Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167202/2/Sch/Eg

Linz, 05.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. August 2012, Zl. VerkR96-849-2012, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 66 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 23.8.2012, VerkR96-849-2012, über Herrn F. H., geb. x, wegen nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt, weil er am 24.2.2012, 21.05 Uhr, in der Gemeinde S., Ortsgebiet, x Straße x, Gemeindestraße,

1) das Kraftfahrzeug PKW x, weißrussisches Kennzeichen: x, gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, weshalb über ihn wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro, 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde und er

2) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für das verwendete Fahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand und wurde daher wegen Übertretung des § 36 lit. d KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In dem gegen die vorerst ergangene Strafverfügung vom 13. März 2012 erhobenen Einspruch vom 30. März 2012 bringt der Berufungswerber vor, dass für das beanstandete Fahrzeug sehr wohl eine Zulassung und eine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Als Beweismittel werden angeboten der Zulassungsschein und die grüne Versicherungskarte.

 

Eine Nachfrage der Erstbehörde bei der österreichischen Botschaft in Moskau hat ergeben, dass laut zuständigem Honorarkonsulat ein Pkw der Marke x mit dem relevanten Kennzeichen x auf eine Frau O.P. – also nicht auf den Berufungswerber - registriert sei. Seit April 2011 gelte dieses Kennzeichen als verloren. Für das oben angeführte Fahrzeug sei ein anderes Kennzeichen ausgegeben worden.

 

Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses durch die Erstbehörde konnte der Berufungswerber nur darauf verweisen, dass er alle seine Einsprüche vollinhaltlich aufrecht erhalte, ohne allerdings auch nur ansatzweise Substantielles vorzubringen.

 

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, wie der Berufungswerber in den Besitz dieser beiden Kennzeichentafeln für seinen Toyota gelangen konnte. Solche Tafeln alleine bewirken allerdings noch lange keine ordnungsgemäße Zulassung, weder im In- noch im Ausland. Relevant alleine ist, ob ein bestimmtes Fahrzeug durch einen behördlichen Akt zum Verkehr zugelassen wurde oder nicht. Ein solcher lag gegenständlich nicht vor, sodass der Berufungswerber zu verantworten hat, ein Fahrzeug ohne Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben. Auch das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung konnte seitens des Berufungswerbers nicht glaubhaft gemacht werden, eine bloße Behauptung reicht jedenfalls nicht aus.

 

Nach der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden. Die ordnungsgemäße Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlich. Dabei geht es nicht nur darum, dass das Fahrzeug an sich den Vorschriften entsprechen muss, bevor es zum Verkehr zugelassen wird, sondern übernimmt der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 KFG 1967 gesetzliche Verpflichtungen, die den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges nach der Zulassung gewährleisten, aber auch etwa die Ausforschung des jeweiligen Lenkers ermöglichen sollen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro kann angesichts dieser Erwägungen, noch dazu bei einem Strafrahmen, der bis zu 5000 Euro reicht, keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Sinngemäß das gleiche gilt für den Umstand, dass gegenständlich keine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestand. Anders als bei einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen wurde und wo sich der Lenker grundsätzlich darauf verlassen kann, dass damit auch eine aufrechte Haftpflichtversicherung verbunden ist, war es gegenständlich so, dass der Berufungswerber ein Fahrzeug mit weißrussischen Kennzeichentafeln zweifelhafter Herkunft lenkte. Entgegen der entsprechenden Behauptung seitens des Berufungswerbers muss nach der Beweislage davon ausgegangen werden, dass keine Haftpflichtversicherung vorlag. Eine solche ist aber nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern erklärt sich auch dadurch, dass im Schadensfalle einem allfälligen Dritten von der Haftpflichtversicherung Ersatz geleistet wird, ohne dass er darauf angewiesen ist, ob der Schädiger finanziell zur Schadensregulierung überhaupt in der Lage ist. Auch hier erscheint die verhängte Geldstrafe, nämlich 110 Euro, der Berufungsbehörde nicht überhöht.

 

Dem Berufungswerber kommen keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, vielmehr scheint er mehrfach wegen Übertretungen kraftfahr- und straßenpolizeirechtlicher Vorschriften vorgemerkt auf. Beim Oö. Verwaltungssenat wurden in der letzten Zeit zahlreiche Berufungsverfahren abgeführt, bei denen immer wieder die offenkundige völlige Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers hervortrat. Eine allfällige Reduzierung der verhängten Geldstrafen, auch wenn man davon ausgeht, dass die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers eingeschränkt sind, kam daher keinesfalls in Frage.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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