Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167289/2/Gf/Rt

Linz, 22.10.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des M, vertreten durch RA Dr. J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. September 2012, Zl. VerkR96-4216-2012-Sg, wegen einer Übertretung des Tiertransportgesetzes zu Recht:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt sowie anstelle der zu Spruchpunkt 2) verhängten Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. September 2012, Zl. VerkR96, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) sowie eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 30. Jänner 2012 gegen 20:35 Uhr eine Tierbeförderung einerseits mit Transportboxen, die derart beschädigt gewesen seien, dass eine Verletzung der darin befindlichen Hühner nicht ausgeschlossen werden konnte, und andererseits ohne den erforderlichen Befähigungsnachweis durchgeführt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) 1/2005, ABl. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1, i.d.F. ABl. L 113 vom 27. April 2006, S. 26 (im Folgenden: VO 1/2005), sowie eine Übertretung des Art. 6 Abs. 5 VO 1/2005 begangen, weshalb er gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4 bzw. Z. 14 des Tiertransportgesetzes, BGBl.Nr. I 54/2007 (im Folgenden: TierTrG), zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen auf Grund der Wahrnehmungen der einschreitenden Exekutivorgane schon deshalb als erwiesen anzusehen seien, weil er diesen während des gesamten erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro; Sorgepflichten für zwei Kinder).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 18. September 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Oktober 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass es bei der Beladung seines Fahrzeuges zur Beschädigung einiger Transportboxen gekommen sei, die jedoch einerseits nicht durch ihn, sondern durch einen Bediensteten des Verkäufers verursacht worden sei und diese andererseits keine Verletzungen der Tiere nach sich gezogen hätte. Davon abgesehen entspreche der Tatvorwurf des Straferkenntnisses sowohl hinsichtlich des Tatortes als auch insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, als eine Konkretisierung dahin fehle, inwiefern die Behältnisse nicht den Anforderungen der VO 1/2005 entsprochen hätten. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass er nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügt habe; vielmehr hätte er diesen damals bloß irrtümlich nicht mitgeführt.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. VerkR96; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4 TierTrG i.V.m. Art. 3 lit. c VO 1/2005 begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, der eine Tierbeförderung mit Transportmitteln durchführt, die nicht auf eine solche Weise in Stand gehalten sind, dass den Tieren hierbei Verletzungen und Leiden erspart werden und deren Sicherheit gewährleistet ist.

 

Nach § 21 Z. 14 TierTrG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 VO 1/2005 begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, der den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 VO 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird zunächst auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass die beim Transport verwendeten Behältnisse derart beschädigt waren, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich die Tiere an mehreren durchtrennten, scharfkantigen und ins Käfiginnere gebogenen Gitterstäben verletzen.

 

Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 4 TierTrG i.V.m. Art. 3 lit. c VO 1/2005 ist damit in objektiver und deshalb, weil der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Verletzungsmöglichkeit der Tiere billigend hingenommen hat, zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat, auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde jedoch den Umstand, dass diese Tat – wiederum allseits unbestritten – insoweit ohne negative Folgen geblieben ist, als die Tiere de facto keine Verletzungen davon getragen haben,  und der Beschwerdeführer – unwiderlegt – vorgebracht hat, dass seitens seines Unternehmens bereits vor diesem Vorfall entsprechende Reparaturmaßnahmen eingeleitet wurden, nicht als mildernd gewertet.

 

Angesichts dessen findet es der Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 VStG vorgegebenen Relation auf 24 Stunden herabzusetzen.

3.3. Hinsichtlich der Anlastung einer Übertretung des § 21 Z. 14 TierTrG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 VO 1/2005 hat der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass er bereits seit dem 5. Dezember 2007 über einen Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 Abs. 2 VO 1/2005 verfügt und diesen auch in Kopie beigelegt.

 

Da er am Tag der Beanstandung lediglich als Folge einer Verwechslung (in beiden Fällen handelt es sich um ein Blatt Papier der Größe DIN A 4) anstelle dieses Befähigungsnachweises eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem Transportbetreuer-Seminar mitgeführt hatte und es sich bezüglich dieser Tatanlastung um einen Erstfall handelt, findet der Oö. Verwaltungssenat die Erteilung einer bloßen Ermahnung nach § 21 Abs. 1 VStG vorerst als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

3.4. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt und anstelle der zu Spruchpunkt 2) verhängten Strafe bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 25 Euro;  für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum