Linz, 18.10.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Berufung der X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 12. März 2012, Zl.: Pol10-6-2011, Pol10-7-2011, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:
Die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. ("Sweet-Beat-1-2-4 Musicbox") wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 12. März 2012, GZ: Pol10-6-2012, Pol10-7-2012, als belangte Behörde, der sowohl der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:
"Beschlagnahme - Bescheid Durch die Organe der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd. § 50 Abs 2 GSpG wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 26.09.2011, im Tankstellenshop der Firma X, mittels Testspielen festgestellt, dass Glücksspiele, in Form von verbotenen Ausspielungen, durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Betriebsdauer wurde in der Folge, durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, die vorläufige Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde eine Beschlagnahmebescheinigung ausgestellt, die Eingriffsgegenstände versiegelt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Darüber ergeht folgender Spruch I.Die Beschlagnahme der am 26.09.2011 im Tankstellenshop der Firma X durch Organe des Finanzamtes Braunau-Ried Schärding vorläufig beschlagnahmten Geräte Finanzamt Gerätenummer | Gehäusebezeichnung | Seriennummer | Typenbezeichnung | Versiegelungsplaketten-Nr. |
[...] | | | | |
2 | MUSIK BOX/GELD | 5021 SV-Nr. TU 11/9-3060 | Sweet Beat (Funwechsler) | 11236 bis 11240 (5 Stück) |
3 | MUSIK BOX/GELD | 1031 TU 11/9-2810, 1.9.2011 | Sweet Beat (Funwechsler) | 11241 bis 11245 (5 Stück) |
[...] | | | | |
mit welchen seit ca. 2 Jahren (Gerät mit der FA-Nr. 1) und seit 01.09.2011 (Geräte mit der FA-Nr. 2 und 3) Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung, zur Sicherung der Einziehung und zur Verhinderung der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung angeordnet. Rechtsgrundlage: § 53 Abs 1 Z 1 lit a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 76/2011 Begründung 1. Sachverhalt 1.1. Kontrolle der KIAB Während einer Kontrolle am 26.09.2011 im angeführten Standort wurden die nachstehenden Eingriffsgegenstände betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit FA-Gerätenummern und Versiegelungsplaketten versehen.
Finanzamt Gerätenummer | Gehäusebezeichnung | Seriennummer | Typenbezeichnung | Versiegelungsplaketten-Nr. |
[...] | | | | |
2 | MUSIK BOX/GELD | 5021 SV-Nr. TU 11/9-3060 | Sweet Beat (Funwechsler) | 11236 bis 11240 (5 Stück) |
3 | MUSIK BOX/GELD | 1031 TU 11/9-2810, 1.9.2011 | Sweet Beat (Funwechsler) | 11241 bis 11245 (5 Stück) |
[...] | | | | |
Mit diesen Geräten wurden seit zumindest ca. 2 Jahren (Gerät mit der FA-Nr. 1) und seit 01.09.2011 (Geräte mit der FA-Nr. 2 und 3) bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar ausbezahlt. 1.2. Die Geräte boten folgende Spiele zur Durchführung an: [...] Gerät FA Nr. 2 und 3: Elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor, Sweet Beat (Fun Wechsler) Als Probespiele wurden durchgeführt: • [...] • Gerät FA Nr. 2; elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung 'Sweet Beat'. Beim Testspiel mit einem Einsatz von € 4,- (Vervielfachungsfaktor 4 war gewählt worden) wurden € 8,- gewonnen. • Gerät FA Nr. 3; elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung 'Sweet Beat'. Beim Testspiel mit einem Einsatz von € 1,- (Vervielfachungsfaktor 1 war gewählt worden) wurden € 4,- gewonnen. [...] 1.4. Zum Spielvorgang der Geräte FA Nr. 2 und 3: Bei den Geräten handelte es sich um sogenannte 'Fun-Wechsler'. Das optische Bild der Frontseite glich einer Scheibe mit Segmenten, wobei am Ende der Segmente entweder Zahlen (zwischen zwei und 20) oder Bienensymbole aufschienen. Auf der Vorderseite des Gerätes war ein Aufkleber mit der Gerätefunktion bzw. mit der Bedienungsanleitung angebracht. Das Gerät kann auch als Geldwechselgerät verwendet werden. Bei der Ausgabe des Wechselgelds verbleibt jeweils € 1,00 im Gerät. Der Kunde kann sich dann entscheiden, ob er sich auch diesen einzelnen Euro durch Drücken einer grünen Rückgabetaste ausbezahlen lässt oder ob er durch Betätigung der roten Musikabspielen-Taste die weitere Funktion des Apparats aktiviert. Eine Aktivierung dieser Funktion kann aber auch ohne