Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730671/2/SR/MZ/JO

Linz, 25.10.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Sebien, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. September 2012, Zahl: 1001860/FP/12, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 53 Abs. 3 Z 1, 63 f Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. September 2012, Zahl: 1001860/FP/12, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 7. September 2012, wurde gegen den Bw auf Grundlage des § 63 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit     § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: FPG) ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus:

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

 

 

 

Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

 

 

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

 

1.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

 

2.   anderen im Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

 

 

Gemäß § 61 FPG ist für den Fall, dass das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen würde, ein solches nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 der EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

 

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie wurden am 24.04.2012 um 12:20 Uhr festgenommen und am 26.04.2012 in die Justizanstalt X eingeliefert,

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, GZ: 12 Hv 77/12p vom 23.05.2012, rechtskräftig mit 30.05.2012, wurden Sie wegen Verbrechens/Vergehens nach § 28a (1) 5. Fall SMG, §§ 27 (1) Z. 1 1. Fall und 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.

 

 

 

Sie wurden schuldig gesprochen, gemeinsam mit X in X und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

 

A) In einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, und zwar

 

1.) Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem Sie am 24.04.2012 etwa 100g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von etwa 40% an einen verdeckten Ermittler des BKA verkauften,

 

2.) Indem Sie am 06.04.2012 3,8g Kokain als Probe an eine verdeckte Ermittlerin des BKA verkauften,

 

B) In wiederholten Angriffen erworben und besessen zu haben, und zwar

 

Kokain in der Zeit von etwa 2010 bis um den 24.04.2012, wobei Sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen.

 

 

 

Am 12.07.2012 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme beireffend der Erlassung eines auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes in die Justizanstalt X übermittelt. Sie haben dieses Schreiben am 16.07.2012 persönlich übernommen.

 

 

 

Am 24.07.2012 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen.

 

 

 

Am 27.07.2012 langte eine Stellungnahme Ihres Vertreters X, X, ein. Sie gaben zusammengefasst an, sich gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auszusprechen, weil Sie seit 1989 legal in Österreich aufhältig seien und auch durchgehend in Österreich gemeldet gewesen seien. Sie hätten in Österreich die Hauptschule mit polytechnischem Lehrgang abgeschlossen und als Koch/Kellner in der Gastronomie seither gearbeitet. Sie hätten sich seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich stets wohl verhalten und seien zuvor nie straffällig geworden, ihre Eltern und Geschwister würden in Österreich leben und seien sie alle österreichische Staatsbürger. Sie seien mit Ausnahme des gegenständlichen Falles niemals auffällig geworden und es sei eine Dummheit gewesen. Sie möchten weiterhin in Österreich leben und arbeiten. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würde Ihre gesamte Existenz ruinieren. Sie hätten keinerlei Bezug zu Serbien und fast keine Erinnerungen mehr.

 

 

 

Da Angaben in Ihrer Stellungnahme, nämlich der legale Aufenthalt seit 1989, die durchgehende Meldung, Ihr Wohlverhalten und die Behauptung, dass Sie niemals straffällig geworden seien, unrichtig sind, wird nun aufgrund des Hausaktes eine tabellarische Aufzählung Ihres Werdeganges in Österreich vorgenommen, um ein Gesamtbild ihrer Person aufzuzeigen:

 

 

 

         Erstanmeldung in Österreich am 13.01.1989 in X. (mit 12 Jahren)

 

         Strafanzeige am 31.07.1991 an die Staatsanwaltschaft Wels wegen Verdachtes des Diebstahles mit Tatzeitpunkt 19.06.-20.06.1991 (mit 14 Jahren). Am 13.08.1991 wurde von der STA Wels eine Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO aus den Gründen des § 6 Abs. 1 JGG abgegeben.

 

         In der Zeit vom 22.05.1994 bis 28.05.1994 verbüßten Sie im PGH X eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen eines nicht bezahlten Straferkenntnisses der BH Wels Land vom 15.02.1994.

 

         Am 03.01.1994 wurde vom GP L Strafanzeige an den Bezirksanwalt beim BG Wels wegen des Verdachtes des Gelddiebstahles mit Tatzeitpunkt 14.10.1993 (mit 16 Jahren) erstattet. Dieses Verfahren wurde gemäß § 90 Abs. 1 StPO (§6 Abs. 1, 2 JGG) am 13.01.1994 eingestellt.

