Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531310/3/Wg/GRU

Linz, 09.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X., X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.8.2012, Ge20-46-163-01-2012, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 7.8.2012, Ge20-46-163-01-2012, folgenden Spruch:

 

"I.      Der X wird nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit   dem          Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach    Maßgabe     der unten stehenden Anlagenbeschreibung die gewerbebehördliche        Genehmigung zur Erweiterung der Betriebszeit           von Montag bis Freitag von      06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an       Samstagen von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr   beim Altstoffsammelzentrum   in Vöcklabruck auf Grundstück Nr. X,      KG. X, erteilt.

 

Anlagenbeschreibung:                                                                                                                            

 

 

Betriebszeiten beim X:                                                                                                  

 

a) Kundenanlieferung:     Montag bis Freitag täglich von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr          

                                      Samstag von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr

 

b) Container An- und Ablieferung und Containermanipulation mit LKW:

Montag bis Freitag täglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Samstag von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr

 

Dieser Genehmigung liegen folgende Proiektsunterlagen zugrunde:

 

-   Antrag

-   Auszug aus dem Flächenwidmungsplan

-   Katasterlageplan

-   Orthofoto

 

Rechtsgrundlage:  § 81 iVm §§ 74, 77, 333, 356 und 359 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2012 sowie §§ 93 Abs. 3 und 92 Abs. 2 letzter Satz Arbeitnehmerinnen­schutzgesetz - (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2012

 

Die belangte Behörde hielt in der Begründung des bekämpften Bescheides zu den Einwendungen der X als Eigentümerin des an das Altstoffsammelzentrum angrenzenden Grundstücks-Nr. X, KG. X, Folgendes fest: Die X könne selbst in ihrem subjektiven Rechten gem. § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 75 Abs. 1 und Abs. 2 GewO durch die beantragte Betriebszeitenerweiterung beim Altstoffsammelzentrum in X nicht beeinträchtigt werden. Nachdem das Grundstück dzt. noch unbebaut sei, seien noch allfällige Eigentümer, Mieter oder Pächter nicht betroffen. Die Einwendungen hinsichtlich der Betriebszeitenerweiterung seien somit von der Gewerbebehörde nicht zu berücksichtigen und seien gem. § 357 GewO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

Dagegen richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 3.9.2012. Die Bw wies darin die Erweiterung der Verlängerung der Betriebszeiten zurück – allerdings auf die von ihr zugestandenen Betriebszeiten im Protokoll ersichtlich (wochentags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr). Weiters führte sie aus:

"Im Befund Abs. 3 heißt es fälschlicherweise, mit den Bauarbeiten wurde bis dato nicht begonnen.          

Es wurde sehr wohl mit den Bauarbeiten begonnen, dabei sind

1)            mehrere Stunden 2 Bagger eingesetzt worden, zwecks Erdbewegung und Grabungsarbeiten

2)         die notwendigen Anschlüsse Wasser und Kanal, wurden bei Baubeginn bereits auf das eigene Grundstück verlegt, wobei die Anschlüsse frei ersichtlich sind

3)         weiters wurde veranlasst, dass ein entsprechender Stromanschluss garantiert ist, welcher von der Energie-AG jedenfalls bestätigt wurde

4)         zudem wurden Rodungsarbeiten begonnen, um eben das Bauvorhaben entsprechend aktivieren zu können.

5)         Der sogenannte Vorplatz wurde asphaltiert und umzäunt, die Einfahrt zum Grundstück mit einer Kette abgesperrt, und die ca. 10 m lange Betonmauer schon mehrmals vom Sträucherbewuchs freigelegt

Wir können also eindeutig nachweisen dass wir den Bau binnen offener Frist bereits begonnen haben.

In der Folge wurde von der Gemeinde immer wieder ersucht, wir mögen mit dem Weiterbau des genehmigten Bauvorhabens noch zuwarten, denn für dieses Viertel - im Wesentlichen auch gegenüber der Hauptstraße, ist eine Gesamtbebauung vorgesehen, und wäre es zweckmäßig, wenn die Planung für Letzteres vorläge, bevor wir weiter bauen.

