Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167190/5/Zo/Ai

Linz, 22.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. X, vertreten durch Rechtsanwälte X – X, X, vom 30.8.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 13.8.2012, Zl. S-9557/12, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.1.2012 um 17:30 Uhr in X, X, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Abschleppzone" besteht. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass auf Grund der aufgestellten Verkehrszeichen nicht erkennbar sei, dass sich diese Schilder auf jenen Bereich beziehen würden, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Das Verkehrszeichen " Halten und Parken verboten Anfang" sei um eine Straßenecke angebracht, sodass sich dieses nur bis zu jenem Bereich beziehen könne, an welchem die Straße einen Knick mache. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten Ende" befinde sich auf der anderen Straßenseite.

 

Beim X handle es sich um eine Sackgasse, welche vor dem Haus X Nr. X ende. Eine Fortsetzung der Strasse entlang dieses Hauses sei nicht möglich.

 

Bis vor einige Jahre sei im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern X  und X ein Halteverbot beschildert gewesen, dieses Schild sei aber entfernt worden, sodass er davon ausgehen konnte, dass im jenen Bereich, in dem er das Fahrzeug abgestellt hatte, kein Halte- und Parkverbot bestehen würde.

 

Es würde auch keine sonstiges Halte- oder Parkverbot gelten, das Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen und die Zufahrt sei nicht beschränkt gewesen, weil am Ende der Sackgasse eine relativ breite Fahrbahn bestehe. Er habe sein Fahrzeug rechts zum Gehsteig hingeparkt.

 

Der Inhalt der gegenständlichen Halte- und Parkverbotsverordnung sei anhand der aufgestellten Verkehrszeichen nicht erkennbar. Jenes Verkehrszeichen, welches angeblich das Ende der Halteverbotszone beschildere, befinde sich jedenfalls auf der falschen Straßenseite, weshalb die Abschleppzone keinesfalls deutlich beschildert sei.

 

Selbst wenn er die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hätte, sei auf Grund der mangelhaften Beschilderung das Halteverbot für ihn keinesfalls erkennbar gewesen, weshalb ihn jedenfalls kein Verschulden treffen würde.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, am 11.10.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hatte sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt am nördlichen Ende des X am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Entsprechend der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Linz vom 10.7.1992, Zl. 101-5/19 besteht auf der Ostseite des X in einer Entfernung von 12 m vom südseitigen Ende der Liegenschaft X in nördlicher Richtung bis zum Hauseingang X ein Halte- und Parkverbot. Dieser Bereich wird zur Abschleppzone erklärt.

 

Zu den örtlichen Verhältnissen ist anzuführen, dass es sich beim X um eine Sackgasse handelt, welche in Richtung Norden vorerst 2-spurig befahrbar ist und sich in weiterer Folge auf einem Fahrstreifen verengt. Das nördliche Ende des X wird vom Objekt X Nr. X begrenzt, wobei dieses annähernd rechtwinkelig zu Fahrbahn verläuft. In diesem Bereich weist der X wiederum eine Fahrbahnbreite von ca. 9 m auf. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten Ende" befindet sich direkt im Bereich des Hauseinganges X, dies ist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen auf der linken Straßenseite.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13b StVO zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

 

Gemäß § 48 Abs.2 StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesen Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

 

5.2. Für den gegenständlichen Bereich besteht ein verordnetes Halte- und Parkverbot. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem UVS gemäß Art 129a Abs.3 B-VG nicht zu. Daraus leitet die Judikatur ab, dass der UVS die Notwendigkeit einer Verordnung bzw. deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen darf. Andererseits ist der UVS jedoch verpflichtet, die Frage der "gehörigen Kundmachung" zu prüfen. Ist eine Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so hat sie der UVS nicht anzuwenden (VfSlg 14.457, VwGH vom 9.7.91, 90/12/0218).

 

Im gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber mit seinem Vorbringen insofern im Recht, als sich das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten"  auf der linken Seite des X befindet. Das Verkehrszeichen soll sich offenbar (entsprechend dem Verordnungstext und dem Anfang des Halteverbotes) auf die rechte Seite des X beziehen, weshalb das Ende des Halteverbotes sowohl gemäß § 48 Abs.2 als auch gemäß § 52 Z13b StVO ebenfalls auf der rechten Seite des X hätte angebracht werden müssen. Wie bereits dargelegt handelt es sich beim X um eine Sackgasse und die Verbreiterung auf ca. 9 m an deren Ende (direkt vor dem Objekt X Nr. X) wird offenbar zum Umkehren verwendet. Lediglich dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Straße "X" unmittelbar vor dem Objekt Nr. X eine rechtwinkelige Linkskurve beschreibt und sich entlang des Objektes X fortsetzt, wäre das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten Ende" richtig, nämlich auf der rechten Straßenseite, angebracht. Die örtliche Situation stellt sich jedoch nicht so dar: Der X endet in nördliche Richtung gesehen unmittelbar am Ende des Objektes Nr. X und wird in Richtung Westen von einer Mauer begrenzt. Bei diesem Bereich handelt es sich um eine im Wesentlichen rautenförmige Verbreiterung der Straße direkt am Ende der Sackgasse, jedoch nicht um einen rechtwinkeligen Verlauf dieser Straße. Das gegenständliche Verkehrszeichen ist daher nicht auf der rechten, sondern auf der linken Straßenseite angebracht, weshalb die konkrete Verordnung nicht gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs.2 StVO kundgemacht ist. Diese Verordnung darf daher vom UVS nicht angewendet werden, weshalb der Berufung statt zu geben war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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