Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101270/2/Bi/Shn

Linz, 26.05.1993

VwSen - 101270/2/Bi/Shn Linz, am 26. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M B, vom 27. April 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 1992, St5.133/92-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Punkt 1 die Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. In den Punkten 2 und 3b wird die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 12 Stunden herabgesetzt. Im übrigen werden die verhängten Strafen bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 7. Dezember 1992, St5.133/92-Hu, dem Einspruch des Beschuldigten vom 5. Oktober 1992 gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung vom 25. September 1992 verhängten Strafen bestätigt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er könne die verhängte Strafe nicht bezahlen, da er seit 25. September 1992 arbeitslos sei und lediglich eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 5.200 S beziehe, wobei er für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei und allein an Miete monatlich 3.600 S und einen Kredit zurückzuzahlen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafbedrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S (zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe), der des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S (sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

4.2. Hinsichtlich der in den Punkten 2, 3a und 3b verhängten Strafen ist auszuführen, daß die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen sind, wobei gerade beim Lenker eines Motorfahrrades die Gefahr leichterer Verletzungen wie zB. Schürfwunden besteht, die beim Mitführen eines im übrigen in Apotheken zu einem relativ günstigen Preis erhältlichen Verbandszeuges vor Verunreinigungen geschützt und entsprechend versorgt werden können. Die Mängel am Mofa, insbesondere die nichtfunktionierende Vorderbremse sowie die defekte Schlußleuchte, bedeuten nicht nur eine erhebliche Eigengefährdung des Rechtsmittelwerbers, der in der Dunkelheit von hinten gar nicht oder vielleicht zu spät vom Nachfolgeverkehr gesehen werden kann und der im Falle eines nicht auszuschließenden zusätzlichen Defekts der Fußbremse das Mofa gar nicht mehr zum Stillstand bringen kann, sondern auch eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Rechtsmittelwerber weist jeweils zwei einschlägige Vormerkungen auf, die als erschwerend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die verhängten Geldstrafen sind daher vor allem im Hinblick auf ihren spezialpräventiven Strafzweck gerechtfertigt. Sie sollen den Rechtsmittelwerber dazu anhalten, sein Motorfahrrad entsprechend reparieren zu lassen.

Eine Diskrepanz besteht jedoch zwischen den verhängten Ersatzfreiheitsstrafen und den Geldstrafen, weil diese mit 24 Stunden ohne Rücksicht darauf bemessen wurden, ob die Geldstrafe 300 S oder 500 S beträgt. Die Differenz wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht erklärt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung vertritt, daß in den Punkten 2 und 3b die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gerechtferigt war.

4.3. Zur Strafhöhe im Punkt 1 ist auszuführen, daß im Einbiegen nach links entgegen des bei der Einmündung des A in die U Donaulände befindlichen Gebotszeichens "vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts", zur Nachtzeit kein besonderer Unrechtsgehalt zu erkennen ist. Bei Tag mag dieses Gebot zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses durchaus gerechtfertigt sein, um 22.55 Uhr - noch dazu an einem Sonntag - vermag der unabhängige Verwaltungssenat dieser Bestimmung keinen allgemeinverständlichen Sinn abzugewinnen. Trotzdem steht es einem Fahrzeuglenker keineswegs frei, über Sinn oder Unsinn derartiger Bestimmungen nachzudenken, sodaß der Rechtsmittelwerber der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nach rechts folgen hätte müssen, auch wenn er beabsichtigte, Richtung Urfahr zu fahren. Aufgrund des geringeren Unrechtsgehaltes hält der unabhängige Verwaltungssenat jedoch die nunmehr verhängte Geld- und damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe für ausreichend, wobei auch auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers Bedacht genommen wurde (5.200 S Arbeitslosenunterstützung, Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder, kein Vermögen).

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, anzusuchen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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