Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167172/17/Ki/CG

Linz, 15.10.2012

VwSen-523254/20/Ki/CG

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des x, x, x, vom 27. August 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. August 2012, VerkR96-2970-2011-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohbach vom 8. August 2012, VerkR20-2593-2005-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.1.          Der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. August 2012 wird Folge gegeben, dieses aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

I.2.          Der Berufung gegen den Bescheid vom 8. August 2012 wird Folge gegeben, dieser wird in den Punkten 1 bis 6 ersatzlos behoben.

 

II.                      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu  I.1.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 und 51 VStG  iVm § 66 Abs.4 AVG

zu  I.2. : §§ 24, 30 und 32 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu  II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Mit Straferkenntnis vom 20. August 2012, VerkR96-2970-2011-Hof, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt,

 

1)    er habe am 4.12.2011 um 16:20 Uhr in der Gemeinde x auf dem Güterweg x auf Höhe Haus x, den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l ergeben.

2)    er sei am 4.12.2011 um 16:20 Uhr in der Gemeinde x auf dem Güterweg x auf Höhe Haus x, als Lenker des PKW´s mit dem behördlichen  Kennzeichen x (x) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3)    er sei am 4.12.2011 um 16:20 Uhr in der Gemeinde x auf dem Güterweg x auf Höhe Haus x, als Lenker des PKW´s  mit dem behördlichen Kennzeichen x (x) in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Er habe dadurch

1)    § 5 Abs.1 StVO 1960,

2)    § 4 Abs 1 lit.a StVO 1060 und

3)    § 4 Abs. 5 StVO 1960

verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.1, 99 Abs.2 lit.a und 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.1.2. Mit Mandatsbescheid vom 8. Dezember 2011, VerkR20-2593-2005, wurde dem Berufungswerber die am 4.4.1986 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung bis einschließlich 4.4.2012 mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde ihm aufgetragen, auf seine Kosten eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren. Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wurde ihm ebenfalls verboten.

 

Einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. August 2012, VerkR20-2593-2005-Hof, keine Folge gegeben (Punkt 1).

 

Es wurde ihm die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 04.04.1986 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (04.12.2011) bis einschließlich 04.04.2012, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen (Punkt 2).

 

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung angeordnet (Punkt 3).

 

Festgestellt wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der begleitenden Maßnahme endet (Punkt 4).

 

Es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Punkt 5).

 

Weiters wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 04.04.2012 verboten (Punkt 6).

 

Schließlich wurde festgestellt, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat (Punkt 7).

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat am 27. September 2012 gegen beide Entscheidungen Berufung erhoben und im Wesentlichen nachstehendes ausgeführt:

 

"Die Aussage, dass ich nur 4 Minuten Zeit gehabt habe um bei Herrn x 2 Bier zu trinken stimmt nicht.

 

Weiters stimmt nicht, dass der Ort der Begegnung, welchen Herrn x beschreibt, den Tatsachen entspricht. An diesem Ort gibt es zwar eine Leitschiene, es ist aber nicht möglich, dass man dort das Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Fahrzeuges spiegeln sehen kann. Zudem bis ich 200 m bis 300 m später in Richtung x auf dem Güterweg x von x kommend eingebogen (Um ca. 16:00 Uhr) dies wurde vom Zeugen x bestätigt.

 

Die Aussage des x, dass er einen Transporter verfolgt habe und diesen immer wieder aus den Augen verlor und dann erst in Richtung x stehen sah, lässt darauf schließen, dass es nicht um das verfolgte Fahrzeug ging. x. Dieser war bereits ca. 20 Minuten auf der Wiese abgestellt.

 

Ich möchte mich gegen einen Polizisten beschwerden der mein Auto ohne meine Erlaubnis durchsuchte.

 

Ich ersuche daher, dass gegen mich geführte Strafverfahren (meiner Vorstellung – gemeint wohl Berufung gegen den FSG-Bescheid) Folge zu geben."

 

Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, dass er nicht mehr durch seinen Rechtsanwalt vertreten sei und er das Vollmachtsverhältnis aufgelöst habe.