 

         Ein Ausdruck über Verwaltungsstrafen der BH Wels-Land vom 05.07.1994 weist 10 rechtskräftige Vormerkungen, u.a. 7 Vormerkungen nach Fremdengesetz, auf. Um einleitende fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen, wurden Sie von der BH Wels-Land für den 01.08.1994 mittels Ladungsbescheid vorgeladen, Sie baten, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen, da Sie bei Ihren Eltern bleiben wollten.

 

         Am 28.07.1995 wurden Sie von der Kriminalpolizeilichen Abteilung Wels dem BG Wels wegen des Verdachtes des unbefugten Gebrauches eines Mopeds angezeigt. Dieses Verfahren wurde gem. § 90/1 StPO eingestellt.

 

         Mit Strafverfügung der BPD Wels vom 14.07.1995 wurden Sie wegen Übertretung nach §§ 4/1 a, 4/5 StVO und § 64/1 KFG bestraft.

 

         Am 27.02.1996 wurde Ihnen von der BPD Wels, Fremdenpolizei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht, sollten Sie sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten.

 

         Am 13.08.1996 wurden Sie von der Kripo Wels an die Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachtes des mehrfachen Einbruchdiebstahles angezeigt und in die JA X eingeliefert. Am 14.08.1996 wurden Sie aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Urteil des LG Wels. GZ: 25 Hv 72/96 vom 02.09.1996 wurden Sie wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2 und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf drei Jahre verurteilt.

 

         Mit Bescheid der BPD Wels vom 03.10.1996 wurde über Sie ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt.

 

         Am 11.11.1996 wurden Sie von der Kripo Wels dem BG Wels wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung angezeigt. Mit Urteil des BG Wels, GZ: 16 U 440/97h vom 14.05.1998 wurden Sie wegen § 83/1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wels vom 18.06.1997, 13 Hv/97 zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

 

         Am 30.06.1997 wurde Ihnen von der BPD Wels, Fremdenpolizei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht, sollten Sie sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten.

 

         Mit Urteil des LG Wels GZ: 13 Hv 17/97 vom 18.06.1997 wurden Sie wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 Satz 2. 2. Fall und 15 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.

 

         Am 18.03.1998 wurden Sie von der Kripo Wels an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des versuchten Einbruchdiebstahles angezeigt. Mit Urteil des LG Wels vom 15.06.1998, GZ: 25 Hv 25/98 wurden Sie freigesprochen.

 

         Am 08.06.1998 wurde von der BPD Wels, Fremdenpolizei ein bis zum 06.06.2008 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesland Österreich bescheidmäßig erlassen.

 

         Am 30.06.1998 wurden Sie von der BPD Wels in Schubhaft genommen, um Ihre Abschiebung zu sichern. Am 01.07.1998 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen.

 

         Am 08.07.1998 langte ein Antrag Ihres Vertreters, X, X, auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes ein.

 

         Am 20.07.1998 wurden Sie von der Kripo Wels wegen Verdachtes des Diebstahles an das BG Wels angezeigt. Das Verfahren wurde abgebrochen, da Sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurden.

 

         Am 07.08.1998 langte eine Berufung Ihres Vertreters, X, X, wegen des verhängten Aufenthaltsverbotes ein. Der Akt wurde der SID OÖ. am 10.08.1998 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der SID vom 30.09.1998, Zahl: St 176/98, wurde Ihre Berufung als verspätet zurückgewiesen.

 

         Am 06.10.1998 wurden Sie von der BPD Salzburg nach einer Rückübernahme aus Deutschland in Schubhaft genommen, um Ihre Abschiebung am 06.10.1998 zu sichern.

 

         Am 18.05.1999 brachten Sie einen Asylantrag beim Bundesasylamt Linz ein, nachdem Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist waren. Sie erhielten eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte. Am 13.09.1999 wurde das Verfahren gem. §§ 7 und 8 AsylG negativ beschieden. Nach eingebrachter Berufung wurde der Asylantrag mit Bescheid des UBAS vom 19.06.2000 gem. § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

         Am 05.09.2000 wurden Sie von der BPD Wels in Schubhaft genommen, um die Abschiebung zu sichern. Am 27.09.2000 stellten Sie in Haft einen neuerlichen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 wurde der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

         Am 17.10.2000 stellten Sie über Ihren Vertreter, X, einen neuerlichen Asylantrag und am 18.10.2000 legten Sie Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 ein.

