Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523278/2/Sch/Eg

Linz, 09.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x,  gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.9.2012, Zl. FE-1128/2012, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur amtsärztlichen Untersuchung im Ausmaß von drei Monaten mit der Zustellung dieser Berufungsentscheidung zu laufen beginnt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 17.9.2012, Zl. FE-1128/2012, Herrn A. H. bescheidmäßig gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgetragen, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung versagt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige rief der Berufungswerber unter Verwendung des Falschnamens "R. M." die Polizei herbei, zumal er eine andere Person bezichtigte, diese habe ihm die Sonnenbrille gestohlen. Gegenüber der Polizei behauptete der als Dieb Benannte allerdings, den Berufungswerber noch nie gesehen zu haben. Auch konnte Letzterer nicht erklären, warum er für den Polizeinotruf einen falschen Namen benutzte.

 

Aufgrund weiterer wirrer Angaben wurde der Berufungswerber amtsärztlich untersucht, mangels Fremd- oder Eigengefährdung erfolgten aber keine weiteren Maßnahmen.

 

Der Berufungswerber war auch schon zeitweise abgängig gewesen und wurde deshalb entsprechende Meldung seitens der Eltern des Genannten gemachten, die erklärten, der Berufungswerber leide an paranoider Schizophrenie, nehme allerdings derzeit seine Medikamente nicht ein. Am Vorfallstag betreffend die Sonnenbrillenangelegenheit war der Berufungswerber schon vorangegangen auffällig geworden, nachdem er behauptete, in die x eingebrochen zu haben. Den einschreitenden Beamten gegenüber gab er an, dass er keinen Einbruch begangen habe, um sich zu bereichern, sondern um von der Polizei abgeholt zu werden, damit er in Sicherheit sei. Er habe nämlich genug Informationen, um einen Mord aufzuklären, deshalb werde er verfolgt. Gegen ihn laufe im übrigen ein Komplott, an dem auch sein Vater beteiligt sei.

 

Auch in der Berufungsschrift, die sehr weitwändig ausgefallen ist, finden sich Ausführungen, die Zweifel am psychischen Gesundheitszustand des Berufungswerbers rechtfertigen. Diese enthält nämlich eine Anzahl von Sachverhaltsschilderungen bar jeder Logik, es kommen dort viele zum Teil namentlich genannte Personen vor, die in der Vorstellungswelt des Berufungswerbers in irgendeiner Weise verbunden sind und zum Teil offenkundig seiner Meinung nach hinter ihm her wären. So etwa sei ihm ein Mann in eine Bankfiliale gefolgt, habe ihm beim Verlassen der Bank einen Stoß gegeben und gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er nicht aufpasse, was er sage. An anderer Stelle der Berufungsschrift findet sich der Hinweis, dass der Rechtsmittelwerber in einem Friedhof niedergeschlagen worden sei.

 

4. Gemäß § 13 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 FSG-GV darf Personen, bei denen eine angeborene oder in Folge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene psychische Störung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten aufgrund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

Die aktenkundigen Vorgänge und Angaben des Berufungswerbers bei Amtshandlungen, letztlich auch in der Berufungsschrift, rechtfertigen Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG, ob der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung noch besitzt. Der Berufungswerber neigt offenkundig dazu, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen. Er bringt diese Bedrohungen mit Personen oder Personenkreisen in Verbindung, ohne auch nur annähernd logische Erklärungen hiefür geben zu können. Es liegt daher der Verdacht des Vorliegens krankhafter paranoider Erscheinungsbilder nahe. Eine solche geistige Erkrankung kann Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ haben (VwGH 17.12.1998, 98/11/0202).

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers hegt und aus diesem Grund unter Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat; die Bedenken haben sich im übrigen durch die Angaben des Berufungswerbers in der Berufungsschrift noch erhärtet und liegen sohin zweifelsfrei auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung umfänglich vor.

 

Von der Erstbehörde wurde verfügt, dass dem Berufungswerber zur Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung eine Dreimonatsfrist zur Verfügung stehen soll, welche durch das Berufungsverfahren nicht verkürzt werden sollte. Deshalb wurde seitens der Berufungsbehörde bestimmt, dass die Frist mit der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung war im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG nachvollziehbar verfügt worden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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