Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167292/2/Sch/Eg

Linz, 29.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juli 2012, AZ:, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 4. Juli 2012, AZ:, den Einspruch der Frau X, vom 16. April 2012 gegen die Strafverfügung vom 14. Dezember 2011, GZ. wie oben, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid ist laut Mitteilung des zuständigen Amtsorganes des Marktes U der Berufungswerberin am 31. Juli 2012 zugestellt worden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Ausgehend von der Zustellung am 31. Juli 2012 wäre diese Frist also mit 14. August 2012 abgelaufen.

 

Die Berufung wurde jedoch erst am 28. August 2012 per E-Mail eingebracht. Die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bei weitem abgelaufen.

 

Aufgrund dieser Tatsache ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und einer inhaltlichen Beurteilung durch die Berufungsbehörde nicht mehr zugänglich.

 

Wenn die Berufungswerberin, wie schon im Einspruch gegen die Strafverfügung, wiederum auf die Strafbemessung eingeht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass schon der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet war und sich daher auch die Erstbehörde nur mit dieser Frage zu beschäftigen hatte. Dies gilt naturgemäß auch für die Berufungsbehörde, wo wiederum ein Formalbescheid aufgrund der Verspätung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zu ergehen hatte.

 

Unbeschadet dessen darf Folgendes angemerkt werden:

 

Auch für den Fall, dass die Berufungswerberin bei der Rückkehr zu ihrem vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeug eine daran angebracht gewesene Organstrafverfügung nicht mehr vorgefunden haben sollte, ändert dies aufgrund der einschlägigen Rechtslage nichts daran, dass die Erstbehörde die gegenständliche Strafverfügung rechtskonform erlassen hatte, auch eine Bindung an Strafbeträge, die in Organstrafverfügungen verhängt werden, ist nicht gegeben. Für Halte- und Parkvergehen gilt ein Strafrahmen bis zu 726 Euro, innerhalb dessen seitens der Behörde in Strafbescheiden die konkrete Verwaltungsstrafe festzulegen ist.

 

Auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung steht niemandem ein Recht zu, sodass auch dann, wenn der Betroffene zahlungswillig gewesen wäre, er aber keine Organstrafverfügung mehr vorgefunden hatte, mit einem Strafbescheid der Behörde, vorzugehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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