Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167198/5/Sch/Eg/TK

Linz, 12.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. August 2012, Zl. VerkR96-2265-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 9 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14. August 2012, VerkR96-2265-2012, über Herrn F. H., wh,  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 19. Dezember 2011, um 10:42 Uhr, im Gemeindegebiet W., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Innkreisautobahn A 8, Höhe Strkm. 38,295, Fahrtrichtung Wels/Graz, mit dem Fahrzeug, Kombi, Marke Volkswagen, behördliches Kennzeichen x (D), die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Zum Berufungsschriftsatz vom 28. August 2012 ist zu bemerken, dass dieser keine Begründung für die Berufung enthalten hatte.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde daher dem Berufungsweber im Wege seines Rechtsfreundes ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erteilt, dem fristgerecht entsprochen wurde. Demnach bezweifelt der Berufungswerber – im übrigen erstmals im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren – die Ordnungsgemäßheit der Messung. Der Akt enthalte "weder eine Kopie des Messprotokolls noch ist der Akte die Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes zu entnehmen".

 

Dazu wird vom OÖ. Verwaltungssenat bemerkt, dass gegenständlich eine Geschwindigkeitsmessung durch ein stationäres Radargerät erfolgt ist. Die Frage nach einem Messprotokoll – im Unterschied zu Lasermessungen – stellt sich also hier von vornherein nicht.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Eichschein betreffend das konkrete Radargerät beigeschafft. Demnach ist dieses am 2. September 2011 geeicht worden, die Nacheichfrist läuft bis 31. Dezember 2014. Zum Messzeitpunkt 19. Dezember 2011 lag also zweifelsfrei eine ordnungsgemäße Eichung vor.

 

Die Berufungsbehörde vermag sohin keinerlei Anhaltspunkte zu erblicken, die gegen die Verwertbarkeit des gegenständlichen Messergebnisses sprechen würden. Auch seitens des Berufungswerbers selbst liegen keine weitergehenden Einwendungen vor.

 

Zudem blieb die Lenkereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren unbestritten, sodass zusammenfassend keine andere Aussage getroffen werden kann, als jene, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat.

 

Auch die Strafbemessung wird vom Berufungswerber nicht gerügt, sodass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auch diesbezüglich auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden kann. Bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h um 13 km/h ist eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro jedenfalls angemessen. Dies gilt auch dann, wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält.

 

Die Erstbehörde ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von etwa 1500 Euro ausgegangen, welchem in der Berufung nicht entgegen getreten wurde. Sohin kann erwartet werden, dass dieser ohne weiteres in der Lage ist, die verhängte relativ geringfügige Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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