 

2.1.         Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufungen ohne Berufungsvorentscheidung jeweils mit Schreiben vom 27. August 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG (Straferkenntnis) bzw. § 35 Abs.1 FSG (FSG-Verfahren) gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer  mündlichen Berufungsverhandlung am 08. Oktober 2012. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behöre hat sich entschuldigt. Weiters wurde eine Reihe von Zeugen (s.u.) eingeladen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Lt. den vorliegenden Verfahrensunterlagen ging am 04.12.2011 gegen 16:25 Uhr bei der Polizeiinspektion x ein Anruf des Zeugen x ein, dass es einen Verkehrsunfall gab und der Zweitbeteiligte (Berufungswerber) sein Fahrzeug nicht angehalten habe. Der entgegenkommende Ford x sei flott auf der linken Seite unterwegs gewesen. Der Lenker des Ford habe in weiterer Folge den linken Außenspiegel touchiert. Der Spiegel sei zum Fenster geschlagen worden. Beschädigt sei allerdings nur das Gehäuse durch Kratzer geworden. Er habe dann sein Fahrzeug gewendet, da der Lenker den Ford nicht angehalten habe und sei ihm nachgefahren. Erst beim Haus x habe der Ford angehalten. Dann habe er versucht mit ihm zu reden und bemerkt, dass er betrunken sei.

 

Beim Eintreffen der Streife x 1 (Zeugen GI. x und RI. x) beim Haus x sei der Lenker des LKW Ford x, x, nicht beim Fahrzeug gewesen.

 

Letztlich sei mit x im Haus x ein Alkomatvortest durchgeführt worden, welcher positiv war. Er sei zum Alkotest aufgefordert und mit dem Streifenwagen zur PI. x verbracht worden. Der Alkomattest sei ebenfalls positiv verlaufen (0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt um 16:48 Uhr).

 

Nach Durchführung von Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach letztlich die angefochtenen Entscheidungen erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber – wie er sich auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigte – zu Protokoll, er habe nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges 2 Flaschen Bier und zwar jeweils Kaiserbier aus einer Flasche á ein halber Liter getrunken. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigte sich der Berufungswerber, er habe der Polizeibeamtin gegenüber angegeben, 3 Bier getrunken zu haben, er sei nicht ausdrücklich befragt worden, ob er nach dem Lenken alkoholische Getränke zu sich genommen habe.

 

Was den "Unfallort" anbelangt, so könne dieser nicht stimmen, er sei an dieser Stelle nicht vorbeigefahren. Er sei erst nach dieser Unfallstelle vom Güterweg x auf die gegenständliche Fahrtstrecke (Güterweg x in Richtung x) eingebogen.

 

Der Beteiligte x gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, er sei damals auf der in der Anzeige angegebenen Strecke unterwegs gewesen, als ihm ein weißer Ford Transit entgegenkam. Er habe dieses Entgegenkommen bereits festgestellt, in dem Scheinwerfer sich an der Leitschiene spiegelten. Er habe deshalb sein Fahrzeug verkehrsbedingt zum Stillstand gebracht, der Entgegenkommende sei sehr schnell unterwegs gewesen und habe mit seinem Fahrzeug den Außenspiegel seines Fahrzeuges gestreift. Er habe nicht angehalten, sondern lediglich kurz gebremst. Der Zeuge habe in der Folge sein Fahrzeug gewendet und den weißen Transit, welchen er nach einer Strecke von ca. 1 Kilometer wieder zu Gesicht bekam, verfolgt. Er sei diesem Fahrzeug bis zum Haus x gefolgt. Das Kennzeichen dieses Fahrzeuges habe er nach dem Vorfall im Rückspiegel erkennen können, es sei ein Rohrbacher Kennzeichen mit dem Endbuchstaben "x" gewesen, so glaube er.

 

Er sei sich ganz sicher, dass es sich beim Lenker dieses Ford Transit um jene Person handelte, welche bei der Berufungsverhandlung als Berufungswerber anwesend ist. Als er in x ankam, habe er dort zwei Personen vorgefunden, eine ältere und eine jüngere, die von ihm bezeichnete Person sei die ältere gewesen. Exakte Merkmale habe er allerdings bei der vorhin genannten Begegnung nicht feststellen können. Der Betreffende habe eine beigefarbene Jacke angehabt. Er habe den Berufungswerber trotz der Tageszeit bedingten Sichtverhältnisse erkennen können. Er habe das erwähnte Fahrzeug bereits im Zuge der Nachfahrt gesehen, würde eine andere Person ein anderes Fahrzeug gelenkt haben, so hätte er wohl zwei derartige sehen müssen.

