Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167135/2/Sch/Eg

Linz, 25.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. 1974, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Juli 2012, Zl. VerkR96, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli August 2012, VerkR96-4007-2011, über Herrn X, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 5.11.2011, 23:15 Uhr, in der Gemeinde Perg, Landesstraße Ortsgebiet, Straße, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen PE die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung heißt es seitens des Berufungswerbers, er sei zum relevanten Zeitpunkt zwischen 50 und 55 km/h schnell gefahren. Er habe vor der Ortstafel Perg den Wagen "ausrollen" lassen.

 

Demgegenüber liegt das Ergebnis einer Lasermessung vor, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h an der Vorfallsörtlichkeit (im Ortsgebiet erlaubt 50 km/h) ausweist. In dem von der Erstbehörde hiezu eingeholten Bericht des Meldungslegers vom 27. Februar 2012 heißt es:

 

"Zum oa Auftrag wird berichtet, dass die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung mit dem Messgerät Laser LTI 20.20 Tru Speed Nr. 2714 auf der B 3c auf Höhe der Firmenzufahrt Haus Straße festgestellt worden ist. Die Messung erfolgte entgegen der Fahrtrichtung. X lenkte zum Übertretungszeitpunkt seinen PKW von Schwertberg kommend in Richtung Stadtzentrum Perg. Die Messung ergab 78 km/h abzüglich 3 km/h Messtoleranz. Die Übertretung wurde von BI H und GI J der PI Perg dienstlich wahrgenommen.

 

X beförderte bei Anhaltung 4 Personen im PKW. Unter ihnen befand sich X, wh X. Auf die erstattete Verwaltungsanzeige A1/9086/2011 wg Übtrg n d GewO wird verwiesen.

 

X gab bei der Anhaltung an, er habe kein Geld bei sich und wünsche  die Ausstellung eines Zahlscheines, welchen er zur  Einzahlung bringen werde worauf ihm die bargeldlose Organstrafverfügung Nr. 11 ausgehändigt wurde."

 

In seinen weiteren Eingaben, das sind die Stellungnahme vom 30. März 2012 zum Ergebnis der Beweisaufnahme und die Berufungsschrift, lässt sich der Rechtsmittelwerber nicht mehr weiter auf den Tatvorwurf ein, sondern verweist beide Male auf den schon erwähnten Einspruch gegen die Strafverfügung.

 

4. Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes, sofern die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden, wovon gegenständlich zweifelsfrei auszugehen ist, stellt grundsätzlich ein taugliches Beweismittel dar. Für die Berufungsbehörde sind angesichts der Angaben in der Polizeianzeige und des erwähnten Berichtes des Meldungslegers nicht die geringsten Hinweise hervorgetreten, dass die Messung nicht korrekt abgelaufen sein könnte. Ein solches Messergebnis kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine angebliche am Tacho abgelesene Fahrgeschwindigkeit durch den Lenker in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden. Außer dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers mit dem Verweis auf die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 – 55 km/h hat er somit der Messung im Ergebnis nichts entgegen zu halten. Im übrigen findet sich der Hinweis auf eine bloß ganz geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich von Amtshandlungen bzw. später im Verfahren beim Berufungswerber immer wieder, so auch etwa in dem Vorgang, der der Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 13. Juli 2012, VwSen-166941/10/Sch/Eg, zugrunde lag.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war vom Berufungswerber um 22 km/h überschritten worden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro wird dem Ausmaß der Überschreitung gerecht und kann keinesfalls als überhöht angesehen werden. Bekanntermaßen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, sodass – auch zur Nachtzeit – der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entsprechende Bedeutung zukommt.

 

Der Berufungswerber scheint mehrmals wegen Geschwindigkeitsdelikten verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

 

Auch wenn der Rechtsmittelwerber mit eingeschränkten finanziellen Mitteln sein Auslangen finden muss, kann angesichts des Unrechtsgehalts der Tat, aber insbesondere der schon erwähnten Vormerkungen, einer allfälligen Herabsetzung der Geldstrafe nicht nähergetreten werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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