 

         Am 19.10.2000 stellten Sie über ihren Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie auf Aufhebung der Schubhaft. Am 25.10.2000 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde bis zur Beendigung des Asylverfahrens ausgesetzt.

 

         Am 07.11.2000 zogen Sie Ihren mittlerweile 3. Asylantrag zurück. Der 2. Asylantrag befand sich in Berufung. Dieser wurde mit 20.10.2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 29.10.2004 wurde einer Beschwerde dagegen vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 01.12.2004 zogen Sie Ihre Beschwerde zurück.

 

         Am 17.06.2004 langte ein neuerlicher Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch Ihren Vertreter, X, ein.

 

         Am 18.11.2004 wurde Ihnen eine Ausreiseverpflichtung übergeben. Sie reisten am

 

21.11.2004 bestätigt aus dem Bundesgebiet aus.

 

         Am 20.01.2005 reichten Sie bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö. ein.

 

         Mit Bescheid der BPD Wels vom 10.02.2005 wurde das Aufenthaltsverbot der BPD Wels vom 08.06.1998 aufgehoben und Sie erhielten einen Aufenthaltstitel gültig vom

 

29.03.2005 bis 22.03.2006.

 

•    In der Folge verfügten Sie über gültige Aufenthaltstitel, zuletzt eine RWR-Card plus, gültig bis 22.02.2015.

 

·           Am 06.02.2010 wurden Sie von der PI Dragonerstraße Wels, der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung angezeigt. Mit Urteil des LG Wels, GZ: 13 Hv 12Q/10s vom 09.12.2010 wurden Sie wegen § 91 Abs. 2, 2. Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen a 8 Euro verurteilt.

 

         Am 21.10.2010 wurden Sie von der PI Thalheim der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Von der Verfolgung wurde am 23.04.2010 gem. § 35 SMG (Probezeit 2 Jahre) zurückgetreten.

 

         Am 24.04.2012 wurden Sie von Beamten des LPK OÖ. Wegen des Verdachtes nach § 28a SMG festgenommen und in die JA X eingeliefert. Mit Urteil des LG Wels, GZ: 12 Hv 77/12p vom 23.05.2012, rechtskräftig mit 30.05.2012, wurden Sie wegen Verbrechens/Vergehens nach § 28a (1) 5. Fall SMG, §§ 27 (1) Z. 1 1. Fall und 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.

 

         Am 25.06.2012 wurden Sie vom LKA OÖ. Der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachtes auf Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt. Dieses Verfahren wurde am 04.07.2012 gem. § 192 Abs. 1 Z. 1 StPO eingestellt.

 

 

 

Die Behörde hat erwogen:

 

 

 

Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme vom 27.07.2012 muss vehement widersprochen weiden, was bereits die o.a. Auflistung Ihres Werdeganges in Österreich beweist.

 

 

 

So waren Sie weder die ganze Zeit legal in Österreich, noch waren Sie durchgehend aufhältig, was Ihre Ausreisebestätigung, Ihre Asylanträge und Ihr Antrag in Skopje beweisen. Weiters ist Ihre Behauptung, nie straffällig geworden zu sein, falsch, wie die zahlreichen Anzeigen und Verurteilungen beweisen.

 

 

 

Richtig ist, dass Ihre Eltern und Geschwister in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dass Sie derzeit bei Fa. X beschäftigt sind und dass Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Es ist Ihnen daher eine gewisse berufliche Integration zuzusprechen.

 

 

 

Verwaltungsstrafrechtlich scheinen derzeit sieben rechtskräftige Vormerkungen bei der BPD Wels auf, wovon eine Vormerkung nach dem Sicherheitspolizeigesetz ist, wobei über Sie mit 03.02.2010 eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt wurde.

 

 

 

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

 

 

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität kann Ihren privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

 

 

 

Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz Ihrer Verurteilungen lässt auf Ihre völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar.

 

 

 

Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer, besonders hoch zu bewerten.

 

 

 

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK Ihr Aufenthaltsverbot zulässig ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Sie durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes am 10.02.2005 eine Chance für einen Neuanfang in Österreich bekamen, diese aber nicht nutzten, sondern seitdem bereits wieder viermal straffällig wurden. Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

 

Zur Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen.

