Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420745/9/Br/Ai

Linz, 22.10.2012

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier aus Anlass der Beschwerde des Herrn X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X, Dr. X, Dr. X, Dr. X, MMag. X, X, X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [Anhaltung, Festnahme, Einsatz v. Handfesseln sowie Abnahme einer Harnprobe], durch ein dem Bezirkshauptmann von Braunau zuzurechnenden Handlung von Organen der Polizeiinspektion Braunau, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.  

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als  Vorlage- u. Schriftsatzaufwand (57,40 Euro u. 368,80 Euro) binnen zwei Wochen zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 - UVS-AufwErsV, BGBl. II Nr. 456/2008. 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem vorerst am 11. Juni 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg eingebrachten und von diesem am 14. Juni 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. weitergeleiteten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer durch dessen Rechtsvertreter gemäß Art. 129a Abs. 1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG Beschwerde eingebracht und im Ergebnis die Feststellung der Rechtswidrigkeit der oben in der Substanz zitierten Maßnahmen im Rahmen der Durchführung einer kriminalpolizeilichen Amtshandlung beantragt diese als rechtswidrig festzustellen, sowie die belangte Behörde als Rechtsträger schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer die mit 737,60 Euro bezifferten Kosten zu ersetzen. Angeschlossen wurden der Beschwerde zwei diesen Vorfall betreffende Zeitungsartikel.

 

 

2. Die belangte Behörde erstattete über h. Aufforderung vom 26. Juni 2012 am 17. August 2012 eine Gegenschrift worin sie mangels Zwangsausübung die Zurückweisung der Beschwerde beantragte und gleichzeitig die Akte vorlegte und  die Zuspruch der gesetzlich vorgesehenen Kosten beantragte.

 

 

2.1. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt in Wels (JVA) in Haft befindet, wurde der Beschwerdeführer  in Wahrung des Rechtes auf unmittelbare persönliche Anhörung im Beisein seines Rechtsvertreters und in Vorbereitung der für den 2. November 2012 anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung  in der JVA-Wels zur Sache befragt. Darin wurde er insbesondere auf die Kostenfolgen hingewiesen, wobei ihm auch unpräjudiziell die Erfolgsaussichten zur Erörterung gelangten.

 

 

3. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 zog der Berufungswerber bzw. sein Rechtsvertreter die Maßnahmenbeschwerde zurück.

Die Gegenstandsloserklärung hat in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

 

4. Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs.2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz - und den Vorlageaufwand.

 

Als Vorlage- u. Schriftsatzaufwandes wurde von der belangten Behörde die gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 vorgesehenen Kosten gestellt, welche im genannten Umfang zuzusprechen waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 28,60 Euro und an Beilagengebühr (2 Beilagen) 7,80 Euro [gesamt 36,40 Euro] angefallen.

      Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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