Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166839/20/Zo/Ai VwSen-523146/16/Zo/Ai

Linz, 20.09.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn x, geb. x, x, vom 28.3.2012 gegen

1)          das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16.3.2012, Zl. VerkR96-693-2012, wegen mehrerer Übertretung der StVO (VwSen-166839) sowie

2)          gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13.3.2012, Zl. VerkR21-20-2012 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (VwSen-523146)

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2012 und 9.8.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16.3.2012, VerkR96-693-2012 wird in den Punkten 1., 2. und 4. abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt;

 

II.           Der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16.3.2012, Zl. VerkR96-693-2012 wird bezüglich Punkt 3. stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend das Verwaltungsstrafverfahren reduzieren sich auf 210 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 420 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe)

 

IV.        Die Berufung gegen den Bescheid vom 13.3.2012, VerkR21-20-2012 wird abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG.

zu IV.: §§ 66 Abs.4, 67a Z1 und 67d AVG iVm § 24 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und

Abs.4, 25 Abs.1, 26 Abs.2 Z1, 32 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.3.2012 vorgeworfen, dass er

1) sich am 24.12.2011 um 17:40 Uhr in x, x nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hinzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x an einem Verkehrsunfall auf der B 137, Kreuzung x, Strkm 18,313 in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei;

2) am 24.12.2011 um 16:40 Uhr in Grieskirchen auf der B 137, Kreuzung x bei Km 18,313 mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen;

3) er mit dem angeführten Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe;

4) Als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit dem angeführten Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch

zu 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO iVm mit  § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt wurde.

zu 2) habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden) verhängt wurde.

Bezüglich Punkt 3) habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.

Bezüglich 4) habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden) verhängt wurde.

Weiter wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 230 Euro verpflichtet.

 

2. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 13.3.2012, Zl. VerkR21-20-2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B für 14 Monate, gerechnet ab 20.1.2012 entzogen. Er wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Zeitraum auch das Lenken von vierrädrigen Leicht-KFZ unzulässig ist.

Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und Invaliden-KFZ für diesen Zeitraum verboten.

 

Der Berufungswerber wurde verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei der Umfang mind. 4 Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten zu betragen habe. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich nicht absichtlich von der Unfallstelle entfernt habe. Er sei auf Grund des Verkehrsunfalls unter einem massiven Unfallschock gestanden, weshalb es zu dieser Fehlreaktion gekommen sei. Er habe sich auch bei seiner Unfallgegnerin entschuldigen wollen, habe jedoch von der Polizei die Daten der Unfallgegnerin nicht erhalten.

 

Die Exekutive habe sich Zutritt zu seiner privaten und verschlossenen Liegenschaft verschafft und hätte ihn angeblich zu einem Alkotest aufgefordert, welchem er anscheinend nicht Folge geleistet habe. Dies sei nicht richtig, weil er sich zu dieser Zeit gar nicht auf seinem Grundstück befunden habe. Er könne daher auch nicht von einem Polizeibeamten zum Alkotest aufgefordert worden sein. Die Polizei habe anscheinend durch die blickdichten Vorhänge ins Innere des Gebäudes sehen können und ihn dort erkannt, obwohl er sich gar nicht im Haus aufgehalten habe. Es seien nur seine Gattin und seine beiden Kinder im Haus gewesen, welche extrem verängstigt gewesen seien, da sich die Polizeibeamten nicht als solche zu erkennen gegeben hätten. Sie hätten lediglich stark gegen die Haustüre und die Fenster gehämmert, seine Gattin habe nicht gewusst, was los sei und die Kinder hätten vor Angst geweint. Dies habe ihm seine Gattin erzählt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei angeblich erst 1 Stunde nach dem Unfall zu seinem Wohnhaus gekommen sei, möglicherweise habe erst ein Polizist gesucht werden müssen, welcher ihn persönlich kenne. Weiters hätten die Polizeibeamten seine Garage durchsucht und beim Wegfahren die Türe offen gelassen sowie das Licht nicht ausgeschaltet. Er sei jedenfalls bei diesem Unfall nicht alkoholisiert gewesen und habe auch den Alkotest nicht verweigert.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2012 und 9.8.2012, wobei der Berufungswerber, seine Gattin sowie die Polizeibeamten Binder und Boxrucker zum Sachverhalt befragt wurden und auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.12.2011 um ca. 16:40 Uhr den im Spruch angeführten PKW in Grieskirchen auf der B137 in Fahrtrichtung Wels. Bei der Kreuzung x bei StrKm 18,318 bog er nach links ab, wobei es zum Zusammenstoß mit einer entgegen kommenden, geradeaus fahrenden PKW Lenkerin kam. Diese wurde bei dem Unfall verletzt. Der Berufungswerber kam mit seinem Fahrzeug zum Stillstand, verließ jedoch anschließend mit dem beschädigten PKW die Unfallstelle. Die Unfallgegnerin konnte das Kennzeichen des Berufungswerbers ablesen und verständigte die Polizei. Nach Abschluss der Unfallaufnahme und Bergung des Fahrzeuges begaben sich die Polizeibeamten x und x zur Wohnadresse des Berufungswerbers.

