Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590335/2/Gf/Rt

Linz, 18.10.2012

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung des Dr. M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. September 2012, Zl. SanRB01, wegen Abweisung eines Honorarbegehrens beschlossen:

 

 

         Die Berufung wird der belangten Behörde zur weiteren Veranlas-

         sung zurückgestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. September 2012, Zl. SanRB01, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Abgeltung seiner ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes, BGBl.Nr. 155/1990 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 18/2010 (im Folgenden: UbG), abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Anspruch deshalb nicht zukäme, weil er zum Vorfallszeitpunkt weder als Distrikts- noch als Gemeinde-, Kreis-, Sprengel-, Polizei- oder im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt fungiert habe. Daher sei er auch nicht dazu berechtigt gewesen, eine auf § 8 UbG gestützte Einweisung eines Patienten zu verfügen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 2012 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte  Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er vom Bürgermeister der Gemeinde Gmunden u.a. dazu bestellt worden sei, Unterbringungen gemäß § 8 UbG zu veranlassen. Konkret sei die Stadtpolizei Gmunden am 23. September 2012 deshalb an ihn herangetreten, weil zum Vorfallszeitpunkt um 22:00 Uhr beide Amtsärzte nicht greifbar gewesen seien.

 

Daher wird – erschließbar – eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. SanRB01; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2012 von Organen des Gemeindewachkörpers einer Unterbringung nach dem UbG in der Form beigezogen wurde, dass er eine ärztliche Bescheinigung (sog. "Parere") ausgestellt hat, mit der verfügt wurde, dass der Patient in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen ist. Der Rechtsmittelwerber hat damit einen ärztlichen Dienst erbracht, für den ihm grundsätzlich auch ein Anspruch auf Gegenleistung zukommt.

 

3.1.1. Wurde er von den einschreitenden Exekutivorganen – und zwar unabhängig davon, ob aus rechtlicher Sicht zutreffend oder nicht, denn für die Frage des Bestehens des Ersatzanspruches kommt es lediglich auf das Faktum selbst an – als nichtamtlicher Sachverständiger i.S.d. § 52 Abs. 2 AVG beigezogen, so ergibt sich dann, wenn der Beschwerdeführer die Funktion eines Distrikts-, Gemeinde‑, Kreis oder Sprengelarztes aufgewiesen hat (vgl. z.B. § 2 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl.Nr. 72/2006 i.d.g.F. LGBl.Nr. 54/2012; s.a. § 1 Z. 11 und 12 der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung Nr. 8/2011 vom 5. Juli 2011), dessen Höhe aus § 197 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. I 169/1998 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 80/2012 (im Folgenden: ÄrzteG), und beträgt pauschal 87,00 Euro.

 

3.1.2. Kam dem Rechtsmittelwerber im konkreten Fall hingegen weder eine der in § 197 Abs. 1 ÄrzteG noch eine der in § 8 UbG genannten  Funktionen zu, dann gründet sich seine Ersatzforderung auf Art. 137 B-VG oder auf Zivilrecht (Bereicherungsanspruch o.Ä.).

 

3.2. Wie sich aus § 197 Abs. 4 ÄrzteG ergibt, hat jedoch selbst dann, wenn sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer seine Forderung auf § 197 Abs. 2 ÄrzteG zu stützen vermag, im Berufungsverfahren nicht der Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden; vielmehr ist hierfür explizit der Landeshauptmann von Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Aus diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG vorerst der belangten Behörde zurückzustellen; diese wird zunächst zu beurteilen haben, ob sich der Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf § 197 Abs. 2 ÄrzteG oder auf Art. 137 B-VG bzw. auf Zivilrecht stützt und davon ausgehend die Berufung in der Folge entweder dem Landeshauptmann für Oberösterreich vorzulegen oder den Rechtsmittelwerber an den Verfassungsgerichtshof oder auf den Zivilrechtsweg zu verweisen haben, sofern sie dessen Anspruchsbegehren nicht ohnehin als sachlich begründet qualifiziert und dieses im kurzen Weg durch eine entsprechende Geldleistung befriedigt.   

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

 

VwSen-590335/2/Gf/Rt vom 18. Oktober 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

B-VG Art137;

UbG §8;

ÄrzteG §197;

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz §2;

ÄrztelisteVO §1;

AVG §6 Abs1;

AVG §52 Abs2

 

 

* Zurückstellung der Berufung an die belangte Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG zur Klärung der Frage, ob sich der Ersatzanspruch eines Arztes, der eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG ausgestellt hat, auf § 197 Abs. 2 ÄrzteG – weil er die Funktion eines Gemeindearztes oä bekleidet – oder auf Art. 137 B-VG bzw. Zivilrecht (Bereicherungsanspruch oä) gründet, und davon ausgehende weitere Veranlassung, nämlich: Vorlage der Berufung an den Landeshauptmann für Oberösterreich gemäß § 197 Abs. 4 ÄrzteG oder Verweisung des Beschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof bzw. auf den Zivilrechtsweg.

 

* Für die Frage des Bestehens eines Ersatzanspruches kommt es nicht darauf an, ob die Heranziehung des Anspruchswebers als nichtamtlicher Sachverständiger rechtmäßig iSd § 52 Abs. 2 AVG, sondern nur darauf, dass diese tatsächlich erfolgte.

 

 

 

 

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