Auslesestationen, wobei eine selbsttätige Programmentscheidung nicht herbeigeführt wird. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern auf einem Geldspielapparat generiert und von der lokal verwendeten Software nur visualisiert. D.h. die unter Diskussion geratenen Terminals ermöglichen lediglich an einem Spiel an anderer Stelle teilzunehmen. An anderer Stelle bedeutet, dass das Terminal ein Mitspielen an einem laufenden Spiel in der Steiermark ermöglicht. Das in der Steiermark ablaufende Spiel ist behördlich genehmigt. Wenn daher das Abhalten des Spieles in der Steiermark nicht strafbar ist, kann auch die Teilnahme an einem nicht strafbaren Spiel nicht strafwürdig sein. Bei den Terminals handelt es sich nicht um Glückspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 2 und Abs 3 GSpG. Die Terminals bieten weiters aufgrund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages keine elektronische Lotterie gemäß 12a GSpG an. Darüber hinaus fehlt die für die elektronischen Lotterien typische Vernetzung von verschiedenen Glückspielapparaten. Es wird verdeutlicht: Die in der Steiermark ansässige Firma X spielt auf Spielautomaten in der Steiermark, welche behördlich genehmigt sind. Es liegt jedenfalls kein wie immer gearteter verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand vor, sodass die Vorführung eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig ist. Da dem jeweiligen Spielauftraggeber lediglich die Möglichkeit geboten wird, über ein Eingabeterminal die Servicefirma X zu einem Spiel zu beauftragen und mit dem Terminal weder direkt noch in Verbindung mit Internetleitung und Modem gespielt werden kann, scheidet jeder verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestand aus. Aus all den oben genannten Gründen kann die Firma X keinesfalls als Veranstalter iSd Glücksspielgesetzes qualifiziert werden. Die Firma X organisiert auch keine verbotenen Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes, da die in Niederösterreich aufgestellten Geräte wie oben beschrieben keine Glücksspielgeräte im Sinne des Glückspielgesetzes sind und die in der Steiermark aufgestellten Geräte landesrechtlich bewilligt sind und auch nicht unter das Glücksspielgesetz des Bundes fallen. Beweis: Sachverständiger für das Glücksspielwesen, wobei angeregt wird, nur einen solchen Sachverständigen zu bestellen, der den Datenfluss messen und nachvollziehen kann. Es wird daher der ANTRAG gestellt, die Behörde wolle dartun, worin sie ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten sieht. Da im gegenständlichen Fall kein wie immer gearteter verwaltungsrechtlicher Straftatbestand erfüllt ist, ist die Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme durch die i Organe der Finanzpolizei rechtwidrig gewesen. Die vorläufige Beschlagnahme ist daher von der Behörde aufzuheben und die beschlagnahmten Geräte sind zurückzustellen. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur findet das Spiel dort statt, wo ein Spielautomat örtlich aufgestellt ist, wo dieser in Betrieb genommen werden kann, wo dieser mit Geld versorgt wird. Keines dieser Kriterien ist im Wirkungsbereich der hier tätigen Behörde gegeben. Den Spieleinsatz leistet aus zur Verfügung gestellten : Mitteln die Firma X in X. Das Spiel wird von der Firma X ! durchgeführt, d.h. auch der Start des Spieles erfolgt durch die Firma X in X. Das von der Firma X jeweils gespielte Spiel wird auf einem in X aufgestellten Glücksspielautomaten gespielt. Es ist daher nicht der geringste Anhaltspunkt dafür gegeben, dass eine andere Behörde als die für X zuständige Behörde örtlich zuständig ist. Die Möglichkeit, mittels eines Eingabeterminals einer Servicefirma einen Auftrag zu geben, stellt keinen Straftatbestand dar und begründet daher auch nicht die Zuständigkeit der Behörde.