 

2. Gegen den am 7. September 2012 dem Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Bescheid, erhob dieser durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Telefax vom 20. September 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Rechtsmittel führt der Bw Folgendes aus:

 

Der oben genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

 

 

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

 

 

 

1.Im Sinne meiner Stellungnahme vom 27.07.2012 wird selbstverständlich meine Verurteilung vor dem Landesgericht Wels vom 23.05.2012, GZ: 12 Hv 77/12 p nicht in Abrede gestellt und soll auch der dieser Verurteilung des Landesgerichtes Wels zugrundeliegende Sachverhalt weder beschönigt noch in Frage gestellt werden.

 

 

 

2.Wie bereits in meiner oben angeführten Stellungnahme angegeben wurde ich nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, sohin vier Monate unbedingt, verurteilt.

 

 

 

Ich wurde auch aus der Haft vorzeitig entlassen, da die dafür erforderlichen Gründe vorgelegen haben.

 

 

 

Gemäß § 64 FPG darf gegen ein Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

 

 

Dazu ist festzuhalten, dass ich seit 13.01.1989 (mit 12 Jahren) rechtmäßig in Österreich aufhältig bin.

 

 

 

Ich bin gemeinsam mit meinen Eltern und Geschwistern nach Österreich gekommen.

 

 

 

Diese haben alle bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt.

 

 

 

Auch für mich wären die Voraussetzungen bereits gegeben gewesen.

 

 

 

Als maßgeblicher Sachverhalt ist die oben angesprochene Verurteilung heranzuziehen.

 

 

 

Vor Verwirklichung des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes wären die Voraussetzungen vorgelegen gewesen, mir die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

 

 

 

Ich erfülle aber auch die andere Alternative des § 64 Abs. 1 FPG.

 

 

 

Ich bin seit meinem 12. Lebensjahr in Österreich, habe hier die Schule und Ausbildung absolviert und bin seit Beendigung meiner Ausbildung im Arbeitsprozess integriert, verfüge über ein regelmäßiges Einkommen und einen ordnungsgemäßen Wohnsitz.

 

 

 

Eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liegt nicht vor.

 

 

 

Die angesprochene Verurteilung erfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurde,

 

 

 

Der unbedingte Teil umfasste daher 4 Monate, sodass die Voraussetzungen des § 64 Abs, 5 Z 2 FPG nicht gegeben sind.

 

 

 

Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Behörde kein (befristetes) Aufenthaltsverbot verhängen dürfen.

 

 

 

3. Sofern die Behörde Aufzählungen von diversen Verwaltungsübertretungen und Verurteilungen bzw. Einstellungen von Verfahren ausgeht, ist auszuführen, dass hier offensichtlich verjährte Tatbestände aufgelistet werden und auch Verfahren zur Beurteilung herangezogen werden, die tatsächlich eingestellt worden sind.

 

 

 

Dies ist unzulässig.

 

 

 

Bei Beurteilung hätten lediglich Sachverhalte herangezogen werden dürfen, die in einem betrachtungsrelevanten Zeitraum gelegen sind.

 

 

 

Verjährte (Verwaltungs-) Strafen sind in der Beurteilung ebenso wenig heranzuziehen, wie eingestellte Strafverfahren bzw. Verfahren, bei denen von der Verfolgung zurückgetreten wurde.

 

 

 

4. Im Hinblick auf meine Aufenthaltsdauer in Österreich, wozu festzuhalten ist, dass ich über eine RWR-Card plus gültig bis 22.02.2015 verfüge, ist davon auszugehen, dass eine Ausweisung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der weitere Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

 

 

 

Dies wäre nur dann gegeben, wenn von einer gesteigerten Gefährdungsprognose in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen auszugehen wäre, wobei insbesondere weniger die strafrechtliche Verurteilung, als mehr das der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten zu beurteilen ist.

 

 

 

Dass ich sozial durch meine Familie und wirtschaftlich integriert bin, gesteht sogar die Behörde zu.

 

 

 

Bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage wird jedoch keinerlei Prognoseermittlung vorgenommen.

 

 

 

Die Sachverhaltsfeststellung beschränkt sich auf eine Auflistung von Verfahren, ohne aus dieser Auflistung nachvollziehbare Ableitungen vorzunehmen.

 

 

 

Die Behörde beschränkt sich auf allgemeine Formulierungen, ohne konkret mein Verhalten zu würdigen und aus diesem Verhalten rechtlich relevante Ableitungen zu treffen.

 

 

 

Der gegenständliche Bescheid weist daher jedenfalls in diesem Zusammenhang eine mangelhafte Begründung auf.

 

 

 

5.Auch die Beweiswürdigung ist nicht ausreichend begründet.

