Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166733/17/Zo/Bb/Ai

Linz, 08.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 2012, GZ VerkR96-5994-2011, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. September 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1), 3), 4), 5), 6) und 7) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

III.             Die erstinstanzlichen Verfahrenkosten reduzieren sich auf 72 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 144 Euro zu leisten (= 20 % der im Berufungsverfahren bestätigten Strafen).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 2012, GZ VerkR96-5994-2011, wurde über x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je § 37 Abs.1 StVO, 3) § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG, 4) § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG, 5) und 6) je § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV und 7) § 102 Abs.2 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG Geldstrafen in der Höhe von 1) und 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO je 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden), 3) gemäß 134 Abs.1 KFG 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 53 Stunden), 4) gemäß § 37a FSG 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 5) und 6) gemäß § 134 Abs.1 KFG je 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 27 Stunden) und 7) gemäß § 134 Abs.1 KFG 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 87 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das Armzeichen "HALT" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x, im Bereich des Hauses x, Fahrtrichtung x – x.

Tatzeit: 31.10.2011, 13.58 Uhr.

 

2) Sie haben das Armzeichen "HALT" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x im Bereich der Firma x, Nr. x.

Tatzeit: 31.10.2011, 14.12 Uhr.

 

3) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Zugmaschine. Beschreibung des Fahrzeuges: Steyr 760 Hinterrad, rot.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x bis Güterweg x, Strkm 5,900 – Anhaltung.

Tatzeit: 31.10.2011, 13.15 bis 14.23 Uhr.

 

4) Sie haben es als Fahrzeuglenker unterlassen, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x, Strkm 5,900, Nr. x.

Tatzeit: 31.10.2011, 14.23 Uhr.

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim land- und forstwirtschaftlichen Anhänger (10 km/h) der Reifen vordere Achse – linker Reifen verwendet wurde, obwohl dieser de facto nicht mehr vorhanden war (Felge und nur mehr Gummiteile). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist verboten.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x bis Güterweg x, Strkm 5,900 – Anhaltung.

Tatzeit: 31.10.2011, 13.15 bis 14.23 Uhr.

 

6)  Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim land- und forstwirtschaftlichen Anhänger (10 km/h) der Reifen rechter Reifen vordere Achse – linker Reifen verwendet wurde, obwohl dieser de facto nicht mehr vorhanden war (Felge und nur mehr Gummiteile). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist verboten.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x bis Güterweg x, Strkm 5,900 – Anhaltung.

Tatzeit: 31.10.2011, 13.15 bis 14.23 Uhr.

 

7) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung am Anhänger nicht entsprechend der Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG gesichert war, da am Anhänger ein Siloballen mit ca. 500 – 700 kg völlig ungesichert transportiert wurde.

Tatort: Gemeinde x, Güterweg x bis Güterweg x, Strkm 5,900 – Anhaltung.

Tatzeit: 31.10.2011, 13.15 bis 14.23 Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. Februar 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.

 

In seinen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen die amtshandelnden Beamten richten, bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27. Februar 2012, GZ VerkR96-5994-2011-OJ/HL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. September 2012 und Einsichtnahme in das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. April 2012, GZ 9 Bs 144/12h.

 

An der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat haben die Zeugen AI x und GI x (beide Polizeiinspektion Oberneukirchen) teilgenommen und wurden zum Sachverhalt befragt. Der Berufungswerber blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat an der Verhandlung – entschuldigt - nicht teilgenommen.

 

4.1. Es ergibt sich daraus folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 31. Oktober 2011 um 12.40 Uhr wurde bei der Polizeiinspektion Oberneukirchen telefonisch Anzeige erstattet, dass der Berufungswerber die Zugmaschine, Steyr 760 H, samt mangelhaftem Anhänger und ungesicherter Ladung in Oberneukirchen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenke.

 

Nachdem der Berufungswerber von der Außendienststreife Oberneukirchen I (besetzt mit AI x und GI x) ausfindig gemacht werden konnte, wurde von AI x um 13.58 Uhr auf dem Güterweg x, Höhe Haus x, versucht, den Berufungswerber zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anzuhalten. Der Berufungswerber missachtete jedoch das deutlich sichtbar gegebene Handzeichen (Arm senkrecht nach oben) des am Fahrbandrand stehenden uniformierten Beamten und setzte seine Fahrt in Richtung X fort. Daraufhin wurde mit dem Dienst-KFZ die Nachfahrt aufgenommen und der Berufungswerber an einer geeigneten Stelle überholt.

