Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301263/2/Gf/Rt

Linz, 24.10.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Oktober 2012, Zl. 14835/2011, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Oktober 2012, Zl. 14835/2011, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in einer Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 50 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 550 Euro) verhängt, weil er es im Zeitraum zwischen dem 3. Jänner und dem 30. März 2011 unterlassen habe, den Oberschenkelbruch seines Hundes operieren zu lassen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. Abs. 2 Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund der Feststellungen des Amtstierarztes der Stadt Linz als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, die lange Zeitdauer, während der das Tier an Schmerzen leiden musste, hingegen als erschwerend zu werten gewesen; seine von ihm angegebenen Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 700 Euro; Sorgepflicht für zwei Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Oktober 2012 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich ohnehin bemüht habe, ehest möglich einen Operationstermin zu bekommen; aus Geldmangel sei dies jedoch nicht vor April 2011 möglich gewesen.

 

Daher wird – erschließbar – die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 14835/2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der die Unterbringung eines von ihm gehaltenen Tieres derart vernachlässigt, dass für dieses damit ungerechtfertigt Leiden verbunden sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht in Abrede gestellt, dass sein Hund am 23. November 2010 einen Bruch des Oberschenkels erlitten und er den aus diesem Anlass für den 3. Jänner 2011 in der Ordination eines Tierarztes festgelegten Operationstermin nicht eingehalten hat; tatsächlich wurde diese Operation erst am 1. April 2011 durchgeführt, nachdem zuvor eine Intervention des Amtstierarztes der Stadt Linz erfolgt war.

 

Dass das Tier des Beschwerdeführers deshalb über Monate hinweg nicht unerhebliche Leiden ertragen musste, ist offenkundig; der Rechtsmittelwerber hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG gehandelt.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer zunächst zugute zu halten, dass er unmittelbar nach dem verletzungsauslösenden Ereignis einen Tierarzt aufgesucht und ihm dieser zunächst mitgeteilt hat, dass die Beeinträchtigung eher nur harmlos sei. Erst nach einer weiteren Vorsprache des Rechtsmittelwerbers wurde eine Röntgenaufnahme angefertigt, mittels derer ein Oberschenkelbruch diagnostiziert wurde, der einer Operation bedarf.

 

Dass der Beschwerdeführer den von jenem Tierarzt, der diesen Eingriff zunächst durchführen sollte, für den 3. Jänner 2011 festgelegten Operationstermin nicht wahrgenommen hat, kann hingegen nur teilweise als Entschuldigungsgrund gewertet werden: Denn selbst unter der Voraussetzung, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, die von diesem Tierarzt vorab begehrte Bezahlung der Operationskosten in Höhe von 500 Euro aufzubringen, wäre es an ihm gelegen, umgehend alternative Heilungsmethoden  selbst vorzunehmen oder hierfür Sorge zu tragen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch weder eine fachgerechte konservative Ausheilung des Knochenbruches im Wege eines Stützverbandes und begleitender Schmerzmedikation praktiziert noch aus eigenem Antrieb die Durchführung einer Operation bei einem anderen Tierarzt veranlasst, sondern Letztere erst in die Wege geleitet, nachdem dies der Amtstierarzt drei Monate später autoritativ angeordnet hat.

 

Insofern hat der Rechtsmittelwerber daher jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt, weil er die von einem Tierhalter zu erwartende Sorgfaltspflicht, raschest möglich effektive Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das Leiden seines Tieres zu beenden, missachtet hat.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde die lange Dauer seines rechtswidrigen Verhaltens zutreffend als erschwerend berücksichtigt.

 

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist im Zuge des Beschwerdeverfahrens jedoch hervorgekommen, dass dieser nicht nur für zwei, sondern für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und lediglich (befristet) Arbeitslosengeld bezieht.

 

Im Hinblick auf diese sehr ungünstigen finanziellen Verhältnisse sieht es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen an, die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro herabzusetzen; eine gleichzeitige Minderung der ohnehin geringfügigen Ersatzfreiheitsstrafe hatte hingegen zu unterbleiben.

 

3.5. In diesem Umfang war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 330 Euro; auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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