 

 

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen.

 

 

 

Formulierungen wie „der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte" oder „die Erfassung eines Aufenthaltsverbotes ist zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zu Erreichung von in Art. 8 Abs, 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten" reichen als Begründung nicht aus.

 

 

 

Gerade diese Annahmen sind durch logisch nachvollziehbare, objektiv verständliche Erklärungen zu untermauern.

 

 

 

Die gegenteilige Vorgangsweise der Behörde begründet einerseits die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Bescheides, andererseits aber auch eine Einschränkung meiner Verteidigungsrechte, da ich nicht in der Lage bin, die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Argumentationen der Behörde wirksam zu entkräften.

 

 

 

Die Behörde hat sich auch überhaupt nicht mit den Hintergründen der als Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Straftat auseinandergesetzt und insbesondere daraus auch keinerlei Ableitungen getroffen.

 

 

 

Grundsätzlich wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Unrechtsgehalt der der Straftat zugrundeliegenden Handlungsweise genau zu ergründen und darüber auch eine Beurteilung vorzunehmen und eine entsprechende Prognose zu stellen.

 

 

 

All diese Schritte hat die Behörde unterlassen, sodass die vorgenommene Ableitung unzulässig und auch nicht nachvollziehbar ist.

 

 

 

Dies begründet ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Verfahrens.

 

 

 

6. Die Behörde hat ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

 

 

Hinsichtlich dieses Zeitraumes führt die Behörde lediglich aus, dass die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes jenem Zeitraum entspreche, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.

 

 

 

Weitere Begründungen dazu finden sich nicht.

 

 

 

Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde genau zu dem Zeitraum von 7 Jahren kommt.

 

 

 

Die von der Behörde abgegebene Begründung stellt eine reine Scheinbegründung dar, die weder objektivierbar ist noch logisch nachvollzogen werden kann.

 

 

 

Auch diesbezüglich ist der Bescheid mangelhaft und rechtswidrig.

 

 

 

7. Die Behörde hat zu dem meine persönlichen Verhältnisse sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreichend überprüft und gewürdigt.

 

 

 

Die Behörde hätte festgestellt, dass ich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebe und zu dem sozial einerseits durch meine Familie, andererseits aber auch durch mein privates Umfeld und meinen Arbeitsplatz vollständig integriert bin.

 

 

 

Zur Beurteilung der Frage der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist es aber jedenfalls notwendig, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um überhaupt feststellen zu können, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist.

 

 

 

Erst diese Gesamtbeurteilung, die selbstverständlich als Sachverhalt entsprechend festzustellen und ordnungsgemäß zu begründen gewesen wäre, hätte eine nachvollziehbare und rechtsrichtige Entscheidung ermöglicht.

 

 

 

8. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Behörde schon aus rechtlichen Überlegungen heraus das Aufenthaltsverbot nicht hätte aussprechen dürfen.

 

 

 

Weiters ist auszuführen, dass der gegenständliche Bescheid mangelhaft ist und sohin ersatzlos zu beheben sein wird.

 

 

 

Festhalten möchte ich, dass ich seit meiner Kindheit in Österreich aufhältig bin, hier auch sämtliche Bezugspersonen leben und ich in meinem ehemaligen „Heimatland" überhaupt keinerlei Integration oder sonstige Anknüpfungspunkte habe.

 

 

 

Ich habe mein Fehlverhalten eingesehen. Das Gericht hat dies auch entsprechend gewürdigt und auch eine günstige Zukunftsprognose gestellt, ansonsten das geringe Strafausmaß und insbesondere auch der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht und die vorzeitige Entlassung nicht vorstellbar wären.

 

 

 

Es werden sohin gestellt nachstehende

 

 

 

ANTRÄGE:

 

 

 

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung:

 

 

 

A) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos behoben werde und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsverfahren eingestellt werde;

 

 

 

In eventu:

 

 

 

den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Eine solche wurde im Übrigen vom rechtsfreundlich vertretenen Bw auch nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete in ihrem Vorlageschreiben vom 21. September 2012 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Vorbringen des Bw hinsichtlich seiner Integration und familiären Situation vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Vorbringen könnte der Bw daher nicht besser gestellt sein als ohne die Durchführung einer solchen.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Der Bw vermeint im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG aufenthaltsverfestigt zu sein – ein Aufenthaltsverbot wäre diesfalls generell nicht zulässig. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden:

 

4.2.1. § 64 Abs. 1 Z 1 FPG stellt darauf ab, ob dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Die zitierte Bestimmung sieht verschiedene Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. In § 10 Abs. 1 Z 1 StbG wird etwa auf einen zehnjährigen, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abgestellt.

