Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166950/10/Sch/Eg

Linz, 11.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J. A. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. April 2012, Zl. VerkR96-24106-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Oktober 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. April 2012, VerkR96-24106-2011, über Herrn J. A. H.  wegen folgenden Übertretungen nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt:

1) Er habe am 10.10.2011 gegen 22.35 Uhr den PKW, Toyota Corolla, blau, mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von über 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration in T. auf der x Straße bis zur Kreuzung mit der xxstraße gelenkt (Messung der Atemluft am 11.10.2011 um 02.35 Uhr ergab 0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt = 0,70 Promille Blutalkoholkonzentration – durch die Rückrechnung von vier Stunden zum Unfallszeitpunkt sind 0,1 Promille/Stunde hinzuzurechnen, das sind 0,40 Promille und ergibt sich dadurch ein Alkoholisierungsgrad von 1,10 Promille zum Tatzeitpunkt). Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 verhängt.

2) Weiters habe er am 10.10.2011, 22.35 Uhr, in der Gemeinde T., Gemeindestraße Ortsgebiet, x Straße, Kreuzung xxstraße, Verkehrsinsel an der genannten Kreuzung, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Abgerissen wurde eine Verkehrstafel "zu benützender Fahrstreifen" und die Stange halb aus der Verankerung gerissen. Er habe dadurch eine Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, 108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 10. Oktober 2011 gegen 22.35 Uhr als Lenker eines PKW im Gemeindegebiet von T., Kreuzung xStraße/xxstraße, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem ein Verkehrszeichen beschädigt wurde.

 

Es kam in der Folge zu einer polizeilichen Unfallaufnahme, der Berufungswerber hatte sich allerdings vorher schon von der Unfallstelle entfernt gehabt. Erst gegen 02.00 Uhr des Folgetages meldete er dann den Verkehrsunfall persönlich bei der Polizeiinspektion X. Als Begründung für die zweifellos sehr spät erfolgte Meldung gab der Berufungswerber an, er habe vorerst das Fahrzeug bergen und einen Reifenwechsel durchführen müssen. In der Folge sei ihm dann sein Hund davon gelaufen, diesen habe er auch erst wieder aufspüren müssen.

 

Bei seiner Anzeige des Vorganges auf der erwähnten Polizeistation stellte die amtshandelnde Beamtin beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome fest, weshalb vorerst ein Alkovortest durchgeführt wurde, in der Folge kam es dann um etwa 02.30 Uhr zu einer Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt, welche ein Ergebnis von 0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab.

 

Diese bei der Berufungsverhandlung - der Berufungswerber hatte die Ladung hiezu nicht behoben und war nicht erschienen - zeugenschaftlich einvernommene Beamtin gab hier an, dass sämtliche Messvorgänge mit dem Berufungswerber unproblematisch durchgeführt werden konnten. Die Frage nach einem allfälligen Nachtrunk, zwischen Lenk- und Messzeitpunkt war ja ein Zeitraum von etwa vier Stunden vergangen gewesen, gab der Berufungswerber an, dass dieser nicht stattgefunden habe, der letzte Alkoholkonsum sei um etwa 22.30 Uhr des Vortages erfolgt.

 

Die von der Erstbehörde durchgeführte und im Rahmen des Berufungsverfahrens amtsärztlicherseits bestätigte Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 1,1 %o Blutalkoholgehalt.

 

Seitens des Berufungswerbers war angegeben worden, etwa um 01.00 Uhr, also ca. 1,5 Stunden vor der Alkomatuntersuchung, Baldriantropfen zu sich genommen und etwas später eine Zahnhaftcreme verwendet zu haben. Nach der schlüssigen amtsärztlichen Aussage, die im Berufungsverfahren hiezu eingeholt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Einnahme allenfalls alkoholhältiger Baldrianpräparate so geraume Zeit vor einer Messung keinerlei Einfluss auf das Messergebnis haben können, wurde doch zudem auch die 15-minütige Wartefrist seitens der Beamtin vor Durchführung der Messungen eingehalten. Sinngemäß das gleiche gilt für alkoholhältige Zahnhaftcremen, auch diese sind, selbst wenn sie kurz vor der Messung verwendet würden, nach Verstreichen des 15-minütigen Zeitraumes als nicht mehr relevant anzusehen. Im gegenständlichen Fall dürfte der Zeitraum ja noch viel größer gewesen sein.

 

Für die Berufungsbehörde besteht zusammenfassend kein Zweifel daran, dass eine verwertbare Alkomatuntersuchung stattgefunden hat und in Anbetracht der erfolgten schlüssigen Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt dem Berufungswerber ein Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille vorgeworfen werden muss. Damit liegt eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 vor, die gemäß der letztgenannten Bestimmung mit einer Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro bis 3700 Euro zu ahnden ist. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro stellt also die gesetzliche Untergrenze dar. Gesetzliche Mindeststrafen, dürfen, wie der Name schon sagt, von Behörden in Strafbescheiden nicht unterschritten werden, es sei denn, es läge ein Anwendungsfall des § 20 VStG vor. Diesfalls müssten die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Selbst wenn man dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, so liegt in diesem Umstand noch kein Anwendungsfall des erwähnten § 20 VStG. Die Behörde ist daher rechtsrichtig von der gesetzlichen Mindeststrafe im Ausmaß von 800 Euro ausgegangen, die sie auch verhängt hat.

 

Die seitens des Berufungswerbers erst etwa 3,5 Stunden nach dem Vorfall erfolgte Meldung bei der eingangs erwähnten Polizeidienststelle entspricht nicht der Vorschrift des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960, wonach die Beschädigung unter Angabe des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeiinspektion oder beim Straßenerhalter zu melden ist. Die vom Berufungswerber hiefür vorgebrachte Rechtfertigung, er habe nämlich einen Reifenwechsel durchführen und dann sich um seinen vorübergehend entlaufenen Hund kümmern müssen, stellt keine taugliche Entschuldigung dar. Unabhängig davon, wie glaubwürdig das Vorbringen im Hinblick auf den entlaufenen Hund ist, hätte der Berufungswerber Vorsorge treffen müssen, dass eben das Tier nicht abhanden kommen kann. Der eingewendete Reifenwechsel ist von vornherein kein Rechtfertigungsgrund, der hätte auch später stattfinden können.

 

Wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, reicht der Strafrahmen für dieses Delikt von 36 Euro bis 2180 Euro. Die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro liegt durchaus noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Wie der Polizeianzeige zu entnehmen ist, bestand durch das beschädigte Verkehrzeichen ein besonderes Maß an Gefährlichkeit für den Verkehr, da die halb ausgerissene und verbogene Stange des Verkehrszeichens ohne Absicherung auf der Fahrbahn hinterlassen worden war. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass der Berufungswerber ein gewisses Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Verhältnisse nach dem Verkehrsunfall an den Tag gelegt hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er letztlich doch eine Meldung durchgeführt hat, hiefür war der verstrichene Zeitraum schon zu groß, um allenfalls diese Tatsache bei der Strafbemessung berücksichtigen zu können. Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1300 Euro, ist seitens des Berufungswerbers in der Berufung nicht entgegen getreten worden, sodass sie auch der Entscheidung des OÖ. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Demnach kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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