 

Auf dem Güterweg x, im Bereich der Firma x wurde um 14.12 Uhr neuerlich der Versuch unternommen den Berufungswerber zur Anhaltung zu bringen. Der Berufungswerber ignorierte aber auch das durch GI x gegebene Anhaltezeichen und fuhr mit der Zugmaschine auf den auf der Fahrbahnmitte stehenden Beamten zu, wodurch dieser gezwungen war, sich von seinem Standort zu entfernen, um nicht überfahren zu werden. Trotz Einsatz von Pfefferspray setzte der Berufungswerber seine Fahrt weiter fort. Auf Höhe Strkm 5,900 konnte er schließlich durch ein deutlich gegebenes Anhaltezeichen und durch Aufstellen des Dienst-KFZ mit Blaulicht auf der Fahrtbahnmitte zum Anhalten gezwungen werden.

 

Bei der folgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 14.23 Uhr wies der Berufungswerber trotz Aufforderung seinen Führerschein nicht vor. Weiters stellten die amtshandelnden Beamten fest, dass die gelenkte Zugmaschine, Steyr 760 H, nicht zum Verkehr zugelassen war, am gezogenen 10 km/h-Anhänger ein Siloballen ungesichert transportiert wurde und beide Reifen der Vorderachse des Anhängers so stark beschädigt waren, dass die Räder nur mehr Fragmente von Gummiteilen aufwiesen.

 

Der Berufungswerber befand sich anlässlich der polizeilichen Kontrolle in einem derart erregten Zustand, dass letztlich von der angeforderten Gemeindärztin die Unterbringung im Wagner-Jauregg Krankenhaus angeordnet wurde.

 

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Juli 2012, GZ 9Bs 144/12 h, wurde der Berufungswerber unter anderem rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 3. Fall StGB bestraft. Inhaltlich liegt dem Schuldspruch im Wesentlichen zu Grunde, dass der Berufungswerber am 31. Oktober 2011 in x den Polizeibeamten GI x an seiner Anhaltung gehindert hat, indem er mit dem Traktor auf diesen zufuhr, wodurch der Beamte gezwungen war, den Weg freizugeben.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützten sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen und Schilderungen von zwei geschulten und unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganen und auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Juli 2012. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Gründe, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Beide Zeugen haben, getrennt von einander befragt, den Vorfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich überzeugend, schlüssig und lebensnah geschildert. Der Berufungswerber hingegen ließ die Möglichkeit zur Äußerung ungenützt und blieb der Verhandlung aus unbekannten Gründen fern. Es können daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos als erwiesen zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies gemäß § 37 Abs.1 StVO als Zeichen für „Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 erster Satz KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.  

 

Gemäß § 4 Abs.4 letzter Satz KDV dürfen die Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitewände aufweisen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber zu den vorgeworfenen Tatzeiten als Lenker der Zugmaschine Steyr 760 H samt 10 km/h-Anhänger das Armzeichen "HALT" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten AI x nicht beachtete und nicht vor dem Exekutivbeamten anhielt, die Zugmaschine auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte, obwohl diese nicht zum Verkehr zugelassen war, trotz entsprechender Aufforderung durch die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane seinen Führerschein nicht vorwies, die beiden Vorderreifen des gezogenen Anhängers stark beschädigt waren und er einen Siloballen ungesichert transportierte.

 

Es steht damit im konkreten Fall die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber unter Punkt 1), 3), 4), 5), 6) und 7) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen unzweifelhaft fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen als erfüllt zu bewerten ist.

 

Hinsichtlich Punkt 2) der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist jedoch der Berufung stattzugeben und das angefochtene gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen, weil der Vorwurf der Missachtung des von GI x gegebenen Anhaltezeichens nach § 37 Abs.1 StVO keine Verwaltungsübertretung bildet, sondern den gerichtlich strafbaren Tatbestand des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 dritter Fall StGB darstellt und der Berufungswerber deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Juli 2012, GZ 9 Bs 144/12h, verurteilt wurde.

 

5.3. Zur Straffestsetzung hinsichtlich der Punkte 1), 3), 4), 5), 6) und 7) ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Nach § 37 Abs.2a FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4 eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.

 

Der Berufungswerber verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 700 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Er war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Er weist aktenkundig mehrere rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, wobei zwei davon einschlägig und somit als straferschwerend zu berücksichtigen sind. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben.

 

Angesichts dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängten Geldstrafen trotz der eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als tat- und schuldangemessen und in der Höhe erforderlich, um ihn wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafen entsprechen durch aus dem Unrechtsgehalt der begangen Übertretungen, sodass eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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