Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510120/11/Bi/Th

Linz, 09.10.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 12. Juli 2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 2012, Verk-22423/2012, wegen der Abweisung des Antrages auf Einzelgenehmigung, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass anstelle der Abnahme durch einen Ziviltechniker auch eine Abnahme durch einen zertifizierten Fahrzeugbau- oder KFZ-Meisterbetrieb erfolgen kann.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Einzelgenehmigung eines Zentralachsanhängers gemäß § 31 KFG 1967 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, die bei der Prüfung am 25. Jänner 2012 festgestellten Mängel seien nicht behoben und die erforderlichen Nachweise auch bei Setzung einer Nachreichfrist nicht beigebracht worden.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 2. Juli 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch die nach der Geschäftsver­teilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 3.Satz AVG). Am 2. Oktober 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz, Herrn Ing. X, durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, in der Begründung des angefochtenen Bescheides werde von der Erstinstanz angeführt: "Ziviltechnikerabnahme (bzw Abnahme einer akkreditierten und unabhängigen Prüfstelle) des Zentralachs­anhängers fehlt". In der Begründung werde dies genauer als "eine technische Beurteilung (Gut­achten) des gesamten Fahrzeuges durch einen Ziviltechniker oder eine autori­sierte Prüfstelle" ausgeführt. Weiters laute die Begründung "die für die Erstellung des Einzelgenehmigungsbescheides benötigten Unterlagen bzw Nachweise zur Beurteilung des Fahrzeuges vom Antragsteller seien nicht erbracht" worden.

Im Zeitpunkt der Überprüfung seien dem Amt folgende Nachweise ausgehändigt worden:

·         technische Daten der Radbremsen,

·         Berechnung der Radbremsen nach 71/320/EWG,

·         diverse Dokumente, die die technischen Daten der Achse und Radbremsen bestätigten,

·         technische Daten bzw Typengenehmigung der Auflaufeinrichtung,

·         Vereinbarkeitsberechnung der Bremsanlage nach 71/320/EWG inklusive lückenlosem Rechengang ausgehend von den vorhandenen technischen Daten, zur leichteren Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit.

Prinzipiell habe die Prüfung des Fahrzeuges im Umfang nur einer herkömmlichen wiederkehrenden Überprüfung iSd § 57a KFG entsprochen, deshalb seien Mängel wie nicht auffindbare Geschwindigkeitsangaben auf den Reifen erfasst worden. Die vorgebrachten Unterlagen seien nicht oder kaum miteinbezogen worden, sondern sei eine Abnahme des kompletten (!) Fahrzeuges durch eine autorisierte Prüfstelle (was sei die Prüfstelle der Erstinstanz?) oder Ziviltechnikers gefordert worden. Für die Prüfstelle der Erstinstanz verbliebe somit entgegen den Vorschriften des KFG und der KDV nur noch die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank, Ausdruck von Dokumenten etc. Sachverständige nach § 125 KFG hätten eine abgeschlossene Ausbildung (Diplom- oder Masterstudium) im Bereich Maschinenbau- oder Elektrotechnik bzw eine gleichwertige anerkannte Ausbildung. Diesen Personen sollte es leicht fallen und zumutbar erkennbar sein, ob zB eine Vereinbarkeitsberechung nach 71/320/EWG (drei auszufüllende Formeln) korrekt sei. Somit hätte die Erst­instanz bei Zweifeln an der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit die Prüfung umfangreicher gestalten müssen. Das letztendliche Gutachten hätte dann konkrete Vorschrifts- bzw Konstruktionsmängel angeführt. Nachzu­brin­gende Nachweise hätte sich dann auf spezifische Sachverhalte bezogen, die der Erstinstanz nicht zumutbar erkennbar gewesen wären.

Im Lauf der Prüfung sei angeboten worden, die vorliegenden Unterlagen bei Bedarf von entsprechenden Betrieben (Fahrzeugbau- oder KFZ-Meisterbetrieb) bestätigen zu lassen; das sei nicht akzeptiert sondern auf einem Ziviltechniker bestanden worden. Die Vorschrift sehe aber den zwingenden Einsatz von Zivil­technikern nur bei der Abnahme von relevanten Komponenten an flüssiggas­betrie­benen Kraftfahrzeugen vor (vgl § 22 Abs.3).

Es sollte daher festgestellt werden,

·         ob die Erstinstanz die komplette Abnahme durch einen Ziviltechniker verlangen dürfe, anstatt soweit möglich selbst die Abnahme bzw Prüfung vorzunehmen?

·         ob Nachweise zwingend von einem Ziviltechniker ausgestellt sein müssen oder ein berechtigter Fahrzeugbau- oder KFZ-Meisterbetrieb als glaubhaft genug einzustufen sei?

·         ob Nachweise, die rechnerischer Natur und für Personen mit der Ausbildung eines Sachverständigen leicht nachvollziehbar seien, überhaupt einer Bestätigung bedürften?

