Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101269/2/Fra/Ka

Linz, 30.08.1993

VwSen - 101269/2/Fra/Ka Linz, am 30. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R H, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. April 1993, Zl.St.4.198/93-In, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die wegen des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) verhängte Geldstrafe von 10.000 S auf 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und die wegen des Faktums 2 (§ 64 Abs.1 iVm § 64 Abs.5 KFG 1967) verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.000 S auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 1 Tag) reduziert wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 9. April 1993, Zl.St.4.198/93-In, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und wegen der Verwaltungsübertretungen nach 2.) § 64 Abs.1 iVm § 64 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 20. März 1993 um 0.05 Uhr in Linz, auf dem B nächst der S, den PKW mit Kennzeichen 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und 2.) den PKW gelenkt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein (im Ausland erteilt und in Österreich nicht mehr gültig).

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich mit der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis gegen das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie legte das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, und löste dadurch dessen Zuständigkeit aus. Er entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für die Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen verhängt werden. Der gesetzliche Strafrahmen für die Übertretung des KFG 1967 beträgt bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann jedenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Die sogenannten Alkoholdelikte als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Berechtigung stellen Übertretungen dar, welche einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen. Sie zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen das Kraftfahrgesetz, weil sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Vom Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen kann daher der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie Strafen verhängt hat, welche sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen.

Die Neubemessung der Strafe war jedoch aus folgenden Gründen geboten und vertretbar:

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies wurde auch von der Erstbehörde zutreffend als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers können als bescheiden bezeichnet werden, wobei zusätzlich die Sorgepflicht für zwei Kinder zu berücksichtigen sind. Nicht zuletzt hat in die Strafbemessung die bereits von der Erstbehörde anerkannte "geringfügige" Alkoholisierung sowie der Umstand, daß keine konkrete nachteilige Folgen (Grund der Anhaltung war eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung) festzustellen sind, miteinzufließen. Bezüglich der Übertretung nach § 64 KFG ist festzustellen, daß der Unrechtsgehalt bei Vorliegen einer ausländischen Lenkerberechtigung, deren Gültigkeit im Sinne des § 64 Abs.5 KFG abgelaufen ist, weniger gravierend ist, als bei Vorliegen überhaupt keiner Lenkerberechtigung.

Zusammenfassend war daher die Strafe wie im Spruch festgesetzt neu zu bemessen.

Im übrigen steht es dem Berufungswerber frei, bei der Bundespolizeidirektion Linz um Bezahlung der Strafe in Raten anzusuchen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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