 

Der Bw war unstrittig erstmals mit 13. Jänner 1989 in Österreich gemeldet. Wie dem Verwaltungsakt und auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, wurde der Bw am 6. Oktober 1998 (siehe Bericht der BPD Salzburg vom 8. Oktober 1998) nach Ungarn abgeschoben. In Folge reiste der Bw illegal nach Österreich ein und stellte am 18. Mai 1999 einen Asylantrag.

 

Es folgte ein Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet bis zum 21. November 2004, an welchem der Bw nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste und in Folge am 20. Jänner 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte.

 

Aus dem unstrittigen geschilderten Sachverhalt geht hervor, dass der Bw zu keiner Zeit die in § 10 Abs. 1 Z 1 StbG geforderte ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von zehn Jahren aufweist, weshalb eine Aufenthaltsverfestigung, ohne auf die weiteren Elemente des § 10 Abs. 1 StbG eingehen zu müssen, nicht vorliegen kann.

 

4.2.2. Auch ist der Bw nicht im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 FPG "von klein auf im Inland aufgewachsen". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grenze für diese Art der Aufenthaltsverfestigung in etwa im Alter von vier Jahren zu ziehen. Diese Grenze kann freilich keine absolute sein. Der Bw ist jedoch erst im Alter von zwölf Jahren (erstmals) nach Österreich gekommen. Auf die Frage, ob die zwischenzeitigen Ausreisen des Bw der Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung entgegenstünden, braucht daher nicht weiter eingegangen werden.

 

4.2.3. Der Bw erlangte nach seiner Antragstellung in Skopje einen ab 29. März 2005 gültigen Aufenthaltstitel und ist seither rechtmäßig im Inland aufhältig. Die zugunsten des Bw zu wertende Aufenthaltsdauer beträgt deshalb ca. 7 Jahre und 7 Monate. Es gelangt daher im ggst. Fall § 64 Abs. 2 FPG zur Anwendung, wonach Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (in der Regel) nicht ausgewiesen werden dürfen.

 

Die in Rede stehende aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Bw stützt sich jedoch auf keinen der genannten Tatbestände, weshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die im Sinne des § 64 Abs. 2 FPG vorliegende Aufenthaltsverfestigung nicht gegeben ist.

 

4.2.4. Auch eine Aufenthaltsverfestigung nach § 64 Abs. 3 FPG (acht Jahre ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt im Inland) sowie des Abs. 4 leg cit (Titel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger") liegt nicht vor.

 

Es gelangt daher – wie von der belangten Behörde richtig erkannt – der in Punkt 4.1. zitierte § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.

 

4.3.1. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt sind zweifelsfrei mehrere strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilungen des Bw gegeben. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG Wels vom 23. Mai 2012 wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, acht Monate davon bedingt, verurteilt. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

4.3.2. Zwar führt der Bw in seinem Rechtsmittel aus, sein Fehlverhalten eingesehen zu haben woraus abzuleiten ist, dass er sich in Hinkunft rechtskonform verhalten wolle und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

 

Dieser Zukunftsprognose kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht beigetreten werden:

 

Der Bw weist – wie dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt zu entnehmen – eine langjährige Kriminalgeschichte auf. In der Berufungsschrift wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die zahlreichen Anzeigen des Bw, welche zu keiner Verurteilung geführt haben, im ggst. Verfahren nicht weiter von Belang sind. Die Heranziehung dieser Anzeigen ist jedoch auch gar nicht nötig, um das Gefährdungspotential des Bw erkennen zu können:

 

Die erste Verurteilung des Bw erfolgte durch das LG Wels am 2. September 1996 wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre. Kurz darauf wurde gegen den Bw rechtskräftig ein Waffenverbot verhängt. Daraufhin erfolgte eine Verurteilung des LG Wels am 18. Juni 1997 wegen schweren Einbruchdiebstahls sowie versuchter Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf drei Jahre. Mit Urteil des BG Wels vom 14. Mai 1998 wurde der Bw wegen Körperverletzung unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wels vom 18. Juni 1997 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre verurteilt.

