Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166898/4/Kei/Eg

Linz, 19.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. März 2012, Zl. VerkR96-3707-2011, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 19.08.2011 in der Zeit von 17,30 Uhr bis 17,40 Uhr den PKW X in den Gemeindegebieten von B, W und S auf der Voralpen Straße B 122 im Bereich von km 48,990 bis km 43,500 in Fahrtrichtung Steyr gelenkt, wobei Sie

1.      beim Überholen des PKWs mit dem KZ X keinen ausreichenden seitlichen Abstand einhielten;

2.      sich auf einem Fahrstreifen mit Linksabbiegepfeilen befanden und nicht im Sinne der Richtungspfeile weiterfuhren sondern den PKW X überholten;

3.      die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 10 – 15 km/h überschritten;

4.      mehrmals Ihre Fahrgeschwindigkeit je und für den Lenker des hinter Ihnen fahrenden Fahrzeuges überraschend abbremsten, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte;

5.      wiederum die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 10 – 15 km/h überschritten;

6.      neuerlich Ihre Fahrgeschwindigkeit je und für den Lenker des hinter Ihnen fahrenden Fahrzeuges überraschend abbremsten, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte;

7.      nach der langen Geraden durch den Wald haben Sie neuerlich die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 20 -  30 km/h überschritten;

8.      anschließend haben Sie als Lenker eines Fahrzeuges, welches überholt wird, die Fahrgeschwindigkeit erhöht um zu verhindern, überholt zu werden;

9.      anschließend haben Sie bei km 43,500 Ihr Fahrzeug angehalten bzw. so aufgestellt, dass andere Straßenbenützer am Vorbeifahren behindert wurden und

10.  haben Sie durch Ihr rücksichtloses Fahrverhalten im Straßenverkehr die Verkehrssicherheit gefährdet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 15 Abs. 4 StVO 1960

zu 2. § 9 Abs. 6 StVO 1960

zu 3. § 20 Abs. 2 StVO 1960

zu 4. § 21 Abs. 1 StVO 1960

zu 5. § 20 Abs. 2 StVO 1960

zu 6. § 21 Abs. 1 StVO 1960

zu 7. § 20 Abs. 2 StVO 1960

zu 8. § 15 Abs. 5 StVO 1960

zu 9  § 23 Abs. 1 StVO 1960

zu 10. §§ 99 Abs. 2 lit. c iVm 15 Abs. 4, 9 Abs. 6, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 15 Abs. 5 und 23 Abs. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.  30,-- Euro         zu 1. 12 Stunden                                           zu 1.-10. jeweils § 99

zu 2.  50,-- Euro         zu 2. 24 Stunden                                           Abs. 2 lit. c StVO 1960

zu 3.  30,-- Euro         zu 3. 12 Stunden

zu 4.  30,-- Euro         zu 4. 12 Stunden

zu 5.  30,-- Euro         zu 5. 12 Stunden

zu 6.  30,-- Euro         zu 6. 12 Stunden

zu 7.  40,-- Euro         zu 7. 20 Stunden

zu 8.  50,-- Euro         zu 8. 24 Stunden

zu 9.  50,-- Euro         zu 9. 23 Stunden

zu 10. 50,-- Euro        zu 10. 24 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

39,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

429,-- Euro".

 

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 3. April 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 3. April 2012 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 17. April 2012. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 18. April 2012 mittels E-Mail eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Oktober 2012, Zl. VwSen-166898/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. April 2012, Zl. VerkR96, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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