Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167042/6/Sch/Bb/Eg

Linz, 23.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Gustav Schön, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des X, geb. 1965, wohnhaft in X,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 20. Juni 2012, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 4. Juni 2012, GZ, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), auf Grund des Ergebnisses der am 21. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einschließlich mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. 

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenkosten reduzieren sich auf 160 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51, 51e, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 4. Juni 2012, GZ, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 26 Tagen, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 300 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 2. März 2012 zwischen 01.25 und 02.00 Uhr in X, vom Parkplatz auf der Straße gegenüber dem Autohaus X in nördliche Richtung, den Pkw, Kz.: W, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,05 mg/l festgestellt werden konnte."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8. Juni 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro herabzusetzen.

 

In seinen Einwendungen bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis den Vorwurf des Lenkens des Pkw mit dem Kennzeichen W zur vorgeworfenen Tatzeit am 2. März 2012, zwischen 01.25 und 02.00 Uhr.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Fahrzeug mit Kennzeichen W bereits am 1. März 2012 gegen 02.55 Uhr nachmittags in X, auf Höhe des Hauses Straße Nr. x abgestellt habe und anschließend zu Fuß zur damals in X stattfindenden Energiesparmesse gegangen sei. Dort habe er sich bis etwa Mitternacht aufgehalten und sei dann wieder in die Straße zurückkehrt. Dort habe er sich auf Grund seiner hohen Alkoholbeeinträchtigung in sein abgestelltes Fahrzeug gelegt, um zu schlafen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 26. Juni 2012, GZ, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2012.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter, die Zeugin RI P G (Polizeiinspektion) sowie ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde teilgenommen und wurden zum Sachverhalt gehört und befragt.

 

4.1. Es ergibt sich daraus folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Streifendienstes am 2. März 2012 wurde der Berufungswerber im Zeitraum zwischen 01.25 und 02.00 Uhr früh von der Funkstreifenbesatzung Straße (besetzt mit RI G und Insp. K) in X, im Bereich des Parkplatzes auf der Straße, gegenüber dem Autohaus X, Kreuzung B-straße – D-straße, als Lenker des Pkw, VW Passat, schwarz, mit dem Kennzeichen W, wahrgenommen. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt wenig Verkehr und im Fahrzeug des Berufungswerbers war die Innenbeleuchtung aktiviert. Diese Wahrnehmung veranlasste die Polizeibeamten zunächst aber weder zu einer Anhaltung des Pkw noch zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. RI G notierte jedoch das Kennzeichen des Fahrzeuges.

 

Um 03.02 Uhr wurde die Funkstreife Straße zum Haus Straße Nr. x, in X, beordert. Grund hiefür war die Anzeige einer Anrainerin, die sich aufgrund des - in wiederkehrenden Abständen - Auslösens der Alarmanlage eines auf dem Parkplatz vor ihrem Haus abgestellten Fahrzeuges in ihrer Nachtruhe gestört fühlte.  

 

Beim Eintreffen am Einsatzort um 03.08 Uhr fanden die einschreitenden Exekutivorgane den Pkw der Marke VW Passat, schwarz, mit dem nationalen Kennzeichen W, geparkt vor. Bei der näheren Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Polizisten fest, dass die Motorhaube des Fahrzeuges noch "warm" war. Im Fond des versperrten Pkw fanden sie den Berufungswerber auf dem Rücksitz hinter dem Fahrersitz liegend, schlafend vor. Über Befragen gestand der Berufungswerber ein, den Pkw zum gegenständlichen Abstellort gelenkt zu haben. Als Grund hiefür gab er an, eine Frau zur gegenständlichen Örtlichkeit gebracht zu haben. Der Berufungswerber wurde im Zuge der Amtshandlung eindeutig als jener Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen W wiedererkannt, der den Beamten zuvor im Bereich B-straße – D-straße aufgefallen war.

 

Auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (unter anderem deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, ...) und des Eingeständnisses des vorangegangen Lenkens seines Fahrzeuges wurde der Berufungswerber von den amtshandelnden Exekutivorganen zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, der zunächst kein verwertbares Ergebnis erbrachte. Die nachfolgend um 03.54 bzw. 03.55 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 MK-III A, Gerätenummer ARLH-0066, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Berufungswerber letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration von je 1,05 mg/l.