 

Die Angaben betreffend die weitere Amtshandlung weichen stark voneinander ab. Der Polizeibeamte Rev. Insp. x gab sowohl in der Anzeige als auch bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 15.2.2012 und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen gleichlautend folgendes an:

Er habe Herrn x von einer früheren Amtshandlung persönlich gekannt. Nach dem Eintreffen beim Wohnhaus habe seine Kollegin bei der Tür geläutet, er selbst habe beim Fenster geklopft. Er habe Herrn x im hell erleuchteten Wohnzimmer gesehen, dieser sei in Richtung Terrassentür gegangen. Von dort sei er nicht mehr zurückgekommen, sondern habe sich in einem Bereich gegeben, denn der Zeuge nicht habe einsehen können. Der Zeuge sei dann selbst rund um das Haus gegangen, habe bei einem weiteren Fenster geklopft und dort habe er Frau x mit einem Kind gesehen. Er habe darauf hingewiesen, dass er von der Polizei sei und dass Frau x aufmachen solle, dabei habe er auch mit der Taschenlampe auf sich selbst bzw. auf den Schriftzug "Polizei" auf seiner Jacke geleuchtet.

 

In weiterer Folge hätten seine Kollegin x und er gesehen, dass die Tür in die Garage unversperrt gewesen sei. In der Garage habe sich das unfallbeschädigte Fahrzeug befunden und das Kennzeichen habe mit den Angaben der Unfallgegnerin übereingestimmt. Sie hätten dann Fotos angefertigt und seien anschließend nochmals zum Haus gegangen, wobei sie wieder geläutet bzw. geklopft hätten. Er wisse nicht mehr, ob zu diesem Zeitpunkt die Glocke abgeschaltet gewesen sei, er selbst habe jedoch wieder beim Wohnzimmerfenster geklopft und er habe gesehen, dass Herr x wieder im Wohnzimmer gewesen sei. Er habe ihn durch das Fenster laut und deutlich zum Alkotest aufgefordert und er sei sich sicher, dass Herr x diese Aufforderung verstanden habe. Es seien dann die Jalousien herabgelassen worden, wobei Herr x eine Fernbedienung oder ein ähnliches Gerät in der Hand gehalten habe bzw. einen Schalter an der Wand gedrückt habe.

 

In der Polizeianzeige sowie bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hatte der Zeuge noch zusätzlich ausgeführt, dass er am nächsten Tag mit Herrn x telefonisch Kontakt hatte. Dabei hatte dieser vorerst behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung gar nicht zu Hause gewesen sei. Nachdem ihm der Zeuge vorgehalten habe, dass er ihn erkannt habe, habe Herr x seine Rechtfertigung dahin gehend geändert, dass er sich den Kopf angestoßen habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, mit der Polizei zu reden.

