Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167111/4/Kei/Eg

Linz, 27.09.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des T.L., vertreten durch A. K., p.A. A. K. Transport Gmbh, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Juli 2012, Zl. VerkR96-3065-2012-Hol, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 7 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 18.04.2012 um 04.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke S. x mit dem amtlichen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger der Marke x Tiefladeanhänger x mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der Richtungsfahrbahn Sattledt der A 8 Innkreis Autobahn bis Autobahnkilometer 71,600 im Gebiet der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding aus Fahrtrichtung BRD kommend in Fahrtrichtung Wels bis zum dortigen frühreren Parkplatz x gelenkt und dort bis zumindest 14.00 Uhr des 18.04.2012 abgestellt, wobei im Zug einer dort vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle festzustellen war, dass die die Breite des Sattelanhängers von 2,55 m durch die Beladung um 1,32 m überschritten worden war und sohin eine Breite samt Beladung von 3,87 m vorlag, weshalb Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht überzeugt hatten, ob dieses Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Beladung entsprach und Sie sohin der Bestimmung des § 102 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 zuwiderhandelten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 101 Abs. 1 lit. a, 102 Abs. 1 1. Satz und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/116/2011 (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54dVStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2012, Zl. VerkR96-3065-2012-Hol, und in die Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 19. September 2012 und vom 24. September 2012 Einsicht genommen.

Im Schreiben vom 24. September 2012 hat der Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er dem A. K. eine Vollmacht ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten erteilt, dass die gegenständliche Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist und dass sein Nettoeinkommen ca. 1300 Euro beträgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die  §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Dieser Milderungsgrund wird als gewichtig beurteilt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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