Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523199/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 28.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B. L., geb. x, wh, vom 5. Juli 2012, gegen den Bescheid  der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25. Juni 2012, GZ 10/475306, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs.4 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat B. L. (den Berufungswerber) mit Bescheid vom 25. Juni 2012, GZ 10/475306, zum Zwecke der Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, gemäß § 24 Abs.1 und Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründend verwies die Erstbehörde darauf, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 29. Mai 2012 wegen Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz zum Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgeladen worden sei. Der Vorladung habe er nicht Folge geleistet. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden Bedenken hätte daher die Vorlage eines Gutachtens angeordnet werden müssen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 – erhobene Berufung.

 

Der Berufungswerber hat darin festgehalten, noch nie illegales Suchtmittel konsumiert und noch nie gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben, weshalb es für ihn unerklärlich sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sein sollten.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 6. Juli 2012, GZ 10/475306, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, welche ihm von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erteilt wurde.

 

Am 15. Mai 2012 wurde der Führerscheinbehörde bekannt, dass er im November 2011 im Raum Rohrbach offenbar in Zusammenhang mit Suchtmitteln in Erscheinung getreten ist. Nach dem entsprechenden Sachverhaltbericht der Polizeiinspektion Rohrbach vom 14. Mai 2012 ist der Berufungswerber verdächtig, in der Zeit von 15. bis. 30. November 2011 Suchtgift, vermutlich Cannabis, konsumiert zu haben. Dieser Verdacht beruht auf dem Inhalt einer Kurzmitteilung (SMS) zwischen dem Berufungswerber und einem weiteren Verdächtigen, wobei der Berufungswerber selbst diesen erhobenen Anschuldigungen von Anfang an widersprochen und im Rahmen seiner niederschriftlichen polizeilichen Befragung zu Protokoll gab, niemals illegale Drogen konsumiert zu haben.  

 

Die Erstbehörde nahm diesen Umstand zum Anlass, um den Berufungswerber zunächst mit Ladung vom 29. Mai 2012, GZ 10/475306, zwecks Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzuladen. Nachdem der Berufungswerber der Vorladung keine Folge leistete, wurde er mittels nunmehr angefochtenem Bescheid gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 24 Abs.4 FSG lautet:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

5.2. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22. Juni 2010, 2010/11/0067 uva.).

 

Im gegebenen Zusammenhang wäre somit der angefochtene Aufforderungsbescheid rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Berufungswerber fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit oder gehäuftem Missbrauch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass geringfügiger Sucht­mittel­genuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst wenn dieser Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (z. B. VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191 uvm.).

 

Aus der Aktenlage geht aber derartiges nicht hervor. Demnach ist der Berufungswerber ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bloß verdächtig, im Zeitraum von 15. bis 30. November 2011 Suchtgift, vermutlich Cannabis, konsumiert zu haben, wobei der Berufungswerber dies ausdrücklich bestreitet.

 

Es gibt nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen weder konkrete Beweisergebnisse dahingehend, zu welchen Zeitpunkten, in welchen Abständen und welche Menge Cannabis der Berufungswerber im vorgeworfenen Zeitraum konsumiert haben soll, noch dass der damalige Cannabiskonsum – wenn überhaupt ein solcher stattgefunden hat - über eine gelegentliche Einnahme hinaus gegangen wäre. Des Weiteren finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Berufungswerber nach November 2011 den Suchtgiftkonsum fortgesetzt und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Aufforderungsbescheides (noch) Suchgift konsumiert hätte. Auch Verdachtsmomente, die auf aktuellen Suchtmittelkonsum oder gar eine Suchtgiftabhängigkeit deuten würden, liegen nicht vor.

 

Im vorliegenden Fall sind die Hinweise auf den möglichen Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers nicht konkret genug, um tatsächlich relevante Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung auch noch zum jetzigen Zeitpunkt zu begründen, sodass daher im Ergebnis der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

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