Damals war jedenfalls „brennheiß" im Plan, dass unser Grundstück zur Erweiterung des Altstoffsammelzentrums benötigt würde. Wir haben dem Ansinnen der Gemeinde folge geleistet, und so wurde immer wieder verlängert, nunmehr mit Ablauf 31.12.12...."

 

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die X (im Folgenden: Konsenswerberin) betreibt auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, ein gewerbebehördlich und abfallrechtlich genehmigtes Altstoffsammelzentrum.

 

Die Bw ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes Nr. X. Der Bürgermeister der Stadt Vöcklabruck erteilte ihr mit Bescheid vom 3.6.2002, Zl. BP 75/2000, gem. § 35 Abs. 1 der Oö. Bauordnung die Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf Parzelle X, KG. X, in X, X entsprechend näher bezeichneten Bauplänen sowie unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Mit Bescheid vom 29.6.2011, GZ: BP 75/2000, wurde die Frist für den Beginn der Bauausführung bis 31.12.2012 verlängert.

 

Mit Eingabe vom 3.5.2012 beantragte die Konsenswerberin die Änderung der Betriebs- bzw. Öffnungszeiten für das eingangs bezeichnete Altstoff­sammelzentrum wie folgt:

Montag – Freitag: 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Samstag: 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr

 

Bis dahin waren folgende Betriebszeiten genehmigt:

Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch und Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

 

Die belangte Behörde führte über diesen Antrag am 2.8.2012 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch. Der anlagentechnische Amtssachverständige erstattete in dieser mündlichen Verhandlung folgenden Befund:

"Die X betreibt auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, X ein Altstoffsammelzentrum. Beantragt ist nunmehr eine Erweiterung der Betriebszeiten von montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Grundlage für die technische Beurteilung ist die Umgebungssituation, insbesondere der Abstand von Wohngebäuden zum Standort des Altstoffsammelzentrums. Die Liegenschaft befindet sich unmittelbar angrenzend zu den bestockten Uferrandbereichen der Ager. In Richtung Nordosten, und zwar im Anschluss an das Betriebsbaugebiet und einem Abstand von ca. 250 m zum ASZ wurden bewohnte Objekte errichtet. Südwestlich des Gerinnes im Abstand von ca. 150 m zur Liegenschaft wurde gewidmetes Wohngebiet bereits baulich verwertet. Im nördlichen Anschluss an das ASZ werden auf gewidmeten Betriebsbaugebiet mehrere Gewerbeanlagen betrieben (Baumarktzentrum, Herstellung von LKW-Aufbauten, Baufirma) und wurde ein Hundeabrichteplatz eingerichtet.

Zum Vorbringen der X hinsichtlich der möglichen Errichtung eines Wohnobjektes für insgesamt 4 Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. X, KG. X wird aus technischer Sicht festgehalten, dass der Baubescheid mit 03.06.2002, ZI. B-75/2000 datiert ist. Mit den Bauarbeiten wurde bislang nicht begonnen. Nach § 38 Oö. BauO besteht eine Frist für den Baubeginn von 3 Jahren, eine Verlängerung nach Abs. 3 ist nur dann möglich, wenn die Widmungskonformität des Antrages gegeben ist. Gemäß den Bestimmungen des .ROG und der dazugehörigen Judikatur ist die Errichtung eines Objektes für 4 Wohneinheiten in der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet nicht möglich.

Neben den Emissionen der zitierten Gewerbebetriebe wird die schalltechnische Situation bei den zitierten Wohnobjekten wesentlich geprägt, durch den Fahrzeugverkehr auf der B145. Laut Auskunft der anwesenden Nachbarn im Nordosten ist in verkehrsberuhigten Phasen die Manipulation mit den Containern akustisch wahrnehmbar.

Projektsunterlagen:

-         Antrag

-         Auszug aus dem Flächenwidmungsplan

-         Fotodokumentation".

