Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750055/2/BP/WU

Linz, 20.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Afghanistan, derzeit aufhältig im PAZ X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 20. August 2012, GZ.: Sich96-1042-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 20. August 2012, GZ.: Sich96-1042-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt. Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

"1. Zum Tatzeitpunkt am 04.07.2012 um 19:25 Uhr wurden Sie am Tatort: X, X, X von Beamten der PI Timelkam einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie im Bundesgebiet aufhältig sind obwohl gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in II. Instanz vom 06.06.2012 gegen Sie besteht. Ihr temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich somit an jenem Tag endete und Sie Ihrer Verpflichtung zur Freiwilligen Ausreise bisher nicht nachgekommen sind.

 

Es ergeht sohin folgender

SPRUCH

Ad 1) Sie waren zum angegebenen Zeitpunkt nicht Rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet der Republik Österreich, da Sie sich als Staatsangehöriger .von AFGHANISTAN und damit als pass- und Sichtvermerkspflichtiger Fremder in Österreich aufhielten ohne den kontrollierenden Beamten ein gültiges Reisedokument mit einem gültigen Sichtvermerk vorweisen zu können. Zudem besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisungen in II. Instanz gem. § 10 AsylG.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.      wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.      wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederfassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.      wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaftstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.      solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5.      entfällt

6.      wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine

Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

         Ihre Einreise ins Bundesgebiet erfolgte illegal, ohne gültiges Reisedokument über GRIECHENLAND kommend.

         Zum Tatzeitpunkt am Tatort konnten Sie den kontrollierenden Beamten kein für Ihren legalen Aufenthalt maßgebliches, gültiges Reisedokument und keinen gültigen Sichtvermerk vorweisen.

         Sie verfügten zum Tatzeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder sind aufgrund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt.

         Ebenso verfügen Sie über keinen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates (Schengen-Staates).

         Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung am 04.07.2012 um 19:25 Uhr befanden Sie sich in keinem Asylverfahren. Ihnen kam daher kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu. Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des AGH gem. § 10 AsylG in II. Instanz vom 06.06.2012, rechtskräftig seit 08.06.2012 vor.

         Für Sie liegt weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gem. § 3 Abs. 5 AuslBG noch eine Anzeigebestätigung gem. § 18 Abs. 3 AuslBG vor."

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. aus, dass anlässlich einer Fremdenkontrolle am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit, festgestellt worden sei, dass sich der Bw im Bundesgebiet von Österreich nicht rechtmäßig aufhalte, da er kein für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliches Dokument habe vorweisen können und auf ihn auch keine der weiteren in § 31 Abs. 1 FPG aufgelisteten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt zutreffe.

 

Mit Schreiben vom 24.07.2012 sei der Bw aufgefordert worden, zu der im Spruch genannten Übertretung Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben.

 

Der Bw habe sich zum Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten. Er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht in der Lage gewesen, sich mit einem gültigen Reisedokument auszuweisen. Gegen den Bw liege eine in II. Instanz rechtskräftige Ausweisung gem. § 10 AsylG vor. Für ihn habe zum Tatzeitpunkt am Tatort auch keine der weiteren in § 31 FPG aufgelisteten Vorraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden.

 

Vom außerordentlichen Milderungsrecht gem. § 20 VStG 2001 habe kein Gebrauch gemacht werden können. Die Strafhöhe in Spruchpunkt 1 befinde sich zudem im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens (Mindeststrafe). Die Strafbemessung entspreche dem Tatbild sowie der zur Last gelegten Schuld.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6. September 2012, welche der Bw zusammengefasst wie folgt begründet:

 

Er bestreitet nicht, dass zum Tatzeitpunkt sein Asylverfahren negativ abgeschlossen gewesen sei, was aber nicht heiße, dass er die Betreuungseinrichtung hätte verlassen müssen, in der er sich konstant aufgehalten habe, ohne explizit zum Verlassen aufgefordert worden zu sein.

 

Darüber hinaus befinde sich ein zweites von ihm angestrengtes Asylverfahren im Zulassungsverfahren.

 

Der Bw sei völlig mittellos und lebe von der Grundversorgung, weshalb er das Geld für die Strafe nicht aufbringen könne.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Herabsetzung der Strafhöhe.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 10. September 2012 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich und erstattet darüber hinaus eine Gegenschrift, in der sie ihre erstinstanzliche Entscheidung rechtfertigt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer­beschäfti­gungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsende­be-­       willi­gung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 120 Abs. 7 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

 

3.2.1.  Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass das Asylverfahren des Bw mit Wirkung 8. Juni 2012 vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Es ist also – der belangten Behörde folgend – davon auszugehen, dass seit diesem Zeitpunkt der Bw keinen der Tatbestände des § 31 Abs. 1 FPG erfüllt und somit die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1a FPG in objektiver Hinsicht erfüllt sind.

 

Anderes wird im Grunde auch in der Berufung nicht behauptet.

 

3.2.2. Auch, wenn der Bw seit dem 2. August 2012 ein neuerliches Asylverfahren anstrengte, kann er sich dennoch nicht auf § 120 Abs. 7 FPG stützen, da zum Tatzeitpunkt dieses Verfahren noch nicht und das vorhergegangene nicht mehr anhängig waren. 

 

Die objektive Tatseite ist somit erfüllt.  

 

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde nicht auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite eingegangen, was jedoch zur Bejahung der Strafbarkeit unerlässlich ist.

 

3.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

3.3.3. Der Bw wendet nun ein, dass trotz der negativen Asylentscheidung für ihn keine Pflicht zur Ausreise bestanden habe, zumal er diesbezüglich keine Aufforderung zum Verlassen der Betreuungseinrichtung erhalten habe.

 

Dem ist aber zu entgegnen, dass schon in der letztinstanzlichen Asylentscheidung, die in Rechtskraft erwuchs, die Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung enthalten war und es – entgegen der Ansicht des Bw – keinerlei nochmaligen gesonderten Aufforderung bedurfte. Durch die letztinstanzlich bestätigte Ausweisungsentscheidung entstand für den Bw (nach Ablauf der in der Regel 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, der der Bw allerdings offensichtlich nicht nachkam) die Verpflichtung, den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.

 

Dadurch, dass er das Erforderliche nicht unternommen hat, kann sich der Bw auch nicht betreffend die vorliegende Tat entschuldigen. Im Sinne eines Ungehorsamsdelikts ist es ihm also keinesfalls gelungen darzulegen, inwieweit ihn an der Tatbegehung kein Verschulden trifft.

 

3.3.4. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

 

3.4.1. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, was nach den Umständen des Falles auch nicht zu beanstanden war. Dem wird auch gerecht, wenn man in Betracht zieht, dass der Bw völlig mittellos ist.

 

3.4.2. Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.

 

3.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

4. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 100 Euro) aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

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