 

Am 30. Juni 1998 wurde gegen den Bw ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Ausreiseverpflichtung kam der Bw aufgrund der Stellung mehrerer Asylanträge erst einige Jahre später nach (bzw. erfolgte erst nach Ende der Asylverfahren eine Abschiebung). Am 10. Februar 2005 wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben.

 

Mit Urteil des LG Wels vom 9. Dezember 2010 wurde der Bw wegen Raufhandel zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Bw in einem X Lokal an einem Angriff mehrerer Personen, der eine schwere Körperverletzung des Opfers (Sprung und knöcherne Absprengung am rechten Zeigefinger, Prellungen) nach sich zog, führend teilgenommen hat. Schließlich erfolgte am 24. April 2012 die bislang letzte Verurteilung des Bw durch das LG Wels wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift und Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, acht Monaten davon bedingt. Diese erfolgte unter anderem deshalb, weil der Bw etwa 100 Gramm Kokain an eine verdeckte Ermittlerin verkaufte. Hinzu treten sieben rechtskräftige Vormerkungen wegen Verwaltungsstraftaten.

 

Im Laufe seines Aufenthaltes hat der Bw somit gegen die verschiedensten verwaltungs(straf)rechtlichen und insbesondere auch kernstrafrechtlichen Vorschriften verstoßen. Er hat das besonders schützenswerte Rechtsgut des Eigentums mehrfach auf massive Art und Weise ebenso beeinträchtigt wie das höchste Gut unserer Gesellschaft, die körperliche Unversehrtheit von Personen. Hier scheut der Bw offenbar auch nicht davor zurück, gemeinsam mit anderen Tätern in die körperliche Integrität anderer einzugreifen und diese massiv zu verletzen. Hinzu kommt, dass der angesprochene Raufhandel nicht etwa in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Provokation des Bw erfolgte, sondern dass ein Freund von diesem von einem Türsteher nicht in ein Nachtlokal eingelassen wurde, worauf der Bw dem Türsteher telefonisch sein Kommen ankündigte und im Anschluss – also wohlüberlegt und geplant – diesen schwer verletzte. Schließlich hat der Bw auch noch im Suchtmittelbereich Delikte verwirklicht. Insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels wiegt – abgesehen von der zeitlichen Nähe – besonders schwer, da hier sicher nicht von einem Fall der "Kleinkriminalität" gesprochen werden kann. Der Bw hat nicht etwa "nur" Suchtgift in geringen Mengen zum Eigengebrauch missbraucht, sondern durch den Verkauf einer großen Menge von harten Drogen einen hohen Gewinn zu erlangen versucht. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Drogenhandels ist in Relation zur Eigenbedarfskriminalität besonders hoch anzusiedeln. Nicht bloß der Eigenbedarf als Triebmittel und Auswirkung der Kriminalität, sondern vielmehr ein geplantes Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie und dem Potential an weiter Verbreitung der Suchtmittel verletzen genanntes öffentliches Interesse in besonderem Maß. Hinzu tritt eine Affinität zu Waffen, die sich in einem Waffenverbot niederschlug.

 

Der Bw hat somit durch sein über viele Jahre hinweg kontinuierlich gesetztes rechtswidriges Verhalten in den unterschiedlichsten Bereichen eindrucksvoll bewiesen, die Rechtsordnung im Bundesgebiet nicht zu achten und sich nicht als an die Werteordnung der hiesigen Gesellschaft gebunden anzusehen. Auch ein zwischenzeitiges Aufenthaltsverbot konnte den Bw nicht davon abhalten, nach der Wiedereinreise wiederholt straffällig zu werden. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, im Wissen um die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung durch die Behörden – über den Bw war ja schon einmal ein Aufenthaltsverbot verhängt – dennoch strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher der Aussage des Bw, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen, bei einer derartigen Vorgeschichte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Glauben zu schenken. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Bw – wie er selbst vorbringt – in Österreich durchaus ein recht hohes Maß an Integration aufweist und daher nicht etwa ohne weiteres durch einen Milieuwechsel oä zu einem rechtskonformen Verhalten gelangen wird können.

 

Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Im Bezug auf das Berufungsvorbringen ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken: Ob bezüglich der länger zurückliegenden Taten Verjährung eingetreten ist, kann bei der Erstellung einer Zukunftsprognose über die Gefährlichkeit des Verurteilten bzw. einem Persönlichkeitsprofil desselben außer Betracht bleiben. Lediglich bei der Zumessung der Dauer eines Einreiseverbotes dürfen verjährte Verurteilungen nicht mehr herangezogen werden.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.

