Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167026/11/Zo/Ai

Linz, 23.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X vom 19.6.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4.6.2012, Zl. VerkR96-738-2012, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 14.4.2012 um 17:53 Uhr in X auf der B 127 bei Km 33,540 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt wurde.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er am 14.4.2012 auf der B 127 aus Richtung Linz kommend in Richtung Rohrbach gefahren sei. Es habe Kolonnenverkehr geherrscht. Kurz vor der "X" sei er von 2 Pkws überholt worden, welche sich vor ihm eingereiht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er eine Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Auf Grund von Gegenverkehr, welcher ihn mit der Lichthupe auf die Polizei aufmerksam gemacht hatte, habe er auf den Tacho geblickt. Bei der Zufahrt zur X sei er von einem Polizisten angehalten worden, welcher ihm vorgeworfen habe, mit 129 km/h gefahren zu sein und ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Euro aufgefordert hatte.

 

Der Polizist hatte ihm auf seine Aufforderung das Messergebnis nur widerwillig gezeigt, auf dem Gerät sei eine Geschwindigkeit von 126 km/h auf eine Entfernung von mehr als 700 m gespeichert gewesen. Er selbst sei jedoch nicht schneller als 100 km/h gefahren und vermute, dass die Geschwindigkeitsmessung von einem der beiden Pkw stamme, welche ihn überholt hatten. Diese hätten jedoch dem Haltezeichen nicht Folge geleistet, weshalb offenbar der Polizist ihn mit der Verwaltungsübertretung konfrontierte. Es sei ihm von Anfang an nicht um die Geldstrafe in Höhe von 30 Euro gegangen, sondern um Gerechtigkeit, weil er tatsächlich nicht schneller gefahren sei.

 

3. Der Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Meldungsleger GI X als Zeuge einvernommen. Die Erstinstanz war entschuldigt.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkt zur Vorfallszeit seinen Pkw auf der B 127 aus Richtung Linz kommend in Richtung Rohrbach. Es herrschte für diese Tageszeit relativ starkes Verkehrsaufkommen (aufgelockerter Kolonnenverkehr). Die Sichtverhältnisse waren eher schlecht, es herrschte zwar noch Tageslicht, allerdings war es nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers stark bewölkt.

 

Zur selben Zeit führte der Polizeibeamte GI X von seinem Standort bei der Zufahrt zur X (B 127, Strkm. 34,258) Lasermessungen mit dem geeichten Lasergerät der Marke LT20/20 TruSpeed, Nr. 2463 durch. Vor Beginn der Messungen hatte der Zeuge die vorgeschriebenen Überprüfungen des Gerätes durchgeführt, wobei diese die einwandsfreie Funktion ergaben.

 

Zur Frage, welchem Fahrzeug die konkrete Messung zu zuordnen ist, weichen die Aussagen des Berufungswerbers sowie des Zeugen stark voneinander ab:

Der Berufungswerbers führte aus, dass er ein Stück vor der X von 2 anderen Pkws, einer davon silberfarben, überholt worden sei. Diese Fahrzeuge hätten sich unmittelbar vor ihm eingereiht und er habe in diesem Bereich auf den Tacho geblickt und gesehen, dass er ziemlich genau 100 km/h gefahren sei. Nach der X habe dann ein Polizist ein Anhaltezeichen gegeben, wobei dieses Haltezeichen offenbar bereits für die 2 vor ihm fahrenden Autos, welche ihn vorher überholt hatten, gedacht war. Diese seien jedoch nicht stehen geblieben und er habe angehalten. Er vermutet daher, dass das Messergebnis von einem dieser Fahrzeuge stammen müsse. Der Polizist habe ihm vorerst eine Geschwindigkeit von 129 km/h vorgeworfen, schließlich habe er ihm das Messergebnis gezeigt, wobei sie dazu zu dem ca. 50 m entfernt stehenden Polizeifahrzeug gegangen seien. Auf der Laserpistole sei eine Geschwindigkeit von 126 km/h angezeigt gewesen und der Polizist habe ihm erklärt, dass das Gerät einen Abzug von 3 km/h automatisch durchführen würde.

 