vorausgegangenes Geldwechseln durch den Einwurf einer €1,00 Münze erfolgen. Bei dieser Funktion wird entsprechend des aufleuchtenden Bienen-Symbols ein Musiktitel abgespielt. Entsprechend diesem aufleuchtenden Symbol wird nach dem Einwurf der 1 Euro-Münze und nach Betätigung der Musikabspielen-Taste ein Musikstück abgespielt oder es wird, wenn ein Zahlenzeichen aufleuchtetet, ein der Zahl entsprechender Eurobetrag über das Münzausgabefach ausbezahlt (siehe Fotodokumentation - Gewinne bei den Testspielen der Abgabenbehörde). Auf Grund des Einwurfes der 1-Euro-Münze kommt es auch dazu, dass der Vorgang zur Beleuchtung eines Symbols mit einer Zahl oder eines Bienen-Symbols neu durchgeführt wird. In weiterer Folge kann der Spieler immer dann, wenn das Bienen- oder das Zahlensymbol aufscheine, die 'Umsetzung' dieses Symbols in das erwähnte Musikstück (beim Bienensymbol) oder in die Ausfolgung eines bestimmten Eurobetrages (entsprechend der angezeigten Zahl) durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze in den Apparat realisieren. Durch das weitere Einwerfen immer neuer 1 Euro-Münzen in den Apparat kann der Bediener somit in weiterer Folge immer wieder bewirken, dass einerseits die 'Umsetzung' des gerade aufscheinenden Symbols in der vorgeschriebenen Form erfolge und andererseits der Vorgang, der zum beleuchteten Aufscheinen eines neuen Symbols auf dem Lichterkranz führe, neu durchgeführt wird. Durch den Einwurf eines weiteren Euros erwarb der Bediener die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euros den angezeigten Gewinn zu realisieren. 1.5. Weitere Feststellungen: Eine Konzession nach dem GSpG lag und liegt nicht vor. [...] Die X ist Eigentümerin der Geräte FA Nr. 2 und 3. Nach Durchführung der Probespiele und Einvernahme von Herrn X bestand bei den Ermittlern der Verdacht, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und somit fortgesetzt gegen die Verwaltungsübertretungsbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde. Aus diesem Grund haben die Organe des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding die drei Geräte vorläufig beschlagnahmt. Über diese vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding bestehend aus: • Aktenvermerk vom 27.09.2011 (GSp 33) • Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 26.09.2011 (GSp 3) • Einvernahme des Herrn X vom 26.09.2011 (GSp 1) • Fotodokumentation der Glücksspiel-Kontrolle am 26.09.2011 • zwei Anzeigen gegen Herrn X vom 29.09.2011 samt Beilagen • Anzeige gegen Herrn X vom 29.09.2011 samt Beilagen • Anzeige gegen Herrn X vom 29.09.2011 samt Beilagen Die Feststellungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zu den Probespielen ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 27.09.2011, aus der Fotodokumentation sowie aus den Anzeigen. Die Beschreibungen zu den angebotenen Spielen je Gerät, zu den Spielverläufen und zu den Probespielen sind nachvollziehbar geschildert (insbesondere im Aktenvermerk) und mittels Fotodokumentation nachgewiesen. Die Feststellungen hinsichtlich des Lokalbetriebes und der Aufstelldauer der vorläufig beschlagnahmten Geräte, ergeben sich aus den Aussagen des Herrn X. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig. Aus dieser Bestimmung folgt die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegenden vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gemäß § 2 Abs. 3 S 1 bis 3 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Gemäß § 4 Abs. 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Daneben unterliegen noch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 sowie Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten und Lebensversicherungsverträge, weiters Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele und Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zweitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol. [...] Das gleiche gilt auch für die Geräte FA Nr. 2 und 3 ('Fun Wechsler' alias 'Sweet Beat'). Der Spielvorgang des 'Fun-Wechslers' bestand aus zumindest 2 Stufen, wobei in einer Stufe der Spieler das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses nicht beeinflussen konnte. In Stufe 1 wurde durch Geldeinwurf und Tastenbetätigung das neue Aufleuchten eines Bienensymbols oder einer Zahl (2, 4, 6, 8, 20) bewirkt. Ob ein Bienensymbol oder eine Zahl aufleuchtete, hing ausschließlich