 

Die Zeugin Rev. Insp. x bestätigte in der Verhandlung am 2.7.2012 im Wesentlichen die Angaben des Zeugen x. Zusätzlich führte sie aus, dass sie auch selbst durch das Fenster ins Haus geschaut habe und einen Mann zweimal gesehen habe. Sie habe auch gesehen, dass die Rollläden herab gefahren wurden. Diese Umstände sind in der von Rev. Insp. x verfassten Polizeianzeige nicht erwähnt.

 

Der Berufungswerber gab in seinen schriftlichen Stellungnahmen und im Berufungsverfahren zusammengefasst an, dass er sich beim Verkehrsunfall den Kopf angeschlagen habe und geschockt gewesen sei. Er sei nach Hause gefahren und habe das Fahrzeug in die Garage gestellt und sei zu Fuß weg gegangen. Er wisse nicht, wo er bzw. wie lange er herum gegangen sei. Wegen des angeschlagenen Kopfes habe er keinen Arzt aufgesucht. Als er zum Haus zurück gekommen sei, habe ihm seine Frau erzählt, dass jemand da gewesen sei und gegen die Tür und die Fenster geschlagen hätte. Seine Frau habe nicht gewusst, dass es sich dabei um Polizeibeamte gehandelt habe. Er selbst sei während der Anwesenheit der Polizei nicht zu Hause gewesen. Einige Tage später schilderte er den Vorfall bei der Polizei, war aber auch dort nicht bereit, genauere Angaben zu machen.

 

Die Gattin des Berufungswerbers, Frau x, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie jemanden gegen die Fenster habe schlagen hören. Sie habe auch Schreie vor dem Haus gehört, jedoch nichts verstanden. Sie habe deshalb Angst bekommen und habe versucht, die Kinder zu beruhigen. Schließlich habe sie sich mit den Kindern im Kinderzimmer eingesperrt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie vom Verkehrsunfall Ihres Mannes nichts gewusst, dieser sei auch nicht zu Hause gewesen. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass es sich bei den Personen vor dem Haus um die Polizei gehandelt habe. Erst ca. 1,5 Stunden später sei ihr Gatte nach Hause gekommen und habe ihr vom Unfall erzählt. Er sei offenbar unter Schock gestanden.

 

Wegen der unterschiedlichen Angaben zum Herunterlassen der Rollläden wurde am 9.8.2012 noch ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Rollläden fix eingemauert sind und manuell mittels "Handbandzug" herabzulassen sind. Der Zeuge x hat hingegen bereits in der Anzeige und auch in der Verhandlung am 2.7. angeführt, dass die Rollläden elektrisch heruntergelassen wurden und sich der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Türe aufgehalten habe. Der Berufungswerber verwies darauf, dass die Rollläden nur händisch herabgelassen werden können.

 

Beim Lokalaugenschein wurde auch überprüft, ob die Aufforderung zum Alkotest im Inneren des Hauses zu verstehen war. Dies war jedenfalls in der Nähe des Fensters möglich, wobei der Berufungswerber anführte, dass er sich zum Zeitpunkt der Aufforderung ja angeblich im Bereich der Tür aufgehalten habe und in diesem Bereich bei eingeschalteter Musik die Aufforderung nicht hörbar gewesen sei. Das Beweisverfahren hat jedoch keinerlei Hinweise ergeben, dass bzw. in welcher Lautstärke damals tatsächlich Musik gespielt worden sei.

