Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101272/2/Kei/Gr

Linz, 08.06.1993

VwSen - 101272/2/Kei/Gr Linz, am 8. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. P P vom 10. April 1993 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 1993, Zl.933-10-9759251, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51e Abs.1 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 1993, Zl.933-10-9759251, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 13.11.1990 um 10.22 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, Rabbit, weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 26. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10.4.1993 und daher fristgerecht (§ 33 Abs.2 AVG) erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschuldigte am 13. November 1990 um 10.22 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, Rabbit, weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dabei die Parkdauer um 30 Minuten überschritten habe. Der Beschuldigte hätte innerhalb offener Frist "Berufung" gegen die Strafverfügung mit der Begründung eingebracht, daß er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Gemäß § 3 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung iVm § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes sei der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könne, dann seien eben solche Aufzeichnungen zu führen.

Das Ermittlungsergebnis sei dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme sei bis zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt.

Gemäß § 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, mache sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer den Bestimmungen der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz zuwider handelt und dieser sei von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die Lenkerauskunft von der belangten Behörde erst zwei Jahre nach dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt begehrt worden sei. Nach einem derart langen Zeitraum sei er nicht mehr in der Lage, eine Auskunft zu geben. Im übrigen habe er mit größter Wahrscheinlichkeit den Wagen nicht selbst in der L abgestellt, da er nicht einmal wisse, wo sich diese befindet. Dies habe er auch der belangten Behörde mitgeteilt. Die Strafverfügung sei ergangen, ohne daß eine Lenkerauskunft erteilt wurde. Der Berufungswerber beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl.933-10-9759251. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht als erforderlich, da - wie im folgenden darzulegen sein wird - bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1.1. Gemäß § 6 Abs.1 des O.ö. Parkgebührengesetzes in der zur Zeit der Tat (§ 1 Abs.2 VStG) geltenden Fassung des LGBl.Nr. 28/1988 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht (lit.a) oder wer sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt (= lit.b). Gemäß § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes idF des LGBl.Nr. 60/1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.1.2. Gemäß § 2 des O.ö. Parkgebührengesetzes und der gleichlautenden Regelung des § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet (Abs.1). Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne die entsprechenden Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Abs.2).

4.1.3. Nach § 44a lit.a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg 11466A/1984 ausgesprochen hat, wird der oben zitierten Gesetzesbestimmung dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

4.1.4. Nach § 60 AVG iVm § 24 VStG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat; des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH vom 6.3.1978, Zl.1211/77).

4.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten vorgeworfen, daß er am 13.11.1990 um 10.22 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, Rabbit, weiß mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und er damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. In der Begründung hiezu wird aber lediglich ausgeführt, daß gemäß § 3 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung iVm § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahzeuges überlassen hat, verpflichtet sei, darüber der Behörde auf deren entsprechendes Verlangen hin Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war.

Es liegt somit ein diametraler Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Straferkenntnisses vor bzw. bleibt für den O.ö. Verwaltungssenat völlig offen, sollte tatsächlich eine Bestrafung wegen Hinterziehung der Parkgebühr und nicht wegen Verletzung der Auskunftspflicht intendiert gewesen sein - falls die belangte Behörde ersteres für erwiesen angesehen hat -, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie rational nachvollziehbar zu diesem Ergebnis gelangen konnte.

Es war durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht zu prüfen, ob das Begehren um Lenkerauskunft nach einem derart langen Zeitraum - in bezug auf das Grunddelikt - noch zulässig ist.

4.3. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung - gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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