Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167137/2/Sch/Eg

Linz, 08.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Juli 2012, Zl. VerkR96-570-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 44 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli 2012, VerkR96-570-2012, über Herrn F. H., geb. x, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 220 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 KFG 1967 verhängt, weil er am 11.2.2012, 17:55 Uhr, in der Gemeinde R., Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1412 bei km 1.880, als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, nämlich des PKW mit dem weißrussischen Kennzeichen x, diese länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde Ende März 2009 in Österreich eingebracht. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe das KFZ zum angeführten Zeitpunkt an angeführten Ort verwendet und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Aufgrund des völlig gleichgelagerten Sachverhaltes kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das im Hinblick auf die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. April 2012, VerkR96-1851-2011, ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2012, VwSen-166945/11/Sch/Eg, verwiesen werden.

 

Demnach kann kein Zweifel darin bestehen, dass der Berufungswerber durch Verwendung des PKW mit dem weißrussischen Kennzeichen x über eine Dauer von einem Monat hinaus eine (neuerliche) Übertretung des § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 zu verantworten hat.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungsbehörde bekannt ist, dass laut Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Moskau das erwähnte Kennzeichen seit April 2011 als verloren gilt. Davor war ein Fahrzeug auf eine andere Person als den Berufungswerber zugelassen gewesen. Der Berufungswerber ist auch aus diesem Grunde nicht befugt gewesen, das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden.

 

Da somit der gegenständliche Vorfall nicht anders zu beurteilen ist, als jener, der der eingangs erwähnten Berufungsentscheidung des OÖ. Verwaltungssenates vom 12. September 2012 zugrunde lag, war auch hier die Berufung sowohl im Hinblick auf die Schuldfrage als auch bezüglich Strafbemessung abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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