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Ausführungen des Bw samt den von ihm vorgelegten Unterlagen ausführlich erörtert wurden und der Behörden­vertreter gehört wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw beantragte bei der Prüfstelle der Erstinstanz eine Einzelgenehmigung für einen offenbar als Privatperson konstruierten und gebauten Zentralachsanhänger unter Vorlage der in der Berufung angeführten Unterlagen und Dokumente und Vorführung des Anhängers am 25. Jänner 2012. Dort wurde von der Amtssachverständigen Frau Ing. X festgestellt, dass der Anhänger insofern die Voraus­setzungen des § 31 KFG nicht erfüllte, als eine Fahrgestellnummer nicht auffindbar war, die Auflaufbremse einen zu großen Auflaufweg aufwies und an der Bereifung kein Geschwindigkeitsindex lesbar war. Sie führte außerdem aus, dass ein Ziviltechnikergutachten mit Bremsberechnung erforderlich sei.

Dem Bw wurde eine "Mängelliste" übergeben und er ersucht, sich innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung mit dem Bearbeiter in Verbindung zu setzen, um einen neuen Termin für die Nachprüfung zu vereinbaren. 

 

Aus dem Akteninhalt geht danach ein reger E-Mailverkehr zwischen dem Bw einerseits und verschiedenen Bearbeitern der Erstinstanz insofern hervor, wobei der Bw behauptete, die Technikerin scheine trotz der vorgelegten Nachweise nach fragwürdigen Punkten zu suchen und zu bemängeln. Schließlich habe sie die komplette Abnahme durch einen Ziviltechniker verlangt. Er sei zwar als Privatperson aufgetreten, jedoch seien außer ihm auch ein KFZ-Meister und ein Fahrzeugbauer involviert, deren Nachweise er angeboten habe. Es sei nicht einzusehen, ihn gegenüber dem Fahrzeugbauer X zu diskriminieren, mit dem "offenbar großzügige Zusammenarbeit bestehe". Eine Anfrage an den Ziviltechniker X habe eine Kostenschätzung für die Bestätigung einer Bremsenzuordnungsberechnung für auflaufgebremste Anhänger von 300 bis 400 Euro ergeben. Weiters seien der Holzboden, der hintere und seitliche Unterfahr­schutz, die Funktionsweise der Rückfahrautomatik, das Prinzip der Stützlast, die Befestigung der Deichsel am Rahmen, die Zuordnung der Dokumente zum dort angegebenen Fahrzeug sowie das Alter der Reifen und deren Bauartge­schwin­digkeit bemängelt und zuletzt die Abnahme des kompletten Anhängers durch einen Ziviltechniker gefordert worden. Auch die Fachkenntnisse der Prüferin hat der Bw kritisiert. Sie habe die von ihm erbrachten Nachweise und Berechnungen nicht gelesen oder nicht verstanden und sei Erklärungen ausgewichen oder auf einen andern fiktiven Mangel übergegangen. Schließlich verlangte der Bw mit E-Mail vom 6. Juni 2012 einen negativen Bescheid mit ausführlicher Begründung. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid.

 

Seitens der Erstinstanz wurde in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass der Bw am 25. Jänner 2012 mit einem Zentralachsanhänger erschienen sei, um für diesen eine Einzel­genehmigung zu erlangen. Problematisch sei gewesen, dass der Bw für den Anhänger nicht nur genehmigte Einzelteile zusammengebaut habe, sondern einzelne genehmigte Teile, für die es keine Freigabe gebe, mit alten Teilen kombiniert habe. So habe er zB die Achse eines Lkw mit der früheren Fahrgestellnummer 120510 mit einem neuen vorderen Teil kombiniert und insbesondere eine Al-Ko-Auflaufbremsanlage mit einer hydraulischen Bremse kombiniert, obwohl diese Auflaufbremsanlagen von der Fa. X; X – nicht in Verbindung mit hydraulischen Bremsen vertrieben würden – das sei laut Bestäti­gung der Fa X nicht mehr Stand der Technik. Die Auflaufbremse sei am Bremsprüfstand geprüft worden und es sei auch eine Anfahrprobe mit Bremsen durchgeführt worden, wobei sich ergeben habe, dass die Auflaufbremse keine bzw zu wenig Bremswirkung gehabt habe. Das habe man dem Bw gezeigt und auch im Mängelkatalog schriftlich niedergelegt. Er habe das zunächst zur Kenntnis genommen, sich danach aber auf Berechnungen gestützt, die man nicht nachvollziehen habe können, weil die Annahmen zB für den Kolben-Innendurchmesser eines Radbremszylinders nicht von einem Fahr­zeug­bauer stammte sondern offenbar vom Bw als Privatperson. Dass der Betätigungsweg bei der Auflaufbremse zu groß gewesen sei und die Bauart­geschwindigkeit für die Reifen gefehlt habe, habe der Bw selbst gesehen. Er habe die Fahrgestellnummer des Teiles des Anhängers vorgelegt, der der Achse entsprochen habe, aber nicht des gesamten Fahrzeuges. Die Abnahme des Anhängers in seiner Gesamtheit durch einen Ziviltechniker sei ihm auferlegt worden auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs.4 KDV. 