 

4.5.2.1. Der Bw ist seit 4. April 2005 polizeilich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Aufenthaltsdauer beträgt daher etwa sieben Jahre und sieben Monate. Dass dieser Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

4.5.2.2. Es steht völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2005, aber auch schon durch den Aufenthalt davor, die nahezu durchgängige Teilnahme am Erwerbsleben seit 8. Jänner 2009 (siehe Versicherungsdatenauszug), dessen Kenntnisse der deutschen Sprache und durch seine familiären Bande ein erhebliches Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privat- und Familienleben eingreift.

 

4.5.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Der Bw unterschreitet aufgrund seiner zwischenzeitigen Ausreisen die vom Gerichtshof judizierte Schwelle von zehn Jahren noch deutlich. Zudem war er – dem Versicherungsdatenauszug zufolge – lediglich seit Anfang des Jahres 2009 erwerbswirtschaftlich beschäftigt. Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – davon auszugehen, dass die dargestellte Rechtsauffassung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der oder die betroffene Fremde neben den genannten Kriterien unbescholten ist. Dies ist jedoch aufgrund der mehrfachen Verurteilungen des Bw nicht der Fall.

 

4.5.2.4. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Punkt 4.5.2.2. verwiesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Bw während seines Aufenthaltes im Inland seit Jänner 2009 fast durchgehend gearbeitet hat und auch aktuell einer Beschäftigung nachgeht. Weiters hat er sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben.

 

Die erworbene Integration wird freilich durch die vom Bw begangenen Vergehen und Verbrechen, durch die dieser zu erkennen gegeben hat, die im Gastland geltende Rechtsordnung nicht zu akzeptieren, relativiert bzw. wesentlich erschüttert.

 

4.5.2.5. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der 1976 geborene und erstmals 1989 nach Österreich gelangte Bw einen großen Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat, weshalb er dort sozialisiert wurde und mit der dortigen Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut ist. Es findet sich im Verwaltungsakt kein Indiz dahingehend, dass er die Landessprache in Wort und Schrift nicht beherrscht. Auch war der Bw zwischenzeitig mehrere Monate im Heimatland aufhältig.

 

4.5.2.6. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen nach oben verwiesen. Die im Verfahren hervorgekommenen verwaltungsstrafrechtlichen Delikte runden das Persönlichkeitsbild des Bw ab, wenn diese alleine auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen könnten.

 

4.5.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.

 

Beim Bw handelt es sich um eine Person, die kontinuierlich strafrechtliche Delikte verschiedenster Art und Weise begeht. Dies obwohl gegen ihn bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und er daraufhin schon einmal das Bundesgebiet verlassen musste. Insbesondere aufgrund dieser Tatsache steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bw im Inland auch in Hinkunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund der hohen Integration des Bw in Österreich einen massiven Einschnitt in dessen Leben bedeutet, scheint seine Rückkehr in sein Heimatland (bzw. die Ausreise in ein anderes Land) bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Der Bw ist nicht arbeitsscheu und daher unzweifelhaft in der Lage, auch abseits von Österreich sein Fortkommen zu sichern. Den Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern kann er – wenn auch eingeschränkt – für die Dauer des Aufenthaltsverbots durch die Inanspruchnahme von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Es ist darüber hinaus der in Österreich aufhältigen Familie nicht verwehrt, den Bw regelmäßig im Ausland zu besuchen.

 

Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.6. Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die Beweggründe der belangten Behörde nachzuvollziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass gegen den Bw ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.

 

Der Gesetzgeber gibt diesbezüglich in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verurteilt wurde, besteht eine gesetzliche Obergrenze für die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren. Für Personen, welche zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

Für Freiheitsstrafen bis einschließlich fünf Jahren ist daher der oben dargestellte Rahmen von bis zu zehn Jahren vorgesehen. Der Bw wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, acht Monate davon bedingt, verurteilt. Der unbedingte Strafanteil beträgt daher "nur" vier Monate – und auch hier erfolgte eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft. In Anbetracht dieser Verurteilung sowie aufgrund des langen Aufenthalts des Bw´s in Österreich, dessen beruflichem Engagement, seinen Sprachkenntnissen und aufgrund der zahlreichen Verwandtschaft im Inland geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass mit einem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.

 

4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Aufenthaltsverbot, § 63 FPG;

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 24.01.2013, Zl.: 2012/21/0258-4

 

 

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