 

x gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er könne sich noch erinnern, es sei ein Sonntag gewesen, am Montag sei über diesen Vorfall geredet worden. Er sei damals so gegen 15:45 Uhr von zu Hause (x) in Richtung x Bezirksstraße weggefahren. Etwa im Bereich x sei ihm Herr x begegnet, beide seien kurz stehengeblieben und hätten miteinander gesprochen. In der Folge sei er Richtung x Bezirksstraße, Herr x in die andere Richtung weitergefahren.

 

Die Polizeibeamtin, RI. x, gab bei ihrer Befragung an, sie könne sich an den Vorfall noch erinnern. Sie seien um ca. 16:25 Uhr verständigt worden, dass ein Vorfall in x zu untersuchen wäre. Die Beamten hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Stadtgebiet von x befunden. Sie seien ca. eine viertel Stunde später in x angekommen und hätten dort unter anderem Herrn x vorgefunden. Herr x habe Alkoholsymptome aufgewiesen, weshalb zunächst ein Vortest durchgeführt wurde. Da dieser positiv war, sei er zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden, sie seien mit ihm zu diesem Zweck zur Polizeiinspektion x gefahren. Sie habe Herrn x gefragt, was er getrunken habe, dieser habe angegeben 3 Bier getrunken zu haben. Sie habe ihn ausdrücklich befragt, ob er nach dem Lenken noch alkoholische Getränke konsumiert hätte, dies sei von ihm verneint worden. Sie habe auch Herrn x gefragt, ob er Herrn x was zu Trinken gegeben habe, von Herrn x sei dies ebenfalls verneint worden.

 

Der Polizeibeamte GI. x, gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, er sei mit seiner Kollegin zusammen auf Streife gewesen. Die eigentliche Amtshandlung hinsichtlich Alkotest habe seine Kollegin durchgeführt, er sei jedoch immer dabei anwesend gewesen, der Test sei wie üblich durchgeführt worden. Er könne sich nicht erinnern, dass bezüglich Nachtrunk oder überhaupt hinsichtlich der Trinkmenge gefragt wurde. Auch nicht, ob Herr x befragt wurde.

 

x gab als Zeuge zu Protokoll, er könne sich an den Vorfall noch ungefähr erinnern. Er sei vom Weihnachtsmarkt in Altenfelden nach Hause gefahren, an den genauen Zeitpunkt kann er sich nicht mehr exakt erinnern. Als er zu Hause angekommen war, sei auch Herr x kurz darauf gekommen um irgendeine Angelegenheit bezüglich Abholens eines Traktors zu erledigen. Ausdrücklich bestätigte er, dass Herr x während er bei ihm war, 2 Flaschen Kaiserbier getrunken habe. Er verblieb bei dieser Aussage auch trotz Vorhalt der Aussage der Polizeibeamtin, er habe ihr gegenüber angegeben, dass Herr x bei ihm nichts getrunken habe. Jedenfalls könne er sich nicht erinnern.

 

Die Zeugin RI. x verblieb jedoch bei ihrer Aussage, Herr x sei im Zuge der Aufnahme der Personalien auch befragt worden, ob er Herrn x etwas zu Trinken gegeben habe. Dieser hätte es verneint.

 