Zu den vom Bw in der Berufung zum Umfang der Prüfung durch Sachverständige nach § 125 KFG führte der Vertreter der Erstinstanz aus, da die vom Bw als Privatperson vorgelegten Berechnungen auf dessen persönlichen Annahmen basierten, hätte diesbezüglich eine Überprüfung  erfolgen müssen, inwieweit zB seine Annahme über den Kolben-Innendurchmesser tatsächlich stimmt; dazu hätte der Radbremszylinder zerlegt werden müssen, um den Innendurchmesser verifizieren zu können. Zerlegarbeiten seien aber bei der Prüfstelle der Erst­instanz nicht möglich und auch nicht Aufgabe der dortigen Sachverständigen.      

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 Z1 KFG 1967 darf die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahr­zeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell keiner genehmigten Type angehört.

Gemäß Abs.2 2.Satz hat der Landeshauptmann vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzel­genehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131) darüber einzu­holen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebs­sicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen oder die Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß Abs.3 haben die Sachverständigen ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachver­ständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungs­befund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

 

Gemäß § 22 Abs.1 KDV hat ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers gemäß § 31 KFG ua Angaben und Nachweise zu enthalten über ... d)  die Fahrgestellnummer (sofern vorhanden); f)  die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i – für die Bremsanlage nach der Richtlinie 71/320/EWG; o) die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension ... Art, Hersteller und Material der Räder.

Gemäß Abs.4 hat, wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicher­heit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, der Antragsteller über Aufforderung des Landeshaupt­mannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.

 

Der Bw hat ein mit 18.11.1980 datiertes Dokument vorgelegt über die Fahrge­stell­nummer der Achse, sohin nur über den hinteren Teil des Anhängers.

Bei der Bereifung wurde von der Amtssachverständigen die fehlende Angabe über die Bauartgeschwindigkeit bemängelt – auch dazu hat der Bw bislang nichts vorgelegt, sodass in der Berufungsverhandlung vom Vertreter der Erstinstanz der Wechsel der Bereifung angeregt wurde.

Zur zu geringen Bremswirkung der Auflaufbremsanlage, die der Bw bei der im Rahmen einer Probefahrt durchgeführten Bremsprobe sowie am Bremsprüfstand am 25. Jänner 2012 offenbar selbst beobachten konnte, ist zu sagen, dass sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die darin dargestellten Berechnungen zutreffen und ob sie, wie er in der Berufung ausführt, tatsächlich von einem KFZ-Meisterbetrieb oder einem Fahrzeugbauer stammen. Da offensichtlich aufgrund der eindeutig nicht betriebsicheren Auflaufbrems­anlage – auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ohne jeden Zweifel nachvollziehbar – erhebliche Bedenken bestehen, wurde der Bw von der Amts­sach­verständigen außer zur Gewährleistung der ausreichenden Wirksamkeit der Auflaufbrems­anlage aufge­fordert, dazu Nachweise beizubringen, wobei sie die Abnahme des Fahrzeuges als Ganzes durch einen Ziviltechniker verlangt hat.

 

In der Berufungsverhandlung wurde geklärt, dass es darum geht, die Grundlagen für die vom Bw vorgelegten Berechnungen – die aber augenscheinlich so nicht funktioniert haben – darzulegen, was auch von einem entsprechend zertifizierten KFZ-Meisterbetrieb oder einem Fahrzeugbaubetrieb durchgeführt werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, dass auf der Grundlage des § 22 Abs.4 KDV die Aufforderung zur Abnahme des Fahrzeuges als Ganzes zulässig ist, zumal eine nicht ausreichende Brems­wirkung sehr wohl erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebs­­sicher­heit des Fahr­zeuges hat. Ebenso hat der Bw für eine geeignete Bereifung zu sorgen, die die vorgeschriebenen Angaben über die Bauartgeschwindigkeit gemäß § 22 Abs.1 lit.o KDV enthält.

 

Die Ausführungen des Bw sind dagegen nicht schlüssig und daher nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid darlegten Mängel und insbesondere die Erforderlichkeit der Aufforderung der Amtssachverständigen zur Beibringung einer Gesamtabnahme des Zentral­achs­anhängers durch eine entsprechend zertifizierte Stelle wie zB einen Ziviltechniker, einen Fahrzeug­bauer oder auch einen KFZ-Meisterbetrieb in Zweifel zu ziehen.      

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch

 

 

Beschlagwortung:

Einzelgenehmigung für selbst konstruierten Zentralachsanhänger nicht möglich wegen Mängel -> Abweisung bestätigt.

 

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