Der Zeuge GI X führte dazu aus, dass von seinem Standort aus der ankommende Verkehr auf eine Entfernung von schätzungsweise 1,2 – 1,3 km einsehbar sei. Er habe im ankommenden Verkehr einen silbernen Pkw während eines Überholvorganges gemessen und nach der Messung das Fahrzeug nicht mehr aus den Augen gelassen. Das gemessene Fahrzeug habe sich wieder eingeordnet und er habe dieses Fahrzeug beim Herankommen angehalten. Es hätte damals nur ein einzelner Pkw überholt und dabei handle es sich um jenen, welchen er angehalten hatte. Die Messentfernung dürfte zwischen 600 und 700 m betragen haben und er habe im Laufe der Amtshandlung Herrn X auch das Messergebnis gezeigt, wobei er zu dem 15 – 20 m entfernt abgestellten Funkwagen gegangen sei. Dort habe er die Laserpistole vorher abgelegt gehabt. Er habe im Zuge der Amtshandlung Herrn X nie eine Geschwindigkeit von 129 km/h sondern die auf dem Lasergerät angezeigte Geschwindigkeit von 126 km/h vorgehalten. Er kenne kein Lasergerät, welches einen Geschwindigkeitsabzug automatisch vornehme und habe das sicher auch nicht behauptet.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich machten sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge bei der Verhandlung einen im Wesentlichen ruhigen und sachlichen Eindruck. Aus dem persönlichen Auftreten beider kann daher nicht auf die Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben geschlossen werden.

 

Es ist nachvollziehbar, dass beim damaligen Verkehrsaufkommen der Polizeibeamte die Geschwindigkeit jenes Fahrzeuges maß, welches einen Überholvorgang durchführte, weil dieses offenbar am schnellsten unterwegs war. Der Zeuge X hatte nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass er das Fahrzeug nach der Messung nicht mehr aus den Augen gelassen und dieses Fahrzeug angehalten habe. Da der Zeuge das Fahrzeug während der Annäherung nicht aus den Augen gelassen hat, ist trotz der hohen Entfernung davon auszugehen, dass er das richtige Fahrzeug angehalten hat, wobei auch noch zu berücksichtigen ist, dass damals noch Tageslicht herrschte. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist daher auszuschließen.

 

Würde die Vermutung des Berufungswerbers zutreffen, dass der Polizeibeamte tatsächlich die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge hätte aufhalten wollen, weil das Messergebnis von diesem stammt, so wäre die Anhaltung und weitere Amtshandlung mit dem Berufungswerber nicht nachvollziehbar. Hätten diese beiden Fahrzeuglenker tatsächlich das Anhaltezeichen missachtet, so wäre wohl davon auszugehen, dass der Polizeibeamte mit dem vor Ort befindlichen Funkwagen die Verfolgung dieser Fahrzeuge aufgenommen hätte, weil in einem solchen Fall der Verdacht wesentlich schwerwiegenderer (auch strafrechtlicher) Übertretungen durch diese Fahrzeuglenker nahegelegen wäre. Dass in einer solchen Situation ein Polizeibeamter nicht diese Fahrzeuge verfolgt, sondern einen unschuldigen Fahrzeuglenker mit einer relativ geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er von den beiden vor ihm fahrenden Fahrzeugen unmittelbar vorher überholt worden sei und das Anhaltezeichen offenbar diesen Fahrzeugen gegolten habe, ist daher sehr unwahrscheinlich.

 

Es erscheint auch wenig glaubwürdig, dass der Polizeibeamte vorerst eine falsche Geschwindigkeit (nämlich 129 statt 126 km/h) vorgehalten habe, weil der Polizist damit rechnen musste, dass er das Messergebnis vorzeigen muss. Im Übrigen würde diese Differenz von 3 km/h für die gesamte Amtshandlung auch keinen wesentlichen Unterschied machen. Auch die vom Berufungswerber behauptete Entfernung von 50 m zwischen seinem Anhalteort und dem abgestellten Polizeifahrzeug erscheint nur schwer nachvollziehbar, weil der gesamte Zufahrtsbereich, in welchem sich die Amtshandlung abgespielt hat, nicht so breit ist.

 

Insgesamt erscheinen daher die Angaben des Berufungswerbers wenig glaubwürdig, während die Aussagen des Polizeibeamten gut nachvollziehbar und schlüssig sind. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die gegenständliche Lasermessung tatsächlich dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug zu zuordnen ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Die gegenständliche Messung erfolgte mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durch einen Polizeibeamten, welcher derartige Messungen bereits seit Jahren durchführt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Messgerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen eingesetzt wurde, weshalb das Messergebnis der Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann. Entsprechend der Verwendungsbestimmungen ist vom Messwert ein Abzug von 3 % vorzunehmen, sodass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 122 km/h verbleibt. Da sowohl eine Verwechslung als auch eine bewusste Zuordnung der Messung zu einem falschen Fahrzeug auszuschließen sind (siehe oben Punkt 4.2.) hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt, sonstige Strafmilderung- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Entgegen den Ausführungen der Erstinstanz kann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 22% nicht zwingend von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden, weshalb auch für die Strafbemessung lediglich Fahrlässigkeit zu Grunde zu legen ist. Dies führt jedoch zu keiner Herabsetzung der Strafe, weil der Unrechtsgehalt der Übertretung erheblich ist und der gesetzliche Strafrahmen ohnedies nur zu lediglich 11 % ausgeschöpft wurde.

 

Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatl. Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und durchschnittlichem Vermögen) und erscheint in dieser Höhe erforderlich um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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