 

Nach der Ablegung des Alkotestes behauptete der Berufungswerber im Zuge der folgenden Abnahme seines Führerscheines nunmehr überraschend, den verfahrensgegenständlichen Pkw nicht gelenkt zu haben.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen und Schilderungen von zwei geschulten und unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Gründe, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin RI G hat den Vorfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich überzeugend, schlüssig und lebensnah geschildert. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie den Berufungswerber im Rahmen der Amtshandlung zweifelsfrei als jenen Lenker des Pkw, VW Passat, schwarz, Kennzeichen W, wiedererkannt habe, der ihr und ihrem Kollegen zwischen 01.25 und 02.00 Uhr im Bereich B-straße – D-straße begegnet war.  

 

Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan wie RI G, die ihre Konzentration als Beifahrerin im Streifenfahrzeug auf das Verkehrsgeschehen richten konnte, muss zugebilligt werden, über Kennzeichen, Fahrzeugtype und Farbe (VwGH 12. März 1973, 81/73), über Art, Beschaffenheit, Insassen und den Lenker eines Kraftfahrzeuges (VwGH 24. April 1974, 1097/73) sowie über das Verhalten von Verkehrsteilnehmern (VwGH 29. Mai 1974, 1391/73) wahrheitsgetreue und richtige Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber zu machen.

Festzuhalten ist auch, dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft zunächst nicht bestritten, sondern zu Beginn der Amtshandlung gegenüber den Polizeibeamten das Lenken des Pkw zur gegenständlichen Tatzeit eingestanden hat. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines aktuellen Vorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, wie zur Täterschaft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa am Ende einer Amtshandlung. Erstangaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit in der Regel am nächsten. Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als späteren Angaben.

 

Im Übrigen hat es der Berufungswerber auch unterlassen, konkrete Beweismittel anzubieten, um sein bloßes Vorbringen, den Pkw zur vorgeworfenen Tatzeit nicht gelenkt zu haben, zu untermauern und nachzuweisen. Er hat keine Angaben darüber gemacht, wer sonst - außer ihm - das Fahrzeug gelenkt hat. Ein konkreter Lenker zur Tatzeit wurde nicht benannt.

 

Es ist dem Berufungswerber damit nicht gelungen, die Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen, seine Verantwortung als glaubhaft darzustellen und eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen, also somit seine Täterschaft zur vorgeworfenen Tatzeit zu entkräften. Durch die dienstliche Wahrnehmung und schlüssige Wiedergabe des Vorfalles im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Behauptungen des Berufungswerbers für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend widerlegt, sodass seine Beweisanträge auf Beischaffung jenes Notizblockes, auf welchem RI G das Kennzeichen des Fahrzeuges notierte und auf Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zum Beweis dafür, dass die Motorhaube seines abgestellten Pkw kalt gewesen sei, mangels Entscheidungsrelevanz abzuweisen waren.

 

Die vorgenommene Alkomatmessung mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 MK-III A, Gerätenummer ARLH-0066 als auch den festgestellten Wert von 1,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt hat der Berufungswerber nicht angezweifelt. Es können daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos als erwiesen zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wer sich gemäß § 5 Abs.1 StVO in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

5.2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber am 2. März 2012 zwischen 01.25 und 02.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen W in X, vom Parkplatz auf der Straße, gegenüber dem Autohaus X, im Bereich der Kreuzung B-straße – D-straße in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,05 mg/l betragen hat.

 

Es steht damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO unzweifelhaft fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden und oben zitierten Verwaltungsstrafbestimmung des   § 99 Abs.1 lit.a StVO ist das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu ahnden.

 

Der Berufungswerber verfügte bis Ende September 2012 entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.700 Euro und ist ab Oktober 2012 arbeitslos. Er besitzt kein relevantes Vermögen, hat Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 10.000 Euro zu leisten und ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

 

Als straferschwerend wurde von der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Straferkenntnis eine rechtkräftige Vormerkung gemäß § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2007 (Tilgungsbeginn 26. Juli 2007) berücksichtigt, welche jedoch im Zeitpunkt der gegenständlichen Berufungsentscheidung im Sinne des § 55 VStG getilgt ist. Dies hat zur Folge, dass der Berufungswerber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als unbescholten gilt und ihm dieser Umstand als Strafmilderungsgrund zu Gute kommt. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben.

 

Der Schutzzweck der Verwaltungsbestimmung des § 5 Abs.1 StVO liegt in der Verkehrssicherheit begründet und dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker und damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt daher zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Verstöße gemäß § 5 StVO sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen auch einer spürbaren Strafe bedarf, um den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten  einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Angesichts der nunmehrigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers als auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.600 Euro (einschließlich  Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage) gerechtfertigt und vertretbar ist. Diese nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von einer weiteren einschlägigen Tatbegehung abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

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