Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101267/2/Weg/Ri

Linz, 12.08.1993

VwSen - 101267/2/Weg/Ri Linz, am 12. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des A S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, vom 1. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 1993, CSt-12.372/92-Hu, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt wird.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a (richtig: § 52 lit.a Z10a) StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil dieser am 18. Juli 1992 um 15.07 Uhr in L, A7, bei Kilometer 4,3, Richtungsfahrbahn Nord, mit dem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 122 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Außerdem wurde als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ein Betrag von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, die Erstbehörde habe die persönlichen Verhältnisse zuwenig berücksichtigt. Er habe als Querschnittgelähmter und der damit verbundenen Einkommensreduzierung im Zusammenhang mit den hohen Kosten für seinen Lebensaufwand nur einen Betrag von zwei- bis dreitausend Schilling für persönliche Aufwendungen übrig, was eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertige.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Auch die Erstbehörde ist von den bereits im Zuge des ordentlichen Verfahrens bekanntgegebenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen. Sie hat diese jedoch nach Meinung der Berufungsbehörde nicht ausreichend gewürdigt. Die prekären finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen im Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung einer Strafe eine Herabsetzung auf 2.000 S zu. Eine weitere Reduzierung konnte in Anbetracht der auch von der Erstbehörde bereits gewerteten zwei einschlägigen Vormerkungen nicht in Erwägung gezogen werden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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