Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252965/7/Lg/Ba

Linz, 07.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E H B, B, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf a.d.Krems vom 3. Juni 2011, Zl. SV96-24-2010, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 365 Euro bzw. zwei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 96 Stunden verhängt, weil sie die Dienstnehmerinnen K M und Z S in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Lokal S, S, W, beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Oö. GKK anzumelden. Die Dienstnehmerinnen seien der Bw organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen gewesen. Es habe eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden. Die Höhe des Entgeltes sei über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG gelegen.

 

K habe am 22.12.2009 als Zimmermädchen und Z am 15.12.2009 als Küchenhilfe zu arbeiten begonnen. Die Anmeldung sei in beiden Fällen im ELDA am 23.12.2009 für Arbeitsbeginn 24.12.2009 erfolgt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis begründet den zugrunde gelegten Sachverhalt mit den Eintragungen der Ausländerinnen ins Personenblatt.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, aus den Unterlagen der Oö. GKK gehe hervor, dass der Betrieb erst am 24.12.2009 eröffnet worden sei. Es werde um Überprüfung der Unterlagen (Stundenlisten mit Originalunterschrift und Abrechnung) der Mitarbeiter ersucht. Dies könne auch von einer Reihe von weiteren Mitarbeitern zeugenschaftlich bestätigt werden. In einem beigelegten Schriftsatz der Bw an die Oö. GKK vom 8.4.2010 wird ausgeführt, dass die Ankunft von Dienstnehmern in der Hütte schon aus verkehrstechnischen Gründen erheblich vor Arbeitsbeginn erfolgen müsse. Darüber hinaus sei die frühere Ankunft auch aus Gründen des Kennenlernens der Situation von beiden Seiten erwünscht. Die Angaben in den Personenblättern seien wegen des herrschenden Betriebs während der Kontrolle in einer Stresssituation gemacht worden.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

K M trug in das Personenblatt als Beginn der Beschäftigung "22.12.2009 nahmitag" ein. Die Meldung zur Sozialversicherung mit Beschäfti­gungsbeginn 24.12.2009 langte laut EDV-Auszug am 23.12.2009 bei der Oö. GKK ein.

 

Z S trug in das Personenblatt als Beginn der Beschäftigung "15.12.09" ein. Vor dieses Datum ist eine doppelte Wellenlinie gesetzt, was darauf hindeutet, dass es sich dabei um eine ungefähre Angabe handelt. Hinsichtlich der Meldung bei der Oö. GKK gilt das oben Gesagte.

 

 

4. Mit Email vom 7.8.2012 teilte die Oö. GKK dem UVS mit:

"Die im Strafantrag angeführten Meldedifferenzen der Dienstnehmer M K und S Z konnten nicht nachgewiesen werden. Diesbezüg­lich wurden uns Stundenaufzeichnungen und Auszahlungsbelege vorgelegt, welche die angeführten Differenzen widerlegt haben."

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis stützt den Tatvorwurf auf die Angaben der Ausländerinnen in den Personenblättern. Die Bw hält dem entgegen, dass das B W erst am 24.12.2009 eröffnet wurde und bietet Zeugen dafür aus dem Bereich der Mitarbeiterschaft an. Strittig ist also, ob mit dem für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der tat­sächliche Arbeitsbeginn vor dem 24.12.2009 lag.

 

Im Hinblick auf das Eröffnungsdatum und die eigeninitiative Meldung zur Sozialversicherung unabhängig von einer Kontrolle (diese fand erst am 18.2.2010 statt) erscheint das Vorbringen der Bw plausibel. Bei K ist die Differenz zwischen der Angabe im Personenblatt und dem Arbeitsbeginn laut Meldung bei der Oö. GKK sehr gering. Der Umstand, dass Z bereits mit 7.12.2009 an der Adresse W gemeldet war, stellt, wie das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr in einer Stellungnahme vom 18.1.2011 zutreffend bemerkte, ein Indiz für einen vor dem 24.12.2009 beginnenden Beschäftigungsbeginn dar, aber auch nicht mehr, da kein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen Meldedatum und Arbeitsaufnahme besteht. Dass es sich bei der Angabe Zs im Personenblatt um eine ungefähre Angabe des Beschäftigungsbeginns handelt, ergibt sich aus dem Personenblatt. Eine zeugenschaftliche Ladung von Z war mangels bekannter Adresse nicht möglich. Hinsichtlich der Personenblätter gilt in beiden Fällen, dass zwischen der Kontrolle und dem Arbeitsbeginn ein in einer Stresssituation für die Verlässlich­keit des Gedächtnisses relevanter Zeitraum lag.

 

Wie die Bw im Schriftsatz vom 8.4.2010 bemerkte, fällt die Ankunftszeit nicht notwendig mit dem Beginn der Arbeitszeit zusammen und bestehen Gründe für die Annahme einer Anreise vor Arbeitsbeginn. Es ist nicht auszuschließen, dass in den Personenblättern die beiden Zeitpunkte verwechselt wurden bzw. lassen sich die Zeitpunkte der Anreise ohnehin nicht mehr mit Sicherheit feststellen.

 

Nach Auskunft der Oö. GKK wurden durch dort vorgelegte Stundenaufzeich­nungen und Auszahlungsbelege "die angeführten Differenzen widerlegt". Damit ist gemeint, dass die Stundenaufzeichnungen und Belege keinen Anhaltspunkt für eine Beschäftigung der beiden Dienstnehmer vor dem 24.12.2009 bieten.

 

Da daher dem Vorbringen der Bw im Zweifel Glauben zu schenken ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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