Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523286/2/Kof/Eg

Linz, 15.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 2012, VerkR21-714-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

 7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-     die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 20 Monaten,

    gerechnet ab 28. September 2012 (= Datum der Führerscheinabnahme) entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
o das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen     sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten  und     
o das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen

         Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

 


- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer                          
       o eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
       o ein amtsärztliches Gutachten über gesundheitliche Eignung beizubringen  

  o eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und die Herabsetzung dieser Entziehungsdauer beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – siehe Führerscheinregister –

jeweils wegen Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr –

jeweils Atemluftalkoholgehalt 0,60 mg/l oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l (= jeweils Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) –

die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

 

-         vom 23.02.2003 bis 23.05.2003

-         vom 08.05.2006 bis 08.11.2006

-         vom 07.10.2008 bis 07.09.2009

 

Der Bw lenkte am 28. September 2012 um 23:10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.

 

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt
von (niedrigster Wert) ...... 0,80 mg/l ergeben hat. – Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht.

 

Die Begehung dieses Alkoholdeliktes wurde vom Bw nicht bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er benötige die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen Gründen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

Der Bw hat – wie eingangs dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von

ca. 10 Jahren insgesamt vier Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH  vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

           vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

           vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

             vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurück-liegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur.

 

Mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH   vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

            vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

            vom 24.8.1999, 99/11/0216; vom 23.5.2000,  2000/11/0102;

            vom 20.3.2001, 2000/11/0089; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

           

Bei Begehung von vier Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH
folgende Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als  unbegründet  abgewiesen:

§         Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0142:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 18 Jahren;  Entziehungsdauer: 30 Monate.

§         Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/11/0218:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 13 Jahren;  Entziehungsdauer: 21 Monate.

·         Erkenntnis vom 28.11.1996, 96/11/0283:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 20 Monate

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit:  3 Jahre!

§         Erkenntnis vom 19.3.1997, 96/11/0336:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2000/11/0182:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 28 Monate.

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit:   40 Monate!

§         Erkenntnis vom 27.2.2004, 2002/11/0036:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 12 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

 

 

Im Hinblick auf die zitierte Judikatur ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer

    20 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines –

als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist und

dadurch eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer nicht möglich.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr – ein Kraftfahrzeug, dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs. 3 FSG zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

-         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

      zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen  und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen;

  VwGH vom 23.03.2004, 2004/11/0008 uva.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines
(= 28. September 2012) entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-      das Lenken von in § 32 Abs. 1 FSG genannten KFZ verboten  und

-      das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

 

 

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-      eine Nachschulung für alkolauffällige Lenker zu absolvieren

-      ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

    zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen

-      eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.

 

Weiters wurde – ebenfalls völlig zu Recht – einer allfälligen Berufung

gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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