vom programmgesteuerten Zufallsgenerator ab. Leuchtete eine Zahl auf, so konnte in Stufe 2 der Gewinn durch nochmalige Geldeingabe realisiert werden (Erhalt so vieler Münzen wie die Zahl anzeigt samt Vervielfachungsfaktor; also zwischen € 2,- und € 80,-). Zur Mehrstufigkeit von 'Fun-Wechlsern' führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.06.2011, ZI. 2011/17/0068, eindeutig aus: 'Es ist daher davon auszugehen, dass der beschlagnahmte Apparat eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (fünfsekündiges) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass der Apparat eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1 Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen EUR 2,- und EUR 20,- zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Note oder Zahl) wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen eines weiteren Euro jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann.' Die Entscheidung über den Spielausgang hing also ausschließlich vom Zufall ab und liegt daher ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vor. Diese Glücksspieleigenschaft wurde von den Kontrolleuren einwandfrei festgestellt, beschrieben und mittels Fotos dokumentiert. Allfällige weitere Betriebsmodi (zB Geldwechselfunktion) ändern daran nichts. Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gern § 2 Abs 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG durchgeführt. [...] Die X ist, als Eigentümerin der Geräte FA Nr. 2 und 3, ebenfalls als („unternehmerische") Veranstalterin anzusehen. Demgegenüber ist der X, als Inhaberin der Geräte, das „unternehmerisch Zugänglichmachen" zuzuschreiben. Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag, und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit seit der Inbetriebnahme der Eingriffsgegenstände im angegebenen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG verfügt wurde. Die vorläufig beschlagnahmten Geräte stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG dar, für den die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei dem aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Die im § 53 Abs 1 Z1 lit a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegen-stände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war somit aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs 3 GSpG durch die Behörde anzuordnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.1999, ZI. 97/17/0233, 94/17/0309, festgestellt, dass die Beschlagnahmemaßnahme die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG zu unterbinden bezweckt und zulässig ist, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde, bzw., wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG unverändert vorliegen, war die Beschlagnahme auch deshalb anzuordnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 27. März 2012.
Zunächst wird festgehalten, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde.
Begründend führt die Bw im Wort wie folgt aus:
"Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschlagnahme zweier im Eigentum der Einschreiterin stehender am 26.09.2011 im Tankstellenshop der Fa. X, durch Organe der öffentlichen Aufsicht vorläufig beschlagnahmter Geldwechselautomaten mit integrierter Musikbox der Type 'Sweet Beat 1-2-4 Musicbox', Seriennummer: 5021 und 1031 zur Sicherung der Einziehung und zur Verhinderung der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung angeordnet. Bei diesen Automaten handelt es sich um Geldwechsel- und Musikautomaten die über eine Geldwechselfunktion und über eine Musikunterhaltungsfunktion verfügen, mit dem äußeren Erscheinungsbild wie in der mit Antrag vom 05.01.2012 auf Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme vorgelegten Abbildung Beilage ./A ersichtlich. An der linken Frontseite befindet sich ein Einschub für Banknoten. Auf der rechten Frontseite befindet sich ein Münzeinwurf, eine grüne und eine rote Taste. In der Mitte befindet sich ein Display. Den größten Platz nehmen kreisförmig angeordnete Wabensymbole ein; in diesen sind mehrfach die Ziffer '2', sowie die Ziffern '6', '8' und '4' (folgend auch Zahlen- oder Betragswabe genannt) abgebildet, sowie mehrfach Bienen, nummeriert mit den Zahlen 1 bis 12, die der Auswahl des Musiktitels aus der auf der linken Frontseite angebrachten Musiktitelliste dienen (folgend auch Bienen