Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166721/6/Sch/Eg

Linz, 22.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.2.2012, AZ:, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8.2.2012, AZ:, wegen einer Übertretung des § 106 Abs. 2 KFG über Herrn X eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 verhängt, weil er am 30.11.2011, 14:18 Uhr, in der Gemeinde X, L 551 bei km 15.100, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Die Zahlung einer Organstrafverfügung sei verweigert worden, obwohl eine solche angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat dabei Nachstehendes angegeben:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Ich war damals in einem Streifenwagen unterwegs und zwar am Beginn des Ortsgebietes von X im Zuge der L 551. Ich war damals alleine im Fahrzeug unterwegs. Die erwähnte Straße verläuft im Vorfallsbereich relativ geradlinig. Ich lief auf das Fahrzeug des heutigen Berufungswerbers auf. Mir ist aufgefallen, dass der Lenker nicht angegurtet war. Es war damals klare Sicht, wenngleich Hochnebel herrschte. Ich fuhr in einem Abstand von etwa 20 – 30 m hinter dem Fahrzeug des Bw her. Bei der Nachfahrt war, im Unterschied zu dem von mir angefertigten Lichtbild, der Gurt nicht über die Schulter des Lenkers gelegt gewesen. Von einem Gurt war bei der Nachfahrt nämlich nichts zu sehen gewesen. Wenn man einen Dreipunktegurt vorschriftsgemäß verwendet, dann sieht man das auch von hinten.

 

Generell möchte ich sagen, dass dann, wenn ich mir nicht 100%ig sicher bin, ich keinem Verkehrsteilnehmer eine Verwaltungsübertretung vorwerfe, gegenständlich war es aber so, dass ich mir sicher war, dass der Lenker nicht angegurtet war, es war nämlich kein Gurt zu sehen."

 

Über Vorhalt des Meldungslegers gegenüber dem Berufungswerber, dass er ihn nicht angegurtet im Fahrzeug wahrgenommen habe, sei von dessen Seite erwidert worden, er sei 100%ig angegurtet gewesen, allenfalls könnte der Gurt aufgegangen sein. Der Meldungsleger verwies im übrigen auch noch darauf, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers über keine Nackenstützen im Fond verfüge, also auch aus diesem Grund eine gute Sicht in das Fahrzeuginnere bei der Nachfahrt gegeben war. Zu diesen Angaben ist zu bemerken, dass der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auch an der Schlüssigkeit seiner Aussage ist nicht zu zweifeln. Grundsätzlich kann bemerkt werden, dass bei der Nachfahrt, entsprechende Lichtverhältnisse vorausgesetzt, es grundsätzlich möglich ist, verlässlich wahrzunehmen, ob ein Dreipunktesicherheitsgurt vom Lenker bzw. Beifahrer verwendet wird oder nicht. Gegenständlich war es so, dass, wie das vom Meldungsleger nach der Amtshandlung angefertigte Lichtbild beweist, diese Aussage auch im Hinblick auf das Fahrzeug des Berufungswerbers zutrifft. Auf dem Lichtbild sieht man, dass fahrerseitig der Gurt schräg von hinten betrachtet von links oben nach rechts unten verläuft. Ein Teil davon, nämlich jener zwischen Türholm und Schulter des Lenkers, ist erkennbar. Anders würde es sich dann verhalten, wenn der Gurt nicht in Verwendung stünde, dann bleibt dieser parallel zum Türholm, ist also von hinten nicht zu sehen. Genau diese Erfahrungstatsache wurde vom Meldungsleger überzeugend auch auf den konkreten Fall bezogen geschildert, sodass die Berufungsbehörde der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht zu folgen vermag, dass er nämlich sehr wohl angegurtet gewesen sei, dem Meldungsleger aber ein Irrtum bei seinen Wahrnehmungen unterlaufen wäre. Nichts für den Berufungswerber zu gewinnen ist auch aus seinem Einwand, er wäre doch nicht so ungeschickt, angesichts des Umstandes, dass über längere Zeit schon ein Polizeifahrzeug hinter ihm nachfährt, den Sicherheitsgurt nicht zu verwenden. Gerade hier ist allgemein bekannt, dass das Anlegen des Gurtes erst während der Fahrt für eine Person in einem dahinter befindlichen Fahrzeug besonders gut wahrzunehmen ist, da hier entsprechende Handlungen notwendig sind, insbesondere das Ziehen des Gurtes von der hängenden Stellung in Richtung Gurtschloss. Daher kann es durchaus unauffälliger sein, wenn man eine solche Handlung unterlässt und auf die vermeintlich nicht gegebene Sicht für den nachfahrenden Polizeibeamten auf die Stellung des Gurtes vertraut. Allenfalls könnten diese Erwägungen auch beim Berufungswerber erfolgt sein, als er das nachfahrende Polizeifahrzeug erblickte.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nach der hier gegebenen Beweislage der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

4. Hinsichtlich Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes gemäß § 134 Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 bis 72 Euro reicht. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich zwar im oberen Drittel des Strafrahmens, erscheint der Berufungsbehörde aber unbeschadet dessen angemessen. Nicht nur, dass der Berufungswerber dazu bewegt werden soll, künftighin den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß zu verwenden, geht es auch darum, die generalpräventive Wirkung einer Strafe zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Einhaltung der Gurtepflicht durch Fahrzeuginsassen soll nicht durch die Verhängung von Bagatellstrafen relativiert werden.

 

Der nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers – allfällige Vormerkungen sind zwischenzeitig getilgt – wurde bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Angesichts der Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden, da von vornherein erwartet werden kann, dass jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnimmt, in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in der Höhe wie gegenständlich ohne weiters zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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