Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231310/2/Gf/Rt

Linz, 05.11.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. Oktober 2012, Zl. Sich96-110-2012, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. Oktober 2012, Zl. Sich96-110-2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 20 Euro) verhängt, weil er sich am 20. Juli 2012 um 3:38 Uhr in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden und in diesem ein Verhalten gesetzt habe, das – weil er "auf der Fahrbahn gelegen" sei – ansonsten als Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO geahndet worden wäre. Dadurch habe er eine Übertretung des § 83 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 13/2012 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen als erwiesen anzusehen sei und sich in der Vergangenheit bereits mehrfach gleichartige Vorfälle ereignet hätten.

Im Zuge der Strafbemessung seien daher zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.700 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu berücksichtigen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Oktober 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Oktober 2012 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er am Vorfallstag das Krankenhaus gegen 6:00 Uhr selbständig habe verlassen können, was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er tatsächlich so betrunken gewesen wäre, wie dies von der belangten Behörde angenommen wurde; vielmehr habe er zuvor lediglich einen Kreislaufkollaps bzw. einen Schwächeanfall erlitten.

Da er sohin die ihm angelastete Übertretung nicht begangen habe, wird –erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. Sich96-110-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 83 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, der sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde. Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann nach § 83 Abs. 2 SPG anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; die Strafe darf jedoch nach Art und Maß jeweils nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 76 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 59/2011 (im Folgenden: StVO), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der als Fußgänger nicht auf dem Gehsteig oder auf dem Gehweg geht bzw. – wenn weder ein Gehsteig noch ein Gehweg vorhanden ist – die linke Seite des Straßenbanketts bzw. – wenn auch ein solches fehlt – des äußersten Fahrbahnrandes benützt.    

 

3.2. Soweit es im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Tathandlung betrifft, geht aus der Anzeige der Polizeiinspektion A vom 30. Juli 2012, Zl. A1/4930/01/2012, hervor, dass eine Zeugin den stark nach Alkohol riechenden Beschwerdeführer um 3:38 Uhr vor einem Café "teilweise auf der Fahrbahn und teils am Gehsteig schlafend" vorgefunden habe, wobei er nicht aufgeweckt habe werden können und er auch während des Transportes ins LKH Rohrbach nicht zu sich gekommen sei.

 

Unter dem Aspekt, dass § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 76 Abs. 1 StVO insgesamt vier unterschiedliche Tatbilder normiert (Nichtbenützen des Gehsteiges; Nichtbenützen eines Gehweges; Nichtbenützen der linken Seite eines Straßenbanketts; Nichtbenützen der linken Seite der Fahrbahn), wäre es daher im Lichte des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG erforderlich gewesen, im gegenständlichen Fall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers dahin zu konkretisieren, dass er nicht den Gehsteig bzw. nicht nur diesen, sondern zum Teil auch die Fahrbahn benutzt hat, obwohl an der Tatörtlichkeit (falls dies tatsächlich zutrifft) ein Gehsteig vorhanden war.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Ob bzw. inwieweit das gegenständliche Verfahren fortzusetzen ist, wird hingegen im Hinblick auf die weiterhin offene Verfolgungsverjährungsfrist die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen haben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

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