Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301264/2/Gf/Rt

Linz, 31.10.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9. Oktober 2012, Zl. Pol-242/12, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren bezüglich der darin enthaltenen Tatanlastung eingestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9. Oktober 2012, Zl. Pol-242/12, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in einer Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 165Euro) verhängt, weil er es am 23. Juli 2012 unterlassen habe, seinen Hund so zu beaufsichtigen, dass andere Tiere durch diesen nicht gefährdet werden. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 Z. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG), i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 OöHundeHG begangen, weshalb er nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund der Wahrnehmung einer Zeugin als erwiesen anzusehen sei, dass der Rechtsmittelwerber seinen der Hund zum Vorfallszeitpunkt ohne Maulkorb und ohne Leine geführt habe, sodass dieser auf den Hund einer anderen Besitzerin eingebissen und jenen dadurch gefährdet habe.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihm angegebenen Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 750 Euro; Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Oktober 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Oktober 2012 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass sein Hund angeleint gewesen, die Leine bzw. deren Karabiner beim Versuch, ihn zurückzuhalten, jedoch gerissen sei. Außerdem habe nicht sein Hund, sondern deren eigener Hund die Zeugin gebissen.

 

Daher wird – erschließbar – die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zuZl. Pol-242/12; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der seinen Hund nicht derart beaufsichtigt, verwahrt oder führt, dass durch diesen Menschen und Tiere nicht gefährdet bzw. nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus der Anzeige der PI Münichholz vom 23. Juli 2012, Zl. E1/7226/2012-ALW, hervor, dass zum Vorfallszeitpunkt die Zeugin selbst – und nicht, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet, deren Hund – eine Bissverletzung erlitten habe, wobei nicht eruierbar wäre, welcher der beiden Hunde ihr diese Wunde zugefügt habe. Auch im Zuge des folgenden Ermittlungsverfahrens hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Hund des Rechtsmittelwerbers auf jenen der Zeugin "eingebissen und ihn dadurch gefährdet" hätte.

 

Da dem Beschwerdeführer somit offenbar eine Tat angelastet wurde, die sich auf kein tragfähiges Ermittlungsergebnis zu stützen vermag, und eine Auswechslung der Tatanlastung im Berufungsverfahren schon von vornherein nicht in Betracht kommt, erweist sich das bekämpfte Straferkenntnis somit als rechtswidrig.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der darin enthaltenen Tatanlastung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

Ob bzw. inwieweit das Strafverfahren unter dem Aspekt einer anderen Tatanlastung fortgeführt wird, hat die belangte Behörde im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist aus eigenem zu beurteilen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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