Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167038/10/Kei/Eg

Linz, 22.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. März 2011, Zl. VerkR96, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):  
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde X, Straße nächst dem Haus Nr. 1

Tatzeit: 27.12.2009, 10:32 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997

Fahrzeug:

Kennzeichen FR, PKW, Opel Vectra, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:


Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich       Freiheitsstrafe            gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe         von

                                   von

2.180,00                      42 Tage                                              35 Tage          § 37 Abs. 1 iVm.                                                                                                                 Abs.2 und Abs.3                                                                                                                  Zif.1 FSG 1997                                                                                                                    und § 11 und §                                                                                                                     12 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

743,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.923,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"VerkR96

Berufung gegen Primärstrafe

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit möchte ich gegen die Strafverfügung v. 24.03.2011, Zahl VerkR96, berufen. Diese Strafverfügung wurde mir nie zugestellt, daher hatte ich auch nie die Möglichkeit früher dagegen zu berufen.

Ich weiß nicht einmal was mir in diesem Schreiben vorgeworfen wird, da ich seit 2008 im Ausland tätig bin und mich nur sehr selten bis gar nicht in Österreich aufhalte. Ich kann mir nicht vorstellen welches Vergehen ich begangen haben soll. Mir ist bewusst, dass ich in der Vergangenheit einige Delikte bezüglich Fahrens ohne Lenkerberechtigung hatte, diese liegen aber schon lange zurück."

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 11. Mai 2012 zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf den gegenständlichen Zustellnachweisen. Am 11. Mai 2012 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 25. Mai 2012. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist die mit 12. Juni 2012 datierte Berufung erst am 19. Juni 2012 bei der Erstbehörde eingelangt.  

 

4. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 20. September 2012, Zl. VwSen-167038/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

5. Da im gegenständlichen Straferkenntnis eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe und eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, hatte die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zu entscheiden.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. Juni 2012, Zl. VerkR96, Einsicht genommen.

 

7. Der OÖ. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

 

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