genannt). Im Inneren des Gerätes befinden sich zwei Hopper (= Münzauswerfer). Der eine Hopper enthält 1-Euro-Münzen, der andere Hopper enthält 2-Euro-Münzen. Beschreibung der Musikunterhaltungs- und Geldwechselfunktion: Der Benutzer hat die Möglichkeit 1, 2 oder 4 von ihm auszuwählende Musikstücke zu hören oder einen vorangezeigten Geldbetrag zu erlangen. Wird im Wabensymbolkreis eine Biene beleuchtet, so kann bzw. können das bzw. die vom Benutzer nummernmäßig ausgewählten Musikstücke abgespielt werden; wird eine Zahlenwabe beleuchtet, so kann der vorangezeigte Geldbetrag erlangt werden. Der Automat kann sowohl im 1-Euro-Modus als auch im 2-Euro-Modus als auch im 4-Euro-Modus betrieben werden. Die Auswahl zwischen 1-Euro-Modus, 2-Euro-Modus und 4-Euro-Modus erfolgt vor dem Geldeinwurf durch die grüne Taste. Demnach leuchtet oberhalb des Wabensymbolkreises die '1x Wabe', die '2x Wabe' oder die '4x Wabe' auf. Wird Geld eingegeben, dann wird der Wert in Form einer Zahl im Kreditspeicherdisplay angezeigt. Es bleibt jedoch nur der Betrag in der Höhe von € 1,00 oder € 2,00 in der Anzeige stehen; abhängig vom 1-Euro, 2-Euro oder 4-Euro-Modus. Jeder eingegebene, diesen Wert übersteigende Geldbetrag wird in Form von Münzen vom Gerät wieder ausgefolgt. Im Wabensymbolkreis ist zunächst eine Biene beleuchtet. Die Auswahl des bzw. der vom Benutzer gewünschten Musiktitel erfolgt mittels Navigation zur Biene mit der der Musiktitelliste entsprechenden Nummer durch jeweils kurzes Drücken der roten Taste, wobei nach jedem kurzen Drücken die im Uhrzeigersinn nächste Biene beleuchtet wird, bis der Benutzer bei der von ihm gewünschten nummerierten Biene angelangt ist. Das Abrufen des Abspielens dieses Musiktitels erfolgt dann durch langes Drücken der roten Taste. Eine abgerufene Musikwiedergabe kann nicht vorzeitig abgebrochen werden; jeder ausgewählte Musiktitel wird in seiner Gesamtlänge von jeweils ca. 3 Minuten zur Gänze abgespielt. Nach jedem vom Benutzer ausgewählten Musikstück startet der Automat einen Beleuchtungsumlauf im Wabensymbolkreis nach dessen Abschluss ein anderes Wabensymbol beleuchtet wird. Ist eine Betragswabe beleuchtet und wird die rote Taste gedrückt, so werden so viele Münzen ausgeworfen, wie die Zahl der Betragswabe angibt (zB.: 1-Euro-Münze, Betragswabe „8": Es werden 8 1-Euro-Münzen ausgeworfen). Jedes Drücken der roten Taste bewirkt die Abbuchung vom Kreditspeicher, der somit nach jeder einzelnen Gerätebenutzung auf Null zurückgesetzt wird. Der Benutzer muss somit nach jeder einzelnen Geldeingabe entscheiden, ob er 1) die Wiedergabe eines von ihm auszuwählenden Musikstückes anhören möchte (langes Drücken der roten Taste nach Navigation zur gewünschten entsprechend beleuchteten nummerierten Biene), oder 2) die in der beleuchteten Betragswabe allenfalls angekündigte Anzahl von Münzen vom Gerät ausgefolgt haben möchte (Betragswabe ist beleuchtet und Drücken der roten Taste), oder 3) den eingegebenen Betrag zurückerhalten und von der weiteren Benutzung des Gerätes Abstand nehmen möchte (Drücken der grünen Taste). Es steht sohin immer bereits vor der Eingabe von Geld fest, was der Benutzer erhalten wird. Betätigt er die grüne Taste, so bekommt er den im Kreditspeicher stehenden Betrag zurück; dabei spielt es keine Rolle, ob eine Biene oder eine Betragswabe aufleuchtet. Leuchtet eine Biene auf und betätigt er die rote Taste, so wird die ausgewählte Musik abgespielt. Leuchtet eine Betragswabe auf und betätigt er die rote Taste, so erhält er so viele Münzen wie in der Betragswabe angezeigt. Welche Leistung nach einer Gerätebenutzung jeweils in Aussicht gestellt wird (Aufleuchten einer Biene - von der, sollte dieser Musiktitel nicht dem Wunsch des Benutzers entsprechen, der Benutzer jederzeit zur Biene des gewünschten Musiktitels navigieren kann - oder einer Betragswabe), hängt zwar ausschließlich vom Ergebnis eines programmgesteuert entscheidenden Zufallsgenerators ab, es wird jedoch für diese Entscheidung keinerlei vermögenswerte Leistungen bedungen oder erbracht. Faktum ist, dass der Benutzer des Automaten den von ihm gewünschten Musiktitel aus der Musiktitelliste auswählen kann und die zur Auswahl stehenden Musikstücke in der jeweiligen Originallänge von jeweils circa drei Minuten zur Gänze wiedergegeben werden, ohne dass ein vorzeitiger Abbruch der Musikwiedergabe möglich wäre bzw. ist.