x gab schließlich als Zeuge zu Protokoll, er sei telefonisch von Herrn x informiert worden, dass ihm der Führerschein abgenommen werde bzw. habe dieser ihn ersucht, er möge ihn beim Posten x abholen. Er sei dann hingefahren und auch in die Polizeiinspektion gegangen, wobei er jedoch während der Durchführung des Alkotests bzw. bei der davor durchgeführten Amtshandlung noch nicht anwesend gewesen sei. Herr x habe ihm den Vorfall erzählt und er habe am Posten mitbekommen, dass die Polizeibeamtin zunächst eine Angabe von 4 Bier habe machen wollen, Herr x habe jedoch erklärt, dass er nur 3 Bier getrunken habe. Er habe dann versucht, um die Angelegenheit zu deeskalieren, Herrn x von dort wegzubekommen bzw. er habe ihn nach Hause gebracht.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der Aussagen der einvernommenen Zeugen die Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht unschlüssig ist. Geht man von der Aussage des Zeugen x aus, so hat die Begegnung im Bereich x zwischen ihm und dem Berufungswerber ca. gegen 16:00 Uhr stattgefunden. Davon ausgehend, ist es nicht auszuschließen, dass der Berufungswerber bereits kurz nach 16:00 Uhr im Bereich x eingetroffen ist. Diese Annahme wird verstärkt durch die örtliche Gegebenheit, wonach, wenn der Berufungswerber tatsächlich vom Ort der Begegnung mit dem Zeugen x direkt nach x gefahren ist, er den vom Zeugen x angeführten Ort der Begegnung der Fahrzeuge nicht passiert haben konnte. Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber zunächst nicht unmittelbar nach x sondern in die Gegenrichtung gefahren sein könnte, andererseits spricht gegen diese Annahme, dass lt. Angaben des Zeugen x der Berufungswerber zum Zeitpunkt der behaupteten Begegnung in Richtung x unterwegs gewesen war.

 

Die Angaben des Zeugen x sind auch insofern nicht vollständig, als er letztlich nicht das exakte Kennzeichen angeben konnte, was in Anbetracht der Tageszeit zur vorgeworfenen Tatzeit durchaus als normal angesehen werden kann. Auch hatte er nicht während der ganzen Nachfahrt Sichtkontakt zu dem von ihm verfolgten Fahrzeug. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Berufungswerber thematisiert, dass es im dortigen Bereich mehrere Ford Transit Fahrzeuge gibt, sodass letztlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zeitdifferenz, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Begegnung des Zeugen x tatsächlich mit einem anderen Fahrzeug als jenem des Berufungswerbers stattgefunden haben könnte.

 

Was den in Frage stehenden Nachtrunk von 2 Flaschen Bier anbelangt, so hat der Zeuge x unter Wahrheitspflicht stehend schlüssig angegeben, dass er Herrn x diese gegeben hat. Herr x habe zunächst eine Flasche leer getrunken und in der Folge eine weitere. Wohl hat die Polizeibeamtin ausdrücklich ausgeführt, sie habe Herrn x bezüglich eines Nachtrunkes befragt, ebenso Herrn x, ob er Herrn x etwas zu Trinken gegeben habe, letztlich kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Hektik der Amtshandlung diese ausdrücklichen Fragestellungen unterblieben sind bzw. allenfalls diese von den Betroffenen nicht verstanden wurden. Der Kollege der Beamtin konnte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung diesbezüglich keine exakten Angaben machen.

 

Die Aussagen des Zeugen x erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang nicht verfahrensrelevant.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass aufgrund der im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungswerber tatsächlich an dem vom Zeugen x dargelegten "Verkehrsunfall" nicht beteiligt war bzw. dass dieser einen "Nachtrunk" in Form von 2 Flaschen Bier in Anwesen x konsumiert hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird ausgeführt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt. Es handelt sich dabei um eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

 

Wie bereits unter Punkt 2.6. dargelegt wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dem Berufungswerber im vorliegenden konkreten Fall weder die Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 noch die Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO 1960 mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden können.

 

In Anwendung des dargelegten Grundsatzen "in dubio pro reo" war daher in allen Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben und somit das Straferkenntnis zu beheben bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. 

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat.

 

Im gegenständlichen Falle legt die belangte Behörde der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde, dass der Rechtsmittelwerber am 4. Dezember 2011 um 16:20 Uhr einen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass dem Berufungswerber diese Übertretung nicht nachgewiesen werden kann, sodass letztlich konkret keine bestimmte Tatsache, welche den Entzug der Lenkberechtigung begründen würde, gegeben ist. Es war daher der Berufung hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung – und damit verbunden auch gegen die übrigen Anordnungen – Folge zu geben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu beheben.

 

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) anbelangt, so wird jedoch festgestellt, dass die Behörde entsprechend der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers davon ausgehen musste, dass Gefahr im Verzug lag, weshalb dieser Ausspruch dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung (Kostenvorschreibung im Verwaltungsstrafverfahren).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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