 

5.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes auszuführen:

 

Die Polizeibeamten x und x machten in der mündlichen Verhandlung einen sachlichen und offenen Eindruck. Sie waren offenbar bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung so wahrheitsgetreu wie möglich zu schildern. Die Zeugin x hingegen wirkte ängstlich und eingeschüchtert und war offenkundig bemüht, mit ihren Angaben keinesfalls ihren Gatten zu belasten. Ihre Aussagen können daher zur Wahrheitsfindung nichts beitragen. Ihre Darstellung, dass sie sich wegen des Klopfens und der Schreie gefürchtet und im Kinderzimmer eingesperrt habe, ist nicht nachvollziehbar. Es ist glaubwürdig und lebensnah, dass die Polizeibeamten vorerst an der Haustür läuteten, weshalb die Zeugin durch einen Blick in die Türkamera leicht hätte feststellen können, dass sich vor dem Haus die Polizei befindet. Angeblich habe sie das aber nicht gewusst. Hätte sie sich tatsächlich so sehr gefürchtet, dass sie sich mit ihren Kindern im Kinderzimmer eingesperrt hat, so wäre es wohl naheliegend gewesen, dass sie selbst deswegen die Polizei angerufen hätte. Auch das hat sie jedoch nicht gemacht.

 

Der Berufungswerber versuchte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, seine Beteiligung an diesem zu verschleiern, in dem er die Unfallstelle verließ. Seine diesbezügliche Erklärung, dass er sich den Kopf angeschlagen habe und unter Schock gestanden sei, ist nicht glaubwürdig. Er hat keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen, weshalb das Anschlagen des Kopfes wohl nicht besonders heftig gewesen sein kann. Der von ihm geschilderte Schockzustand, wonach er mehrere Stunden lang nicht gewusst hätte, was er mache (Begründung für die Fahrerflucht und das ziellose Umhergehen) ist durch dieses Anschlagen des Kopfes, welches keine medizinische Behandlung erforderlich machte, nicht erklärbar.

 

Beim Berufungswerber fällt allgemein seine Tendenz auf, angebliches Fehlverhalten anderer Personen in den Vordergrund zu rücken, eigene Fehler jedoch zu übersehen. So hat er zum Beispiel noch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Unfallgegnerin ihn übersehen habe und ihm ins Auto gefahren sei. Den offensichtlichen Umstand, dass er als Wartepflichtiger zu knapp vor der Unfallgegnerin nach links abgebogen ist, erwähnte er hingegen mit keinem Wort. Weiters bemängelte er weitwendig das angebliche Fehlverhalten der Polizisten bei der Suche nach ihm, obwohl ihm bei objektiver Betrachtung wohl klar sein muss, dass die Polizisten bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht verpflichtet sind, nach dem Unfalllenker und dessen Fahrzeug zu fanden. Auch in der mündlichen Verhandlung hinterließ er keinen überzeugenden Eindruck. Seine Angaben sind daher nur wenig glaubwürdig.

 

Die Polizeibeamten x und x schilderten hingegen nachvollziehbar und glaubwürdig, dass sie im Haus einen Mann gesehen hätten, wobei der Zeuge x den Berufungswerber auch persönlich erkannt hatte. Auch die sonstigen Begleitumstände (Öffnen der Terrassentür durch den Berufungswerber, dessen Verschwinden und sein Wiederauftauchen) sind nachvollziehbar und wurden von diesen Zeugen in gesamten Verfahren gleichlautend geschildert. Dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Angaben. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Berufungswerber zu Unrecht einer schweren Verwaltungsübertretung beschuldigen sollten.

 

Lediglich bezüglich des Herablassens der Rollläden besteht eine Diskrepanz zwischen der Schilderung des Polizisten und den tatsächlich vorhandenen Rollläden. Diese sind nicht elektrisch bedienbar. Theoretisch wäre es auch möglich, dass der Berufungswerber seine Rollläden nach dem Vorfall tatsächlich im gesamten Haus umgebaut hat, dies ist jedoch ausgesprochen unwahrscheinlich. Es ist auch möglich, dass eine andere Person (zB. eine der beiden Töchter des Berufungswerbers) sich im Eck der Sitzgarnitur befunden hat und die Rollläden herabgelassen hat, ohne das der Polizeibeamte diese Person gesehen hat, weil er sich auf den Berufungswerber konzentriert hatte. Letztlich ist es auch denkbar, dass sich der Polizist bezüglich dieses Umstandes überhaupt geirrt hat. Es handelt sich dabei – wie der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in der Verhandlung zutreffend ausgeführt hatte – um ein einziges Detail, welches an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Angaben des Polizisten nichts ändert.