 

Die Bw gab in der mündlichen Verhandlung am 2.8.2012 folgende Stellungnahme ab: "Die X ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes Nr. X, welches dzt. noch unbebaut ist. Seit 2002 besteht eine Baugenehmigung für ein Bürogebäude mit 4 Betriebswohnungen. Die Baubewilligung wurde im Interesse der Gemeinde immer wieder verlängert und läuft die Frist noch bis 31.12.2012. Ich stimme einer Ausweitung der Betriebszeiten nur im Rahmen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr von Montag bis Freitag und Samstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu. Ansonsten wird einer Betriebszeitenerweiterung überhaupt nicht zugestimmt."

 

Der Amtssachverständige für Anlagentechnik erstattete in der mündlichen Verhandlung am 2.8.2012 dazu folgendes Gutachten:

"Auf Grund der gegebenen Umgebungssituation und der damit verbundenen schalltechnischen Vorbelastung des Teilraumes besteht aus technischer Sicht kein Einwand hinsichtlich der Erweiterung der Anlieferungszeiten für Kunden. Schalltechnisch relevant sind jedoch die innerbetrieblichen Manipulationen mit Containern, vorgenommen durch LKWs im Zuge der An- und Ablieferung der Waren bzw. dem Entleeren einzelner Behälter (zB. Glas). Diese Tätigkeiten sollten erst ab 07:00 Uhr früh stattfinden. Dies wird damit begründet, als zu diesem Zeitpunkt die vorbeiführende Bundesstraße (Autobahnzubringer) bereits einen wesentlichen Beitrag zur schalltechnischen Ist-Situation liefert, die übrigen Gewerbeanlagen im unmittelbaren Anschluss überwiegend im Betrieb sind und die meisten Bewohner der zitierten Geschoßwohnbebauung bereits selbst diversen Tätigkeiten nachgehen. Eine Störung der Nachtruhe bzw. des Schlafes ist somit nicht zu erwarten."

 

Im Einklang mit den Berufungsvorbringen wird festgestellt, dass die Bw auf ihrem Grundstück bereits mehrere Stunden 2 Bagger zwecks Erdbewegung und Grabungsarbeiten eingesetzt hat, Wasser- und Kanalanschluss für dieses Grundstück vorhanden sind, ein entsprechender Stromanschluss garantiert wurde, Rodungsarbeiten begonnen wurden und ein "sogenannter Vorplatz" asphaltiert und umzäunt wurde, die Einfahrt zum Grundstück mit einer Kette abgesperrt und die ca. 10 m lange Betonmauer schon mehrmals vom Sträucherbewuchs freigelegt wurde.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den angeführten Unterlagen, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 74 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 75 Abs 1 und Abs 2 GewO lauten:

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

§ 77 Abs 1 GewO lautet:

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

 

Einer juristischen Person kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinn des § 75 Abs. 2 1. Satz, 1 Satzteil Gewerbeordnung nicht zukommen (vgl. VwGH vom 26.5.1998, Zl. 98/04/0044).

 

Die Parteistellung der Bw beschränkt sich auf die "Gefährdung des Eigentumes im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung. Das Gesetz sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage dabei den Schutz des Eigentums nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor (vgl. VwGH vom 27.6.2003, Zl. 2001/04/0236). Kann eine Liegenschaft wegen der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nur zu einem reduzierten Mietzins vermietet werden und ist diese Vermietung möglicherweise mangels Kostendeckung nicht wirtschaftlich, so bedeutet dies keine Unverwertbarkeit des Objektes, sondern lediglich eine im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht beachtliche Minderung des Verkehrswertes (vgl. VwGH vom 15.9.1992, Zl. 92/04/0099). Dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt Personen bzw. Mieter belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet würden, ist bei dem von der Bw erstatteten Vorbringen zum Stand des Bauvorhabens nicht zu befürchten. Abgesehen davon könnten derartige Einwendungen nur von der konkret betroffenen Person erhoben werden. An diesem Ergebnis vermögen allenfalls aus dem bürgerlichen Recht erfließende Verpflichtungen eines allfälligen Bestandgebers nichts zu ändern (vgl. VwGH vom 28.1.1997, Zl. 96/04/0257).

 

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer in Betriebsanlagenverfahren unbeachtlichen allfälligen Wertminderung aus, die gem. § 357 Gewerbeordnung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Weigl

 

 

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