Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523270/2/Sch/Eg

Linz, 27.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau N. L., wh, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 11. September 2012, Zl. FE-1009/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 11. September 2012, Zl. FE-1009/2012, die Frau N. L., geb. x, von der Bundespolizeidirektion Linz am 9.8.2012 unter Zl. 12449777 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.

Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung des Kurstyps Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet, welche spätestens bis  zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren ist.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG angeführt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage – von der Berufungswerberin auch unbestritten belassen – hat sie am 1. Jänner 2012 als Lenkerin eines Pkw auf einer Straße außerhalb des Ortsgebietes eine Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h eingehalten, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dort 60 km/h betragen hatte. Diesbezüglich liegt eine rechtskräftige Strafverfügung vom 9. Mai 2012 vor.

 

Am 18. Jänner 2012 wurde von ihr wiederum außerhalb des Ortsgebietes neuerlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, diesmal lenkte sie anstelle der erlaubten 60 km/h einen Pkw mit 114 km/h. Die hierauf erlassene Strafverfügung vom 15. Mai 2012 ist gleichfalls in Rechtskraft erwachsen.

 

Aus führerscheinrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung nicht mehr gegeben ist, wenn er als Lenker eines Kfz außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hatte.

 

Gemäß § 36 Abs. 3 FSG hat die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei der erstmaligen Begehung einer derartigen Übertretung zwei Wochen zu betragen, wird ein gleichartiges Delikt innerhalb von zwei Jahren ab der Begehung des ersten begangen, ist die weitere Entziehungsdauer mit sechs Wochen festzusetzen.

 

Genau diese Sach- und Rechtskonstellation liegt im gegenständlichen Fall vor. Nach dem ersten Delikt war der Berufungswerberin mit Bescheid der Erstbehörde vom 25. Juli 2012 die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen worden, aufgrund des zweiten Deliktes erfolgte dann neuerlich eine Entziehung der Lenkberechtigung, diesmal mittels des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides auf die Dauer von sechs Wochen. Der erste Entziehungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens, hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu bemerken ist, dass das Gesetz diesbezüglich zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung vorsieht und auch die Entziehungsdauer vorgibt. Bei Entziehungstatbeständen, bei denen § 26 FSG zur Anwendung zu kommen hat, entfällt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung jener bestimmten Tatsachen, die die Grundlage für die Entziehung bilden (VwGH 14.3.2000, 2000/11/0039 ua).

 

Aufgrund dieser klaren Gesetzeslage und der erwähnten Judikatur hat die Erstbehörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig gehandelt und kommt demnach den Einwendungen der Berufungswerberin keine Relevanz zu.

 

Die von der Erstbehörde verfügte Anordnung einer Nachschulung über die Berufungswerberin für verkehrsauffällige Lenker ist eine gesetzlich vorgesehene zwingende Folge der verfügten Entziehung der Lenkberechtigung und steht sohin nicht zur behördlichen Disposition.

 

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

 

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