Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166084/2/Sch/Eg

Linz, 19.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F.H., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Juni 2012, Zl. VerkR96-1207-2012, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 27. Juni 2012, VerkR96-1207-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 FSG über Herrn F. H. eine Geldstrafe von 50 Euro, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs. 1 FSG verhängt, weil er am 13.4.2012, 21:45 Uhr, in der Gemeinde S., Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet S., x Straße, Marktplatz x, als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten habe, da festgestellt wurde, dass er beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt habe, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Dies war das Tragen einer Sehbrille beim Lenken eines KFZ.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel – wie im übrigen auch schon seinen Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung – damit, dass er keine Brille mehr benötige, zumal er sich am 11. Jänner 2012 in der Slowakei die Augen habe lasern lassen.

 

Damit bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, dass er sich an die entsprechende Auflage, unter welcher ihm die Lenkberechtigung erteilt worden war, nämlich beim Lenken von KFZ eine Sehbrille zu tragen, nicht mehr gebunden fühle. Er dispensiert sich quasi selbst von einer in einem Bescheid rechtskräftig angeordneten Auflage. Mag nun das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers, dass er nunmehr keine Brille mehr benötige, auch inhaltlich zutreffen oder nicht, es kann keinesfalls angehen, dass man sich als Inhaber einer Lenkberechtigung, die unter einer Auflage erteilt wurde, einfach selbst von dieser Auflage ausnimmt, da man sie für überflüssig erachtet.

 

Die hier einschlägige Bestimmung des § 8 Abs. 4 FSG sieht ausdrücklich vor, dass, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflage beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind.

 

Solange beim Berufungswerber die Auflage des Tragens einer Sehbrille beim Lenken von Kraftfahrzeugen bescheidmäßig aufrecht ist und das war zum Vorfallszeitpunkt zweifelsfrei der Fall, handelt er der erwähnten Bestimmung entgegen, wenn er ein Kraftfahrzeug ohne Verwendung einer Sehbrille lenkt. Erst wenn der Berufungswerber – nach einem entsprechenden Antrag bei der Führerscheinbehörde – erfolgreich den Wegfall dieser Auflage bewirkt hat, besteht für ihn auch keine Verpflichtung in diese Richtung mehr.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 37 Abs. 1 FSG, welcher von 36 Euro bis 2180 Euro reicht und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorsieht.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es zweifelsfrei geboten, dass sich die Inhaber von Lenkberechtigungen an die Auflagen, unter denen sie erteilt wurden, auch halten. Die Eintragung der Auflage in den Führerschein in Form eines Codes soll bei Kontrollen den einschreitenden Polizeiorganen eine sofortige Feststellung ermöglichen, welche Auflagen vorliegen und, etwa beim Tragen einer Brille, wo die Kontrolle vor Ort leicht möglich ist, auch zu überprüfen, ob sie auch eingehalten werden.

 

Die vom Berufungswerber behauptete Augenoperation kann zwar die Wiederherstellung der ausreichenden Sehschärfe beim Berufungswerber bewirkt haben, allenfalls auch nicht, jedenfalls ändert diese Vorbringen nichts daran, dass die Auflage für ihn, wie schon oben dargelegt, bis zur behördlichen Feststellung des Gegenteiles gilt. Es muss den Eingaben des Berufungswerbers entnommen werden, dass bei ihm hier ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor, der Berufungswerber scheint vielmehr bereits mehrmals wegen Übertretungen kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgemerkt auf.

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse brauchte nicht weiter eingegangen werden, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Geldstrafen in der Lage ist. Solche Strafen kann man im übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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