 

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber bereits beim Telefonat mit dem Zeugen x einen Tag nach dem Verkehrsunfall nach Vorhalt des Umstandes, dass ihn der Zeuge Binder erkannt habe, seine Verteidigung dahingehend geändert hatte, dass er sich den Kopf angeschlagen hätte und deshalb mit niemanden habe reden können. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber wenige Tage nach dem Unfall nicht bereit war, der Polizei gegenüber genauere Angaben zum Vorfall zu machen, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit.

 

Bei Abwägung aller dieser Umstände verbleibt kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest im Wohnzimmer befunden hat und die Aufforderung auch verstehen konnte. Er nahm jedoch weiterhin keinen Kontakt mit den Polizisten auf und verweigerte damit den Alkotest.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.      ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.      als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)      wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)      wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)      an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

 

6.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Berufungswerber am Vorfallstag im Wohnzimmer seines Hauses befand, als er um 17:40 Uhr durch das Fenster  von einem Polizeibeamten zum Alkotest aufgefordert wurde. Diese Aufforderung war für ihn auch wahrnehmbar. Er stand zu diesem Zeitpunkt auch im begründeten Verdacht, als Lenker eines PKW an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein und wäre daher zum Alkotest verpflichtet gewesen. Dennoch hat er diesen verweigert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.9.2006, Zl. 2006/02/0181 ausgesprochen, dass auch eine Aufforderung zum Alkotest mittels Telefongespräch oder im Wege der "Haussprechanlage" zulässig ist. Dies muss auch für die Aufforderung durch ein geschlossenes Fenster gelten. In diesem Fall standen sich die Personen sogar gegenüber und hatten Sichtkontakt zueinander, weshalb es nur darauf ankommt, ob der Berufungswerber die Aufforderung auch verstehen konnte. Dazu hat der Zeuge glaubwürdig angegeben, dass er die Aufforderung entsprechend laut und deutlich ausgesprochen hat und auch beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass diese im Inneren des Hauses hörbar war. Hingegen hat das Beweisverfahren keinen Hinweis darauf gegeben, dass tatsächlich laute Musik gespielt worden sei. Der Berufungswerber hat daher die Verweigerung des Alkotest in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber ist an der Unfallstelle zum Stillstand gekommen, jedoch in weiterer Folge wieder weg gefahren, ohne sich um seine weiteren Pflichten als Unfalllenker zu kümmern. Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das sofortige Anhalten den Zweck, dass sich der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzliche vorgeschriebenen Maßnahmen trifft (VwGH vom 20.4.2001, 99/02/0176). Mit dem bloßen unfallbedingten zum Stillstand kommen seines Fahrzeuges hat daher der Berufungswerber die Anhalteverpflichtung nicht erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Unfallstelle verlassen, obwohl die Unfallgegnerin verletzt wurde und daher eine Aufnahme des Verkehrsunfalls durch die Polizei verpflichtend notwendig war. Er hat es durch das Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt unmittelbar festzustellen und hat damit nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt (VwGH vom 29.1.1986, 84/03/0196). Der Berufungswerber hat daher auch die ihm in den Punkten 2. und 4. vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Soweit sich der Berufungswerber wegen des von ihm behaupteten Schockzustandes auf mangelndes Verschulden beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhalten entschuldigen kann. Der von ihm behauptete Schock bzw. das Anschlagen seines Kopfes bedurfte jedoch offenkundig keiner medizinischen Behandlung, weshalb den Berufungswerber das richtige Verhalten zumutbar gewesen wäre. Das Verfahren hat auch keine sonstigen Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6.3. Dem Berufungswerber wurde im Punkt 3. des Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt habe. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde jedoch eine Person verletzt, weshalb der Berufungswerber gemäß § 4 Abs.2 StVO verpflichtet gewesen wäre, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Dabei handelt es sich um eine andere Verpflichtung als bei einem bloßen Sachschadenunfall, wobei dem Berufungswerber die falsche Übertretung vorgeworfen wurde. Bezüglich der richtigen Übertretung, nämlich dem Unterlassen der sofortigen Verständigung der Polizei (§ 4 Abs.2 StVO) wurde keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt. Jene Übertretung, welche dem Berufungswerber in Punkt 3. vorgeworfen wurde, hat er nicht begangen, sodass in diesem Punkt seiner Berufung statt zu geben war.

