Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166970/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 06.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des D. M., geb. x, wohnhaft in x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, vom 10. Mai 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2012, GZ VerkR96-20964-2011, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Strafverfügung vom 14. Juni 2011 gemäß § 52a Abs.1 VStG, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2012, GZ VerkR96-20964-2011, wurde der Antrag des D. M. (des nunmehrigen Berufungswerbers) vom 28. Februar 2012 auf Aufhebung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2011, GZ VerkR96-20964-2011, gemäß § 52a Abs.1 VStG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26. April 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 10. Mai 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid sowie die Strafverfügung vom 14. Juni 2011 aufzuheben.

 

Das Berufungsvorbringen lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft bestreitet und begründet ausführt, dass nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 14. Mai 2012, GZ VerkR96-20964-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2011, GZ VerkR96-20964-2011, wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 48 km/h am 8. Mai 2011 um 20.30 Uhr gemäß § 52 lit.a Z10a StVO bestraft.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 17. Juni 2011 im Wege der Hinterlegung nachweislich zugestellt und vom Berufungswerber nicht beeinsprucht. Die Strafverfügung ist daher – mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 regte der nunmehrige Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Anwendung der Bestimmung des   § 52a VStG die amtswegige Aufhebung der Strafverfügung vom 14. Juni 2011 an, wobei er sich im Wesentlichen damit verantwortete, zur vorgeworfenen Tatzeit nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein.  

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2012, GZ VerkR96-20964-2011, wurde der Antrag des Berufungswerbers abgewiesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

Letztere Bestimmung besagt, dass auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2011, GZ VerkR96-20964-2011, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO rechtskräftig schuldig erkannt.

 

Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs.7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates ein. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive Rechte des Antragstellers eingreifen (vgl. VwGH 24. August 1999, 99/11/0240 ua.).

 

Daran vermag auch die nunmehrige Behauptung des Berufungswerbers, dass die Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO nicht er, sondern seine Mutter begangen habe, nichts zu ändern. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 14. Juni 2011 steht für die Behörde bindend fest, dass der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen hat (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur gegenständlichen Tatzeit ist rechtkräftig festgestellt.

 

Auch verkennt der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, es sei an ihn keine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG gerichtet worden, die Rechtslage, weil eine solche Anfrage keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren darstellt (VwGH 4. Oktober 1996, 96/02/0394 uvm.).

 

Gestützt auf die klare und eindeutige Rechtslage war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land befugt, den diesbezüglichen Antrag des Berufungswerbers vom 28. Februar 2012 auf Aufhebung der rechtskräftigen Strafverfügung vom 14. Juni 2011 mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes zurückzuweisen. Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde der Berufungswerber in keinem Recht verletzt (VwGH 29. Juni 2012, 2012/02/0119).

 

Damit war auch der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid jeglicher Erfolg versagt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

 

VwGH vom 29.01.2013, Zl.: 2012/02/0291-3 

 

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