 

6.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die Verweigerung des Alkotests beträgt gemäß  § 99 Abs.1b StVO zwischen 1.600 und 5.900 Euro. Für die Übertretungen des § 4 Abs.1 StVO beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO jeweils zwischen 36 und 2.180 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt als Strafmilderungsgrund seine aktenkundige Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Bezüglich der Verweigerung des Alkotestes hat die Erstinstanz ohnedies lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen des § 4 StVO ist hoch. Hätte die Unfalllenkerin nicht das Kennzeichen des Berufungswerbers ablesen können, so wäre der Berufungswerber als Unfalllenker wohl nicht ausgeforscht worden und seine Unfallgegnerin hätte den Schaden selbst tragen müssen. Auch die fehlende Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung erschwert die Feststellung des Unfallherganges und kann sich daher auf die Geschädigte nachteilig auswirken. Bezüglich dieser Übertretungen hat die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 12% ausgeschöpft. Dies erscheint nicht überhöht.

 

Auch aus generalpräventiven Überlegungen sind spürbare Geldstrafen erforderlich, weil der Allgemeinheit klar gemacht werden muss, dass Fahrerfluchtdelikte mit entsprechender Strenge verfolgt werden. Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.950 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und 2 Kinder verfügt. Seinen beträchtlichen Schulden steht das Eigentum am Einfamilienhaus gegenüber.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu IV.:

7.1. Bezüglich des Führerscheinentzugsverfahrens ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

 

7.2. Der Berufungswerber verursachte einen Verkehrsunfall, bei welchem eine Person verletzt wurde und beging anschließend Fahrerflucht. In weiterer Folge verweigerte er den Alkotest (siehe oben Punkt 5 und 6). Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen. Dem Berufungswerber wurde bereits im Jahr 2004 und im Jahr 2006 die Lenkberechtigung jeweils wegen eines Alkoholdeliktes entzogen, die letzte Bestrafung ist jedoch bereits getilgt, weshalb es sich um eine erstmalige Übertretung handelt (§ 26 Abs.5 FSG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt daher gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG 6 Monate.

 

Im Rahmen der Wertung sind jedoch die beiden vorherigen Alkoholdelikte zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Offenbar reichten die damals verhängten Entzugsdauern nicht aus, um den Berufungswerber nachhaltig von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Durch den vom Berufungswerber verursachten Verkehrsunfall zeigt sich die Gefährlichkeit seines Verhaltens deutlich. Auch der Umstand, dass er nach dem Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat, ist als verwerflich anzusehen. Dies ist bei der Wertung ebenfalls zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers kann lediglich berücksichtigt werden, dass das letzte Alkoholdelikt bereits mehr als 5 Jahre zurücklag und sich der Berufungswerber auch seit dem jetzt aktuellen Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 14 Monate keineswegs überhöht. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre beim dritten Alkoholdelikt innerhalb von weniger als 8 Jahren auch noch eine längere Entzugsdauer möglich gewesen.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung sowie der amtsärztlichen Untersuchung und der verkehrspsychologischen Untersuchung sind in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. Da der Berufungswerber derzeit verkehrsunzuverlässig ist, hat die Erstinstanz zu Recht auch gemäß § 32 FSG ein Fahrverbot für Motorfahrräder verhängt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung erfolgte entsprechend der ständigen Rechtssprechung des VwGH ebenfalls zu Recht.  Es war daher auch seine Berufung gegen den Führerscheinentzugsbescheid zur Gänze abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14.30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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